Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite

Aufgebot. -- Vollständige Beschreibung.
der Inhaber bei Verlust seines Rechtes die vollständige Be-
schreibung binnen sechs Monaten nach der Präsentation seines
Gesuches bei dem Patentamte niederlegen muss1). Ist die
vollständige Beschreibung mit dem Patentgesuche zugleich ein-
gereicht, so fällt diese Klausel weg. Es findet in diesem Falle
auch keine Vorprüfung der Beschreibung durch den Kronanwalt
statt, vielmehr wird in dem Patente der Vorbehalt ausgedrückt,
dass das Patent ungültig sei, wenn die angeführte Beschrei-
bung nicht das Wesen der Erfindung genau darstelle2).

Die vollständige Beschreibung wird auf dem Patentamte
zu jedermanns Einsicht aufbewahrt. Zwei Abschriften werden
zu gleichem Zwecke in den Büreaus des Patentamtes zu Du-
blin und Edinburgh offen gelegt3). Die Beschreibung wird in
250 Exemplaren gedruckt und zum Kostenpreise verkauft.
Die amtlichen Druckexemplare haben öffentlichen Glauben
(oben S. 253).

Das ertheilte Patent kann von jedermann mit der Nich-
tigkeitsklage (writ of scire facias) angefochten werden (oben
S. 124). Die Klage unterliegt der Vorprüfung durch den At-
torney General, welcher die Genehmigung zur Einleitung des
Prozesses ertheilen muss. Letzterer wird vor einem der Ge-
richtshöfe des Gemeinen Rechtes unter Zuziehung von Ge-
schwornen verhandelt4). Unterliegt der Patentinhaber, so
muss die Patenturkunde behufs der Vernichtung herausgegeben
werden. Bis diese Vernichtung bewirkt ist, bleibt das Patent
andern Personen ausser dem obsiegenden Kläger gegenüber
in Kraft5).

Der Patentinhaber kann die Vernichtung des Patentes
wegen mangelnder Neuheit in dem oben S. 262 erwähnten Falle
durch den Antrag bei der richterlichen Abtheilung des Ge-
heimen Rathes auf Bestätigung des Patentes abwenden. Er kann
der Vernichtung wegen fehlerhafter Beschreibung durch die
Eintragung einer Abänderung (disclaimer, memorandum of alte-
ration
) begegnen6).

1) Second Set of Rules sect. 8.
2) 15 & 16 Victoria cap. 83 sect. 9.
3) Second Set of Rules sect. 1--5.
4) 13 & 14 Victoria cap. 109.
5) Godson, A Treatise on the law of patents for inventions p. 275 f.
6) 5 & 6 William IV cap. 83 sect. 1.

Aufgebot. — Vollständige Beschreibung.
der Inhaber bei Verlust seines Rechtes die vollständige Be-
schreibung binnen sechs Monaten nach der Präsentation seines
Gesuches bei dem Patentamte niederlegen muss1). Ist die
vollständige Beschreibung mit dem Patentgesuche zugleich ein-
gereicht, so fällt diese Klausel weg. Es findet in diesem Falle
auch keine Vorprüfung der Beschreibung durch den Kronanwalt
statt, vielmehr wird in dem Patente der Vorbehalt ausgedrückt,
dass das Patent ungültig sei, wenn die angeführte Beschrei-
bung nicht das Wesen der Erfindung genau darstelle2).

Die vollständige Beschreibung wird auf dem Patentamte
zu jedermanns Einsicht aufbewahrt. Zwei Abschriften werden
zu gleichem Zwecke in den Büreaus des Patentamtes zu Du-
blin und Edinburgh offen gelegt3). Die Beschreibung wird in
250 Exemplaren gedruckt und zum Kostenpreise verkauft.
Die amtlichen Druckexemplare haben öffentlichen Glauben
(oben S. 253).

Das ertheilte Patent kann von jedermann mit der Nich-
tigkeitsklage (writ of scire facias) angefochten werden (oben
S. 124). Die Klage unterliegt der Vorprüfung durch den At-
torney General, welcher die Genehmigung zur Einleitung des
Prozesses ertheilen muss. Letzterer wird vor einem der Ge-
richtshöfe des Gemeinen Rechtes unter Zuziehung von Ge-
schwornen verhandelt4). Unterliegt der Patentinhaber, so
muss die Patenturkunde behufs der Vernichtung herausgegeben
werden. Bis diese Vernichtung bewirkt ist, bleibt das Patent
andern Personen ausser dem obsiegenden Kläger gegenüber
in Kraft5).

Der Patentinhaber kann die Vernichtung des Patentes
wegen mangelnder Neuheit in dem oben S. 262 erwähnten Falle
durch den Antrag bei der richterlichen Abtheilung des Ge-
heimen Rathes auf Bestätigung des Patentes abwenden. Er kann
der Vernichtung wegen fehlerhafter Beschreibung durch die
Eintragung einer Abänderung (disclaimer, memorandum of alte-
ration
) begegnen6).

