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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 31. Aelteres Recht.
fabrikation von Amsterdam eingeführt habe. Dieses Patent
wurde als gültig betrachtet, bis nachgewiesen wurde, dass meh-
rere englische Tuchfabrikanten vor der Ertheilung des Patentes
ähnlichen Boi verfertigt hatten.

In einem anderen Falle war ebenfalls unter der Regie-
rung der Königin Elisabeth ein Patent für den ausschliesslichen
Gebrauch eines Siebes zur Schrotfabrikation ertheilt. Als
die Gültigkeit desselben vor dem Schatzkammergerichte be-
stritten wurde, erklärte der Lord Kanzler, die Frage sei, ob
das Sieb von dem Patentinhaber neu erfunden oder schon frü-
her benutzt worden sei. In letzterem Falle sei der Patentin-
haber nicht zur ausschliesslichen Benutzung desselben berechtigt.

So wurde schon vor der Parlamentsacte von 1623 die
Neuheit des Gegenstandes als die nothwendige Bedingung der
Verleihung eines ausschliesslichen Rechtes durch ein Patent
angesehen. Alle Patente, welche den ausschliesslichen Gebrauch,
die Verfertigung oder den Vertrieb von solchen Gegenständen
zum Gegenstande hatten, die sich schon im freien Gebrauche
des Publikums befunden hatten, wurden als rechtswidrige Mo-
nopole angesehen, welche wider das gemeine Recht und die
Grundgesetze des Königreichs verstiessen und desshalb von
den Gerichten nicht für gültig anerkannt.

Schon unter Eduard III. wurde nach Godsons Mittheilung1)
John Peachie bestraft, weil er sich unter dem grossen Siegel
ein Patent für den alleinigen Verkauf von süssen Weinen in
London hatte ertheilen lassen. In einem etwas späteren Rechts-
falle wurde die Königliche Verleihung des ausschliesslichen
Rechtes zur Verfertigung, Einfuhr und zum Verkaufe von
Spielkarten für ungültig erklärt. Der Patentinhaber Darcy
machte vor Gericht geltend, dass das Kartenspiel eine blosse
Sache des Vergnügens und der Erholung sei, und dass es also
billig sei, die Anfertigung der Karten zu beschränken. Der
Gegner führte aus: "Das Monopol des Verklagten zerstöre die
Freiheit des Gewerbes und sei geeignet, den Fleiss und die
Arbeit zu vernichten. Wenn früher jemand durch seine Be-
triebsamkeit ausgezeichnetes Geschick in seinem Gewerbe er-
langt habe, so habe er die Früchte davon ernten können.

1) a. a. O. S. 12.

VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 31. Aelteres Recht.
fabrikation von Amsterdam eingeführt habe. Dieses Patent
wurde als gültig betrachtet, bis nachgewiesen wurde, dass meh-
rere englische Tuchfabrikanten vor der Ertheilung des Patentes
ähnlichen Boi verfertigt hatten.

In einem anderen Falle war ebenfalls unter der Regie-
rung der Königin Elisabeth ein Patent für den ausschliesslichen
Gebrauch eines Siebes zur Schrotfabrikation ertheilt. Als
die Gültigkeit desselben vor dem Schatzkammergerichte be-
stritten wurde, erklärte der Lord Kanzler, die Frage sei, ob
das Sieb von dem Patentinhaber neu erfunden oder schon frü-
her benutzt worden sei. In letzterem Falle sei der Patentin-
haber nicht zur ausschliesslichen Benutzung desselben berechtigt.

So wurde schon vor der Parlamentsacte von 1623 die
Neuheit des Gegenstandes als die nothwendige Bedingung der
Verleihung eines ausschliesslichen Rechtes durch ein Patent
angesehen. Alle Patente, welche den ausschliesslichen Gebrauch,
die Verfertigung oder den Vertrieb von solchen Gegenständen
zum Gegenstande hatten, die sich schon im freien Gebrauche
des Publikums befunden hatten, wurden als rechtswidrige Mo-
nopole angesehen, welche wider das gemeine Recht und die
Grundgesetze des Königreichs verstiessen und desshalb von
den Gerichten nicht für gültig anerkannt.

