VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 30. Belgien.
dungen ist die Veröffentlichung, welche als gesetzliche Folge des ausländischen Patentes eingetreten ist, unschädlich.
Ueber diese Gründe der Ungültigkeit erkennen die Ge- richte. Sobald das Patent rechtskräftig für ungültig erklärt ist, wird die Vernichtung durch Königliche Verordnung im Moniteur bekannt gemacht (Art. 24--26). Der Patentinhaber hat das ausschliessliche Recht, den patentirten Gegenstand zu benutzen und darf jede Verletzung seines Rechtes, sei es durch Fabrikation der patentirten Waare oder durch Anwen- dung der patentirten Mittel, oder durch Verkauf, Feilhalten oder Einführung nachgemachter Gegenstände, gerichtlich ver- folgen. Die Strafe besteht in der Confiscation der vorräthi- gen Fabrikate und der zu ihrer Darstellung bestimmten Werk- zeuge und Geräthe, ferner in einer dem Kaufpreise der bereits veräusserten Gegenstände gleichen Geldsumme -- beides zum Vortheil des Patentinhabers. Auch kann dem Letztern ein höherer Schadensersatz zuerkannt werden. War der Eingriff in das Patent in gutem Glauben verübt, so erfolgt die Unter- sagung des Gebrauches der nachgemachten Gegenstäude zu gewerblichen Zwecken (Art. 4. 5).
Der Patentinhaber kann vor der Einleitung des gericht- lichen Verfahrens bei dem Präsidenten des Gerichts erster In- stanz die Beschlagnahme der nachgemachten Gegenstände in Antrag bringen und zwar entweder, um den Umfang des ver- übten Eingriffs in das Patentrecht zu constatiren, oder um zu- gleich die Veräusserung der nachgemachten Gegenstände zu verhindern. Er muss binnen acht Tagen nach der Beschlag- nahme die gerichtliche Ladung erlassen, widrigenfalls die Be- schlagnahme von Rechtswegen aufhört. Der Patentinhaber kann vor der Beschlagnahme zur Cautionsleistung für den et- waigen Schadensersatz angehalten werden (Art. 6--12). Alle Prozesse in Patentsachen werden im summarischen Verfahren verhandelt (Art. 13).
Die Zahl der in Belgien ertheilten Patente betrug von 1830--1853 einschliesslich 7497, von 1854 bis 1861 einschliess- lich 11,941, also im Durchschnitt jährlich 607.
VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 30. Belgien.
dungen ist die Veröffentlichung, welche als gesetzliche Folge des ausländischen Patentes eingetreten ist, unschädlich.
Ueber diese Gründe der Ungültigkeit erkennen die Ge- richte. Sobald das Patent rechtskräftig für ungültig erklärt ist, wird die Vernichtung durch Königliche Verordnung im Moniteur bekannt gemacht (Art. 24—26). Der Patentinhaber hat das ausschliessliche Recht, den patentirten Gegenstand zu benutzen und darf jede Verletzung seines Rechtes, sei es durch Fabrikation der patentirten Waare oder durch Anwen- dung der patentirten Mittel, oder durch Verkauf, Feilhalten oder Einführung nachgemachter Gegenstände, gerichtlich ver- folgen. Die Strafe besteht in der Confiscation der vorräthi- gen Fabrikate und der zu ihrer Darstellung bestimmten Werk- zeuge und Geräthe, ferner in einer dem Kaufpreise der bereits veräusserten Gegenstände gleichen Geldsumme — beides zum Vortheil des Patentinhabers. Auch kann dem Letztern ein höherer Schadensersatz zuerkannt werden. War der Eingriff in das Patent in gutem Glauben verübt, so erfolgt die Unter- sagung des Gebrauches der nachgemachten Gegenstäude zu gewerblichen Zwecken (Art. 4. 5).
Der Patentinhaber kann vor der Einleitung des gericht- lichen Verfahrens bei dem Präsidenten des Gerichts erster In- stanz die Beschlagnahme der nachgemachten Gegenstände in Antrag bringen und zwar entweder, um den Umfang des ver- übten Eingriffs in das Patentrecht zu constatiren, oder um zu- gleich die Veräusserung der nachgemachten Gegenstände zu verhindern. Er muss binnen acht Tagen nach der Beschlag- nahme die gerichtliche Ladung erlassen, widrigenfalls die Be- schlagnahme von Rechtswegen aufhört. Der Patentinhaber kann vor der Beschlagnahme zur Cautionsleistung für den et- waigen Schadensersatz angehalten werden (Art. 6—12). Alle Prozesse in Patentsachen werden im summarischen Verfahren verhandelt (Art. 13).
