noch sechs Monate nach dem Verfall die rückständige Rate mit einer Verzugstrafe von 10 Frcs. erlegen kann. Nach Ab- lauf von sechs Monaten tritt der Verlust des Patentes ein. Für Verbesserungspatente, welche der Inhaber des Patentes über die verbesserte Erfindung selbst löst, wird eine Abgabe nicht erhoben (Art. 3).
Die Anmeldung der Patentgesuche erfolgt bei einer der Provinzialregierungen oder bei einer der Kreisverwaltungen (bureau de commissaire d'arrondissement). Das Gesuch muss in einer der in Belgien gebräuchlichen Sprachen (französisch, vlaemisch oder deutsch) abgefasst, von einer deutlichen und vollständigen Beschreibung und wenn nöthig, von einer Zeich- nung in metrischem Massstabe begleitet sein. Die Beschrei- bung nebst den Beilagen muss in zwei Exemplaren eingereicht werden. Ueber die Anmeldung des Gesuches wird ein Pro- tokoll aufgenommen, dessen Ausfertigung zum Beweise für die Priorität dient (Art. 17. 18).
Die Ertheilung des Patentes erfolgt durch den Minister des Innern und wird durch den Moniteur bekannt gemacht (Art. 19).
Die patentirte Erfindung muss bei Verlust des Rechtes binnen Jahresfrist in Belgien zur Ausführung gebracht wer- den. Doch kann eine Fristverlängerung von höchstens einem Jahre durch motivirten Beschluss seitens des Ministeriums bewilligt werden. Auch die Unterbrechung der Ausführung während eines Jahres zieht den Verlust des Patentes nach sich, sofern die Erfindung im Auslande in Ausübung gesetzt ist. Die Aufhebung des Patentes wird in beiden Fällen durch Königliche Verordnung ausgesprochen (Art. 23).
Das ertheilte Patent ist ungültig, wenn der Gegenstand vor der Anmeldung des Gesuches im Inlande bereits von einem Dritten zu gewerblichen Zwecken angewendet war; wenn dar- über schon früher einem Dritten ein Patent im Inlande oder im Auslande ertheilt war (es sei denn, dass der ausländische Patentinhaber selbst ein Einführungspatent für Belgien erlangt hat; wenn die eingereichte Beschreibung wissentlich unvoll- ständig oder unrichtig angefertigt war, oder wenn die voll- ständige Beschreibung der patentirten Erfindung schon vor der Anmeldung in einem gedruckten Werke veröffentlicht war. Bei Einführungspatenten über im Auslande patentirte Erfin-
Progressive Steuer. — Verfahren. — Aufhebung.
noch sechs Monate nach dem Verfall die rückständige Rate mit einer Verzugstrafe von 10 Frcs. erlegen kann. Nach Ab- lauf von sechs Monaten tritt der Verlust des Patentes ein. Für Verbesserungspatente, welche der Inhaber des Patentes über die verbesserte Erfindung selbst löst, wird eine Abgabe nicht erhoben (Art. 3).
Die Anmeldung der Patentgesuche erfolgt bei einer der Provinzialregierungen oder bei einer der Kreisverwaltungen (bureau de commissaire d’arrondissement). Das Gesuch muss in einer der in Belgien gebräuchlichen Sprachen (französisch, vlaemisch oder deutsch) abgefasst, von einer deutlichen und vollständigen Beschreibung und wenn nöthig, von einer Zeich- nung in metrischem Massstabe begleitet sein. Die Beschrei- bung nebst den Beilagen muss in zwei Exemplaren eingereicht werden. Ueber die Anmeldung des Gesuches wird ein Pro- tokoll aufgenommen, dessen Ausfertigung zum Beweise für die Priorität dient (Art. 17. 18).
Die Ertheilung des Patentes erfolgt durch den Minister des Innern und wird durch den Moniteur bekannt gemacht (Art. 19).
