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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Dauer. -- Abgaben. -- Contravention.
keine Appellation, sondern nur ein ausserordentliches Rechts-
mittel (rule nisi) stattfindet (oben S. 190).

Das Mandatsverfahren kann mit dem Rechtsverfahren
verbunden werden, da nach der Acte vom 1. Juli 1852 (15 & 16
Victoria cap. 83) sect. 42 auch die Gerichtshöfe des Gemeinen
Rechtes befugt sind, das Mandat auf Einstellung oder Rech-
nungslegung (injunction) zu erlassen. Es kann jedoch auch in
einem besondern Verfahren (remedy in equity) vor dem Kanz-
leigerichtshofe verfolgt werden. Das Letztere ist noch jetzt das
Gebräuchlichere, da das Billigkeitsverfahren rascher zum Ziele
führt, wenn die Gültigkeit des Patentes unbestritten oder doch
von vorn herein nicht zweifelhaft ist. Ist dagegen das Patent we-
der durch frühere gerichtliche Entscheidung noch durch unbestrit-
tenen Besitz gestützt und wird die Gültigkeit desselben ange-
fochten, so verweist der Kanzleigerichtshof den Kläger zum
Verfahren des Gemeinen Rechtes, um dort die Gültigkeit sei-
nes Rechtstitels zu beweisen.

Der Antrag auf Erlass des Mandats muss durch schrift-
liche beschworne Aussagen (affidavits) über den Thatbestand
der Contravention und durch eine eidliche Versicherung des
Patentinhabers über die Neuheit seiner Erfindung unterstützt
werden. Alle Einwendungen gegen die Gültigkeit des Paten-
tes müssen von dem Verklagten bei der ersten Einlassung
vollständig specificirt werden (oben S. 191).



Dauer. — Abgaben. — Contravention.
keine Appellation, sondern nur ein ausserordentliches Rechts-
mittel (rule nisi) stattfindet (oben S. 190).

Das Mandatsverfahren kann mit dem Rechtsverfahren
verbunden werden, da nach der Acte vom 1. Juli 1852 (15 & 16
Victoria cap. 83) sect. 42 auch die Gerichtshöfe des Gemeinen
Rechtes befugt sind, das Mandat auf Einstellung oder Rech-
nungslegung (injunction) zu erlassen. Es kann jedoch auch in
einem besondern Verfahren (remedy in equity) vor dem Kanz-
leigerichtshofe verfolgt werden. Das Letztere ist noch jetzt das
Gebräuchlichere, da das Billigkeitsverfahren rascher zum Ziele
führt, wenn die Gültigkeit des Patentes unbestritten oder doch
von vorn herein nicht zweifelhaft ist. Ist dagegen das Patent we-
der durch frühere gerichtliche Entscheidung noch durch unbestrit-
tenen Besitz gestützt und wird die Gültigkeit desselben ange-
fochten, so verweist der Kanzleigerichtshof den Kläger zum
Verfahren des Gemeinen Rechtes, um dort die Gültigkeit sei-
nes Rechtstitels zu beweisen.

Der Antrag auf Erlass des Mandats muss durch schrift-
liche beschworne Aussagen (affidavits) über den Thatbestand
der Contravention und durch eine eidliche Versicherung des
Patentinhabers über die Neuheit seiner Erfindung unterstützt
werden. Alle Einwendungen gegen die Gültigkeit des Paten-
tes müssen von dem Verklagten bei der ersten Einlassung
vollständig specificirt werden (oben S. 191).



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[267/0294] Dauer. — Abgaben. — Contravention. keine Appellation, sondern nur ein ausserordentliches Rechts- mittel (rule nisi) stattfindet (oben S. 190). Das Mandatsverfahren kann mit dem Rechtsverfahren verbunden werden, da nach der Acte vom 1. Juli 1852 (15 & 16 Victoria cap. 83) sect. 42 auch die Gerichtshöfe des Gemeinen Rechtes befugt sind, das Mandat auf Einstellung oder Rech- nungslegung (injunction) zu erlassen. Es kann jedoch auch in einem besondern Verfahren (remedy in equity) vor dem Kanz- leigerichtshofe verfolgt werden. Das Letztere ist noch jetzt das Gebräuchlichere, da das Billigkeitsverfahren rascher zum Ziele führt, wenn die Gültigkeit des Patentes unbestritten oder doch von vorn herein nicht zweifelhaft ist. Ist dagegen das Patent we- der durch frühere gerichtliche Entscheidung noch durch unbestrit- tenen Besitz gestützt und wird die Gültigkeit desselben ange- fochten, so verweist der Kanzleigerichtshof den Kläger zum Verfahren des Gemeinen Rechtes, um dort die Gültigkeit sei- nes Rechtstitels zu beweisen. Der Antrag auf Erlass des Mandats muss durch schrift- liche beschworne Aussagen (affidavits) über den Thatbestand der Contravention und durch eine eidliche Versicherung des Patentinhabers über die Neuheit seiner Erfindung unterstützt werden. Alle Einwendungen gegen die Gültigkeit des Paten- tes müssen von dem Verklagten bei der ersten Einlassung vollständig specificirt werden (oben S. 191).

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/294>, abgerufen am 22.11.2024.