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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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VII. Die Englische Gesetzgebung.


§. 31. Aelteres Recht.

Gemeines Recht bis zur Acte von 1623. -- Aeltere Rechtsfälle. --
Ueberhandnehmen der Monopole. -- Elisabeth. -- Jacob I. -- Parla-
mentsacte von 1623.

Die Entstehung des Patentschutzes in England wird in
der Regel auf die Parlamentsacte des Jahres 1623 (21 James I
c. 3) zurückgeführt. Es unterliegt jedoch nach den sorgfälti-
gen und gründlichen Untersuchungen von Godson1) keinem
Zweifel, dass schon vor dem Erlasse dieses Gesetzes nach dem
Gemeinen Rechte (common law), welches im Gegensatze zu
dem Rechte der Statuten (statute law) nicht auf geschriebenen
Gesetzen, sondern auf Rechtsgewohnheit und überlieferten
Rechtsgrundsätzen beruhte, die Ertheilung von Erfindungspa-
tenten stattfand.

Die Krone war nach Gemeinem Rechte befugt, durch
Patente für eine bestimmte angemessene Zeit Jedem, der ein
neues und nützliches Gewerbe, oder ein neues Werkzeug er-
funden oder eingeführt hatte, den ausschliesslichen Gebrauch
seiner Erfindung und den daraus zu ziehenden Gewinn zuzu-
sichern.

Schon im Jahre 1566 wurde dem Tuchmacher Hastinge
ein mehrjähriges Patent zur ausschliesslichen Fabrikation von
Boi verliehen, in der Erwägung, dass er die Methode der Boi-

1) A Treatise on the law of patents for inventions 2 d edition.
London 1851 p. 10--19.
VII. Die Englische Gesetzgebung.


§. 31. Aelteres Recht.

Gemeines Recht bis zur Acte von 1623. — Aeltere Rechtsfälle. —
Ueberhandnehmen der Monopole. — Elisabeth. — Jacob I. — Parla-
mentsacte von 1623.

Die Entstehung des Patentschutzes in England wird in
der Regel auf die Parlamentsacte des Jahres 1623 (21 James I
c. 3) zurückgeführt. Es unterliegt jedoch nach den sorgfälti-
gen und gründlichen Untersuchungen von Godson1) keinem
Zweifel, dass schon vor dem Erlasse dieses Gesetzes nach dem
Gemeinen Rechte (common law), welches im Gegensatze zu
dem Rechte der Statuten (statute law) nicht auf geschriebenen
Gesetzen, sondern auf Rechtsgewohnheit und überlieferten
Rechtsgrundsätzen beruhte, die Ertheilung von Erfindungspa-
tenten stattfand.

Die Krone war nach Gemeinem Rechte befugt, durch
Patente für eine bestimmte angemessene Zeit Jedem, der ein
neues und nützliches Gewerbe, oder ein neues Werkzeug er-
funden oder eingeführt hatte, den ausschliesslichen Gebrauch
seiner Erfindung und den daraus zu ziehenden Gewinn zuzu-
sichern.

Schon im Jahre 1566 wurde dem Tuchmacher Hastinge
ein mehrjähriges Patent zur ausschliesslichen Fabrikation von
Boi verliehen, in der Erwägung, dass er die Methode der Boi-

1) A Treatise on the law of patents for inventions 2 d edition.
London 1851 p. 10—19.
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[[233]/0260] VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 31. Aelteres Recht. Gemeines Recht bis zur Acte von 1623. — Aeltere Rechtsfälle. — Ueberhandnehmen der Monopole. — Elisabeth. — Jacob I. — Parla- mentsacte von 1623. Die Entstehung des Patentschutzes in England wird in der Regel auf die Parlamentsacte des Jahres 1623 (21 James I c. 3) zurückgeführt. Es unterliegt jedoch nach den sorgfälti- gen und gründlichen Untersuchungen von Godson 1) keinem Zweifel, dass schon vor dem Erlasse dieses Gesetzes nach dem Gemeinen Rechte (common law), welches im Gegensatze zu dem Rechte der Statuten (statute law) nicht auf geschriebenen Gesetzen, sondern auf Rechtsgewohnheit und überlieferten Rechtsgrundsätzen beruhte, die Ertheilung von Erfindungspa- tenten stattfand. Die Krone war nach Gemeinem Rechte befugt, durch Patente für eine bestimmte angemessene Zeit Jedem, der ein neues und nützliches Gewerbe, oder ein neues Werkzeug er- funden oder eingeführt hatte, den ausschliesslichen Gebrauch seiner Erfindung und den daraus zu ziehenden Gewinn zuzu- sichern. Schon im Jahre 1566 wurde dem Tuchmacher Hastinge ein mehrjähriges Patent zur ausschliesslichen Fabrikation von Boi verliehen, in der Erwägung, dass er die Methode der Boi- 1) A Treatise on the law of patents for inventions 2 d edition. London 1851 p. 10—19.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. [233]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/260>, abgerufen am 06.05.2024.