VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 35. Uebersicht.
Diese Abänderung darf nur eine Einschränkung, nicht eine Erweiterung des Patentes enthalten. Die Abänderungen werden in derselben Weise wie die Patentbeschreibung ein- getragen und veröffentlicht. Die Eintragung muss von dem Kronanwalt genehmigt werden, welcher über etwaige Einwen- dungen entscheidet. Sie hat keine Wirkung gegenüber den vor der Eintragung rechtshängig gewordenen Klagen und Ein- reden (oben S. 243).
Die Dauer des Patentes beträgt vierzehn Jahre. Sie ist dadurch bedingt, dass der Inhaber ausser den bei der Patent- ertheilung zu entrichtenden Gebühren von zusammen 25 Lvr., vor Ablauf des dritten Jahres 50 Lvr. und vor Ablauf des siebenten Jahres 100 Lvr. Stempelgebühr entrichtet (oben S. 252).
Die durch das Patent erlangten Rechte können ganz oder theilweise abgetreten werden. Die frühere Beschränkung der Zahl der Theilnehmer auf zwölf Personen ist aufgehoben1). Ueber die Patentinhaber und über die Mitbetheiligten wird bei dem Patentamte ein Register geführt. Jede Cession muss bei dem Patentamte angemeldet werden, widrigenfalls der einge- tragene Inhaber zu allen Verfügungen als legitimirt gilt.
Die Gültigkeit der Patente erstreckt sich auf das ganze Königreich, auf die Kanalinseln und die Insel Man. Sie kann durch ausdrückliche Bestimmung in dem Patente selbst auf diejenigen Kolonien ausgedehnt werden, in welchen keine eigene Patentgesetzgebung gilt2). Dies ist jedoch bisher in keinem Falle geschehen.
Die Contravention, welche durch unbefugte Verfertigung oder durch unbefugten Gebrauch des patentirten Gegenstandes begangen wird, kann von dem Patentinhaber sowohl durch eine Mandatsklage auf Einstellung des unbefugten Gewerbe- betriebes oder Rechnungslegung als auch durch eine Ent- schädigungsklage (action at law for damages) verfolgt wer- den. Die Entschädigungsklage kann nur vor einem der Ge- richtshöfe des Gemeinen Rechtes angestellt werden. Die Thatfrage und der Entschädigungsbetrag wird durch den Aus- spruch von Geschwornen festgestellt, gegen deren Entscheidung
1) 15 & 16 Victoria cap. 83 sect. 36.
2) ib. sect. 18.
VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 35. Uebersicht.
Diese Abänderung darf nur eine Einschränkung, nicht eine Erweiterung des Patentes enthalten. Die Abänderungen werden in derselben Weise wie die Patentbeschreibung ein- getragen und veröffentlicht. Die Eintragung muss von dem Kronanwalt genehmigt werden, welcher über etwaige Einwen- dungen entscheidet. Sie hat keine Wirkung gegenüber den vor der Eintragung rechtshängig gewordenen Klagen und Ein- reden (oben S. 243).
Die Dauer des Patentes beträgt vierzehn Jahre. Sie ist dadurch bedingt, dass der Inhaber ausser den bei der Patent- ertheilung zu entrichtenden Gebühren von zusammen 25 Lvr., vor Ablauf des dritten Jahres 50 Lvr. und vor Ablauf des siebenten Jahres 100 Lvr. Stempelgebühr entrichtet (oben S. 252).
Die durch das Patent erlangten Rechte können ganz oder theilweise abgetreten werden. Die frühere Beschränkung der Zahl der Theilnehmer auf zwölf Personen ist aufgehoben1). Ueber die Patentinhaber und über die Mitbetheiligten wird bei dem Patentamte ein Register geführt. Jede Cession muss bei dem Patentamte angemeldet werden, widrigenfalls der einge- tragene Inhaber zu allen Verfügungen als legitimirt gilt.
Die Gültigkeit der Patente erstreckt sich auf das ganze Königreich, auf die Kanalinseln und die Insel Man. Sie kann durch ausdrückliche Bestimmung in dem Patente selbst auf diejenigen Kolonien ausgedehnt werden, in welchen keine eigene Patentgesetzgebung gilt2). Dies ist jedoch bisher in keinem Falle geschehen.
Die Contravention, welche durch unbefugte Verfertigung oder durch unbefugten Gebrauch des patentirten Gegenstandes begangen wird, kann von dem Patentinhaber sowohl durch eine Mandatsklage auf Einstellung des unbefugten Gewerbe- betriebes oder Rechnungslegung als auch durch eine Ent- schädigungsklage (action at law for damages) verfolgt wer- den. Die Entschädigungsklage kann nur vor einem der Ge- richtshöfe des Gemeinen Rechtes angestellt werden. Die Thatfrage und der Entschädigungsbetrag wird durch den Aus- spruch von Geschwornen festgestellt, gegen deren Entscheidung
1) 15 & 16 Victoria cap. 83 sect. 36.