1) Second Set of Rules sect. 8.
2) 15 & 16 Victoria cap. 83 sect. 9.
3) Second Set of Rules sect. 1—5.
4) 13 & 14 Victoria cap. 109.
5) Godson, A Treatise on the law of patents for inventions p. 275 f.
6) 5 & 6 William IV cap. 83 sect. 1.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0292" n="265"/><fw place="top" type="header">Aufgebot. &#x2014; Vollständige Beschreibung.</fw><lb/>
der Inhaber bei Verlust seines Rechtes die vollständige Be-<lb/>
schreibung binnen sechs Monaten nach der Präsentation seines<lb/>
Gesuches bei dem Patentamte niederlegen muss<note place="foot" n="1)">Second Set of Rules sect. 8.</note>. Ist die<lb/>
vollständige Beschreibung mit dem Patentgesuche zugleich ein-<lb/>
gereicht, so fällt diese Klausel weg. Es findet in diesem Falle<lb/>
auch keine Vorprüfung der Beschreibung durch den Kronanwalt<lb/>
statt, vielmehr wird in dem Patente der Vorbehalt ausgedrückt,<lb/>
dass das Patent ungültig sei, wenn die angeführte Beschrei-<lb/>
bung nicht das Wesen der Erfindung genau darstelle<note place="foot" n="2)">15 &amp; 16 Victoria cap. 83 sect. 9.</note>.</p><lb/>
            <p>Die vollständige Beschreibung wird auf dem Patentamte<lb/>
zu jedermanns Einsicht aufbewahrt. Zwei Abschriften werden<lb/>
zu gleichem Zwecke in den Büreaus des Patentamtes zu Du-<lb/>
blin und Edinburgh offen gelegt<note place="foot" n="3)">Second Set of Rules sect. 1&#x2014;5.</note>. Die Beschreibung wird in<lb/>
250 Exemplaren gedruckt und zum Kostenpreise verkauft.<lb/>
Die amtlichen Druckexemplare haben öffentlichen Glauben<lb/>
(oben S. 253).</p><lb/>
            <p>Das ertheilte Patent kann von jedermann mit der Nich-<lb/>
tigkeitsklage (<hi rendition="#i">writ of scire facias</hi>) angefochten werden (oben<lb/>
S. 124). Die Klage unterliegt der Vorprüfung durch den At-<lb/>
torney General, welcher die Genehmigung zur Einleitung des<lb/>
Prozesses ertheilen muss. Letzterer wird vor einem der Ge-<lb/>
richtshöfe des Gemeinen Rechtes unter Zuziehung von Ge-<lb/>
schwornen verhandelt<note place="foot" n="4)">13 &amp; 14 Victoria cap. 109.</note>. Unterliegt der Patentinhaber, so<lb/>
muss die Patenturkunde behufs der Vernichtung herausgegeben<lb/>
werden. Bis diese Vernichtung bewirkt ist, bleibt das Patent<lb/>
andern Personen ausser dem obsiegenden Kläger gegenüber<lb/>
in Kraft<note place="foot" n="5)">Godson, A Treatise on the law of patents for inventions p. 275 f.</note>.</p><lb/>
            <p>Der Patentinhaber kann die Vernichtung des Patentes<lb/>
wegen mangelnder Neuheit in dem oben S. 262 erwähnten Falle<lb/>
durch den Antrag bei der richterlichen Abtheilung des Ge-<lb/>
heimen Rathes auf Bestätigung des Patentes abwenden. Er kann<lb/>
der Vernichtung wegen fehlerhafter Beschreibung durch die<lb/>
Eintragung einer Abänderung (<hi rendition="#i">disclaimer, memorandum of alte-<lb/>
ration</hi>) begegnen<note place="foot" n="6)">5 &amp; 6 William IV cap. 83 sect. 1.</note>.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[265/0292] Aufgebot. — Vollständige Beschreibung. der Inhaber bei Verlust seines Rechtes die vollständige Be- schreibung binnen sechs Monaten nach der Präsentation seines Gesuches bei dem Patentamte niederlegen muss 1). Ist die vollständige Beschreibung mit dem Patentgesuche zugleich ein- gereicht, so fällt diese Klausel weg. Es findet in diesem Falle auch keine Vorprüfung der Beschreibung durch den Kronanwalt statt, vielmehr wird in dem Patente der Vorbehalt ausgedrückt, dass das Patent ungültig sei, wenn die angeführte Beschrei- bung nicht das Wesen der Erfindung genau darstelle 2). Die vollständige Beschreibung wird auf dem Patentamte zu jedermanns Einsicht aufbewahrt. Zwei Abschriften werden zu gleichem Zwecke in den Büreaus des Patentamtes zu Du- blin und Edinburgh offen gelegt 3). Die Beschreibung wird in 250 Exemplaren gedruckt und zum Kostenpreise verkauft. Die amtlichen Druckexemplare haben öffentlichen Glauben (oben S. 253). Das ertheilte Patent kann von jedermann mit der Nich- tigkeitsklage (writ of scire facias) angefochten werden (oben S. 124). Die Klage unterliegt der Vorprüfung durch den At- torney General, welcher die Genehmigung zur Einleitung des Prozesses ertheilen muss. Letzterer wird vor einem der Ge- richtshöfe des Gemeinen Rechtes unter Zuziehung von Ge- schwornen verhandelt 4). Unterliegt der Patentinhaber, so muss die Patenturkunde behufs der Vernichtung herausgegeben werden. Bis diese Vernichtung bewirkt ist, bleibt das Patent andern Personen ausser dem obsiegenden Kläger gegenüber in Kraft 5). Der Patentinhaber kann die Vernichtung des Patentes wegen mangelnder Neuheit in dem oben S. 262 erwähnten Falle durch den Antrag bei der richterlichen Abtheilung des Ge- heimen Rathes auf Bestätigung des Patentes abwenden. Er kann der Vernichtung wegen fehlerhafter Beschreibung durch die Eintragung einer Abänderung (disclaimer, memorandum of alte- ration) begegnen 6). 1) Second Set of Rules sect. 8. 2) 15 & 16 Victoria cap. 83 sect. 9. 3) Second Set of Rules sect. 1—5. 4) 13 & 14 Victoria cap. 109. 5) Godson, A Treatise on the law of patents for inventions p. 275 f. 6) 5 & 6 William IV cap. 83 sect. 1.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/292
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/292>, abgerufen am 06.05.2024.