Schon unter Eduard III. wurde nach Godsons Mittheilung1)
John Peachie bestraft, weil er sich unter dem grossen Siegel
ein Patent für den alleinigen Verkauf von süssen Weinen in
London hatte ertheilen lassen. In einem etwas späteren Rechts-
falle wurde die Königliche Verleihung des ausschliesslichen
Rechtes zur Verfertigung, Einfuhr und zum Verkaufe von
Spielkarten für ungültig erklärt. Der Patentinhaber Darcy
machte vor Gericht geltend, dass das Kartenspiel eine blosse
Sache des Vergnügens und der Erholung sei, und dass es also
billig sei, die Anfertigung der Karten zu beschränken. Der
Gegner führte aus: »Das Monopol des Verklagten zerstöre die
Freiheit des Gewerbes und sei geeignet, den Fleiss und die
Arbeit zu vernichten. Wenn früher jemand durch seine Be-
triebsamkeit ausgezeichnetes Geschick in seinem Gewerbe er-
langt habe, so habe er die Früchte davon ernten können.

1) a. a. O. S. 12.
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[234/0261] VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 31. Aelteres Recht. fabrikation von Amsterdam eingeführt habe. Dieses Patent wurde als gültig betrachtet, bis nachgewiesen wurde, dass meh- rere englische Tuchfabrikanten vor der Ertheilung des Patentes ähnlichen Boi verfertigt hatten. In einem anderen Falle war ebenfalls unter der Regie- rung der Königin Elisabeth ein Patent für den ausschliesslichen Gebrauch eines Siebes zur Schrotfabrikation ertheilt. Als die Gültigkeit desselben vor dem Schatzkammergerichte be- stritten wurde, erklärte der Lord Kanzler, die Frage sei, ob das Sieb von dem Patentinhaber neu erfunden oder schon frü- her benutzt worden sei. In letzterem Falle sei der Patentin- haber nicht zur ausschliesslichen Benutzung desselben berechtigt. So wurde schon vor der Parlamentsacte von 1623 die Neuheit des Gegenstandes als die nothwendige Bedingung der Verleihung eines ausschliesslichen Rechtes durch ein Patent angesehen. Alle Patente, welche den ausschliesslichen Gebrauch, die Verfertigung oder den Vertrieb von solchen Gegenständen zum Gegenstande hatten, die sich schon im freien Gebrauche des Publikums befunden hatten, wurden als rechtswidrige Mo- nopole angesehen, welche wider das gemeine Recht und die Grundgesetze des Königreichs verstiessen und desshalb von den Gerichten nicht für gültig anerkannt. Schon unter Eduard III. wurde nach Godsons Mittheilung 1) John Peachie bestraft, weil er sich unter dem grossen Siegel ein Patent für den alleinigen Verkauf von süssen Weinen in London hatte ertheilen lassen. In einem etwas späteren Rechts- falle wurde die Königliche Verleihung des ausschliesslichen Rechtes zur Verfertigung, Einfuhr und zum Verkaufe von Spielkarten für ungültig erklärt. Der Patentinhaber Darcy machte vor Gericht geltend, dass das Kartenspiel eine blosse Sache des Vergnügens und der Erholung sei, und dass es also billig sei, die Anfertigung der Karten zu beschränken. Der Gegner führte aus: »Das Monopol des Verklagten zerstöre die Freiheit des Gewerbes und sei geeignet, den Fleiss und die Arbeit zu vernichten. Wenn früher jemand durch seine Be- triebsamkeit ausgezeichnetes Geschick in seinem Gewerbe er- langt habe, so habe er die Früchte davon ernten können. 1) a. a. O. S. 12.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/261>, abgerufen am 22.11.2024.