Die Zahl der in Belgien ertheilten Patente betrug von 1830—1853 einschliesslich 7497, von 1854 bis 1861 einschliess- lich 11,941, also im Durchschnitt jährlich 607.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0259"n="232"/><fwplace="top"type="header">VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 30. Belgien.</fw><lb/>
dungen ist die Veröffentlichung, welche als gesetzliche Folge<lb/>
des ausländischen Patentes eingetreten ist, unschädlich.</p><lb/><p>Ueber diese Gründe der Ungültigkeit erkennen die Ge-<lb/>
richte. Sobald das Patent rechtskräftig für ungültig erklärt<lb/>
ist, wird die Vernichtung durch Königliche Verordnung im<lb/>
Moniteur bekannt gemacht (Art. 24—26). Der Patentinhaber<lb/>
hat das ausschliessliche Recht, den patentirten Gegenstand<lb/>
zu benutzen und darf jede Verletzung seines Rechtes, sei es<lb/>
durch Fabrikation der patentirten Waare oder durch Anwen-<lb/>
dung der patentirten Mittel, oder durch Verkauf, Feilhalten<lb/>
oder Einführung nachgemachter Gegenstände, gerichtlich ver-<lb/>
folgen. Die Strafe besteht in der Confiscation der vorräthi-<lb/>
gen Fabrikate und der zu ihrer Darstellung bestimmten Werk-<lb/>
zeuge und Geräthe, ferner in einer dem Kaufpreise der bereits<lb/>
veräusserten Gegenstände gleichen Geldsumme — beides zum<lb/>
Vortheil des Patentinhabers. Auch kann dem Letztern ein<lb/>
höherer Schadensersatz zuerkannt werden. War der Eingriff<lb/>
in das Patent in gutem Glauben verübt, so erfolgt die Unter-<lb/>
sagung des Gebrauches der nachgemachten Gegenstäude zu<lb/>
gewerblichen Zwecken (Art. 4. 5).</p><lb/><p>Der Patentinhaber kann vor der Einleitung des gericht-<lb/>
lichen Verfahrens bei dem Präsidenten des Gerichts erster In-<lb/>
stanz die Beschlagnahme der nachgemachten Gegenstände in<lb/>
Antrag bringen und zwar entweder, um den Umfang des ver-<lb/>
übten Eingriffs in das Patentrecht zu constatiren, oder um zu-<lb/>
gleich die Veräusserung der nachgemachten Gegenstände zu<lb/>
verhindern. Er muss binnen acht Tagen nach der Beschlag-<lb/>
nahme die gerichtliche Ladung erlassen, widrigenfalls die Be-<lb/>
schlagnahme von Rechtswegen aufhört. Der Patentinhaber<lb/>
kann vor der Beschlagnahme zur Cautionsleistung für den et-<lb/>
waigen Schadensersatz angehalten werden (Art. 6—12). Alle<lb/>
Prozesse in Patentsachen werden im summarischen Verfahren<lb/>
verhandelt (Art. 13).</p><lb/><p>Die Zahl der in Belgien ertheilten Patente betrug von<lb/>
1830—1853 einschliesslich 7497, von 1854 bis 1861 einschliess-<lb/>
lich 11,941, also im Durchschnitt jährlich 607.</p></div></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></div></body></text></TEI>
[232/0259]
VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 30. Belgien.
dungen ist die Veröffentlichung, welche als gesetzliche Folge
des ausländischen Patentes eingetreten ist, unschädlich.
Ueber diese Gründe der Ungültigkeit erkennen die Ge-
richte. Sobald das Patent rechtskräftig für ungültig erklärt
ist, wird die Vernichtung durch Königliche Verordnung im
Moniteur bekannt gemacht (Art. 24—26). Der Patentinhaber
hat das ausschliessliche Recht, den patentirten Gegenstand
zu benutzen und darf jede Verletzung seines Rechtes, sei es
durch Fabrikation der patentirten Waare oder durch Anwen-
dung der patentirten Mittel, oder durch Verkauf, Feilhalten
oder Einführung nachgemachter Gegenstände, gerichtlich ver-
folgen. Die Strafe besteht in der Confiscation der vorräthi-
gen Fabrikate und der zu ihrer Darstellung bestimmten Werk-
zeuge und Geräthe, ferner in einer dem Kaufpreise der bereits
veräusserten Gegenstände gleichen Geldsumme — beides zum
Vortheil des Patentinhabers. Auch kann dem Letztern ein
höherer Schadensersatz zuerkannt werden. War der Eingriff
in das Patent in gutem Glauben verübt, so erfolgt die Unter-
sagung des Gebrauches der nachgemachten Gegenstäude zu
gewerblichen Zwecken (Art. 4. 5).
Der Patentinhaber kann vor der Einleitung des gericht-
lichen Verfahrens bei dem Präsidenten des Gerichts erster In-
stanz die Beschlagnahme der nachgemachten Gegenstände in
Antrag bringen und zwar entweder, um den Umfang des ver-
übten Eingriffs in das Patentrecht zu constatiren, oder um zu-
gleich die Veräusserung der nachgemachten Gegenstände zu
verhindern. Er muss binnen acht Tagen nach der Beschlag-
nahme die gerichtliche Ladung erlassen, widrigenfalls die Be-
schlagnahme von Rechtswegen aufhört. Der Patentinhaber
kann vor der Beschlagnahme zur Cautionsleistung für den et-
waigen Schadensersatz angehalten werden (Art. 6—12). Alle
Prozesse in Patentsachen werden im summarischen Verfahren
verhandelt (Art. 13).
Die Zahl der in Belgien ertheilten Patente betrug von
1830—1853 einschliesslich 7497, von 1854 bis 1861 einschliess-
lich 11,941, also im Durchschnitt jährlich 607.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/259>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.