2) ib. sect. 18.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0293"n="266"/><fwplace="top"type="header">VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 35. Uebersicht.</fw><lb/><p>Diese Abänderung darf nur eine Einschränkung, nicht<lb/>
eine Erweiterung des Patentes enthalten. Die Abänderungen<lb/>
werden in derselben Weise wie die Patentbeschreibung ein-<lb/>
getragen und veröffentlicht. Die Eintragung muss von dem<lb/>
Kronanwalt genehmigt werden, welcher über etwaige Einwen-<lb/>
dungen entscheidet. Sie hat keine Wirkung gegenüber den<lb/>
vor der Eintragung rechtshängig gewordenen Klagen und Ein-<lb/>
reden (oben S. 243).</p><lb/><p>Die Dauer des Patentes beträgt vierzehn Jahre. Sie ist<lb/>
dadurch bedingt, dass der Inhaber ausser den bei der Patent-<lb/>
ertheilung zu entrichtenden Gebühren von zusammen 25 Lvr.,<lb/>
vor Ablauf des dritten Jahres 50 Lvr. und vor Ablauf des<lb/>
siebenten Jahres 100 Lvr. Stempelgebühr entrichtet (oben S. 252).</p><lb/><p>Die durch das Patent erlangten Rechte können ganz oder<lb/>
theilweise abgetreten werden. Die frühere Beschränkung der<lb/>
Zahl der Theilnehmer auf zwölf Personen ist aufgehoben<noteplace="foot"n="1)">15 & 16 Victoria cap. 83 sect. 36.</note>.<lb/>
Ueber die Patentinhaber und über die Mitbetheiligten wird bei<lb/>
dem Patentamte ein Register geführt. Jede Cession muss bei<lb/>
dem Patentamte angemeldet werden, widrigenfalls der einge-<lb/>
tragene Inhaber zu allen Verfügungen als legitimirt gilt.</p><lb/><p>Die Gültigkeit der Patente erstreckt sich auf das ganze<lb/>
Königreich, auf die Kanalinseln und die Insel Man. Sie kann<lb/>
durch ausdrückliche Bestimmung in dem Patente selbst auf<lb/>
diejenigen Kolonien ausgedehnt werden, in welchen keine eigene<lb/>
Patentgesetzgebung gilt<noteplace="foot"n="2)">ib. sect. 18.</note>. Dies ist jedoch bisher in keinem<lb/>
Falle geschehen.</p><lb/><p>Die Contravention, welche durch unbefugte Verfertigung<lb/>
oder durch unbefugten Gebrauch des patentirten Gegenstandes<lb/>
begangen wird, kann von dem Patentinhaber sowohl durch<lb/>
eine Mandatsklage auf Einstellung des unbefugten Gewerbe-<lb/>
betriebes oder Rechnungslegung als auch durch eine Ent-<lb/>
schädigungsklage (<hirendition="#i">action at law for damages</hi>) verfolgt wer-<lb/>
den. Die Entschädigungsklage kann nur vor einem der Ge-<lb/>
richtshöfe des Gemeinen Rechtes angestellt werden. Die<lb/>
Thatfrage und der Entschädigungsbetrag wird durch den Aus-<lb/>
spruch von Geschwornen festgestellt, gegen deren Entscheidung<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[266/0293]
VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 35. Uebersicht.
Diese Abänderung darf nur eine Einschränkung, nicht
eine Erweiterung des Patentes enthalten. Die Abänderungen
werden in derselben Weise wie die Patentbeschreibung ein-
getragen und veröffentlicht. Die Eintragung muss von dem
Kronanwalt genehmigt werden, welcher über etwaige Einwen-
dungen entscheidet. Sie hat keine Wirkung gegenüber den
vor der Eintragung rechtshängig gewordenen Klagen und Ein-
reden (oben S. 243).
Die Dauer des Patentes beträgt vierzehn Jahre. Sie ist
dadurch bedingt, dass der Inhaber ausser den bei der Patent-
ertheilung zu entrichtenden Gebühren von zusammen 25 Lvr.,
vor Ablauf des dritten Jahres 50 Lvr. und vor Ablauf des
siebenten Jahres 100 Lvr. Stempelgebühr entrichtet (oben S. 252).
Die durch das Patent erlangten Rechte können ganz oder
theilweise abgetreten werden. Die frühere Beschränkung der
Zahl der Theilnehmer auf zwölf Personen ist aufgehoben 1).
Ueber die Patentinhaber und über die Mitbetheiligten wird bei
dem Patentamte ein Register geführt. Jede Cession muss bei
dem Patentamte angemeldet werden, widrigenfalls der einge-
tragene Inhaber zu allen Verfügungen als legitimirt gilt.
Die Gültigkeit der Patente erstreckt sich auf das ganze
Königreich, auf die Kanalinseln und die Insel Man. Sie kann
durch ausdrückliche Bestimmung in dem Patente selbst auf
diejenigen Kolonien ausgedehnt werden, in welchen keine eigene
Patentgesetzgebung gilt 2). Dies ist jedoch bisher in keinem
Falle geschehen.
Die Contravention, welche durch unbefugte Verfertigung
oder durch unbefugten Gebrauch des patentirten Gegenstandes
begangen wird, kann von dem Patentinhaber sowohl durch
eine Mandatsklage auf Einstellung des unbefugten Gewerbe-
betriebes oder Rechnungslegung als auch durch eine Ent-
schädigungsklage (action at law for damages) verfolgt wer-
den. Die Entschädigungsklage kann nur vor einem der Ge-
richtshöfe des Gemeinen Rechtes angestellt werden. Die
Thatfrage und der Entschädigungsbetrag wird durch den Aus-
spruch von Geschwornen festgestellt, gegen deren Entscheidung
1) 15 & 16 Victoria cap. 83 sect. 36.
2) ib. sect. 18.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 266. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/293>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.