Die patentirte Erfindung muss bei Verlust des Rechtes binnen Jahresfrist in Belgien zur Ausführung gebracht wer- den. Doch kann eine Fristverlängerung von höchstens einem Jahre durch motivirten Beschluss seitens des Ministeriums bewilligt werden. Auch die Unterbrechung der Ausführung während eines Jahres zieht den Verlust des Patentes nach sich, sofern die Erfindung im Auslande in Ausübung gesetzt ist. Die Aufhebung des Patentes wird in beiden Fällen durch Königliche Verordnung ausgesprochen (Art. 23).
Das ertheilte Patent ist ungültig, wenn der Gegenstand vor der Anmeldung des Gesuches im Inlande bereits von einem Dritten zu gewerblichen Zwecken angewendet war; wenn dar- über schon früher einem Dritten ein Patent im Inlande oder im Auslande ertheilt war (es sei denn, dass der ausländische Patentinhaber selbst ein Einführungspatent für Belgien erlangt hat; wenn die eingereichte Beschreibung wissentlich unvoll- ständig oder unrichtig angefertigt war, oder wenn die voll- ständige Beschreibung der patentirten Erfindung schon vor der Anmeldung in einem gedruckten Werke veröffentlicht war. Bei Einführungspatenten über im Auslande patentirte Erfin-
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Progressive Steuer. — Verfahren. — Aufhebung.
noch sechs Monate nach dem Verfall die rückständige Rate
mit einer Verzugstrafe von 10 Frcs. erlegen kann. Nach Ab-
lauf von sechs Monaten tritt der Verlust des Patentes ein.
Für Verbesserungspatente, welche der Inhaber des Patentes
über die verbesserte Erfindung selbst löst, wird eine Abgabe
nicht erhoben (Art. 3).
Die Anmeldung der Patentgesuche erfolgt bei einer der
Provinzialregierungen oder bei einer der Kreisverwaltungen
(bureau de commissaire d’arrondissement). Das Gesuch muss in
einer der in Belgien gebräuchlichen Sprachen (französisch,
vlaemisch oder deutsch) abgefasst, von einer deutlichen und
vollständigen Beschreibung und wenn nöthig, von einer Zeich-
nung in metrischem Massstabe begleitet sein. Die Beschrei-
bung nebst den Beilagen muss in zwei Exemplaren eingereicht
werden. Ueber die Anmeldung des Gesuches wird ein Pro-
tokoll aufgenommen, dessen Ausfertigung zum Beweise für die
Priorität dient (Art. 17. 18).
Die Ertheilung des Patentes erfolgt durch den Minister
des Innern und wird durch den Moniteur bekannt gemacht
(Art. 19).
Die patentirte Erfindung muss bei Verlust des Rechtes
binnen Jahresfrist in Belgien zur Ausführung gebracht wer-
den. Doch kann eine Fristverlängerung von höchstens einem
Jahre durch motivirten Beschluss seitens des Ministeriums
bewilligt werden. Auch die Unterbrechung der Ausführung
während eines Jahres zieht den Verlust des Patentes nach
sich, sofern die Erfindung im Auslande in Ausübung gesetzt
ist. Die Aufhebung des Patentes wird in beiden Fällen durch
Königliche Verordnung ausgesprochen (Art. 23).
Das ertheilte Patent ist ungültig, wenn der Gegenstand
vor der Anmeldung des Gesuches im Inlande bereits von einem
Dritten zu gewerblichen Zwecken angewendet war; wenn dar-
über schon früher einem Dritten ein Patent im Inlande oder
im Auslande ertheilt war (es sei denn, dass der ausländische
Patentinhaber selbst ein Einführungspatent für Belgien erlangt
hat; wenn die eingereichte Beschreibung wissentlich unvoll-
ständig oder unrichtig angefertigt war, oder wenn die voll-
ständige Beschreibung der patentirten Erfindung schon vor
der Anmeldung in einem gedruckten Werke veröffentlicht war.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/258>, abgerufen am 25.11.2024.
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