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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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II. Verfahren. § 14. Kosten.
lauf der bewilligten Dauer durch Nichtzahlung der Abgaben
verwirkt wird (vergl. §. 13); und diese Wirkung wird nach
einigen Patentgesetzen dadurch noch verstärkt, dass die Abga-
ben nicht in gleichen Raten, sondern nach mit der Patentdauer
zunehmenden Sätzen in progressiven Raten entrichtet werden. In
Grossbritannien erlöschen so etwa zwei Drittel der bewilligten
Patente mit dem Verfall der nach Abblauf von drei Jahren
zu erlegenden Abgabenrate und kaum ein Zehntel wird durch
Erlegung der letzten Abgabenrate über das siebente Jahr hin-
aus in Kraft erhalten.

Es werden daher nach der Verschiedenheit der Gesetz-
gebungen entweder feste Gebühren für die Patentertheilung
erhoben, wie in Preussen, den Vereinigten Staaten und in Sach-
sen; oder eine einmalige nach der Dauer des bewilligten Pa-
tentes bemessene Zahlung, wie in Oesterreich, Baiern, den
Niederlanden, Russland, Spanien und Portugal; oder gleiche
jährlich oder in grösseren Zwischenräumen während des Laufes
der Patentdauer zu erlegende Abgabenraten, wie in Frankreich,
Würtemberg und im Kirchenstaate; oder endlich progressive Ab-
gaben, welche mit der Dauer des Patentes jährlich oder in
grösseren Zwischenräumen zunehmen, wie in Grossbritannien,
Belgien und Italien. Abgabenfrei ist die Patentertheilung allein
in Schweden.

In Preussen werden von dem Patentsucher nur die ge-
wöhnlichen Stempelgebühren1) nach dem Tarif vom 7. März 1822
(Gesetzsamml. S. 49) erhoben. Es muss daher zum Patent-
gesuche der Gesuchstempel von 5 Sgr. verwendet werden. Der
Bescheid über die Bewilligung oder Versagung des Patentes
(oben S. 107) und demnächst die Patenturkunde selbst werden
auf einem Stempel von 15 Sgr. ausgefertigt. Die Bekanntma-
chung erfolgt kostenfrei.

In den Vereinigten Staaten von Nordamerika be-
tragen die Gebühren für die Patentertheilung

1) für die vorläufige Anmeldung (Caveat) 10 Dollars
2) für die Anmeldung des Patentgesuches 15 "
1) Publicandum vom 14. October 1815 §. 7. Ausser den gewöhnlichen
tarifmässigen Stempel- und Sportelunkosten soll zur Belebung des Kunst-
fleisses keine besondere Patentsteuer bezahlt werden, wogegen es sich
von selbst versteht, dass der Patentirte die gesetzmässige Gewerbe-
steuer gleich allen übrigen Gewerbtreibenden entrichten muss.

II. Verfahren. § 14. Kosten.
lauf der bewilligten Dauer durch Nichtzahlung der Abgaben
verwirkt wird (vergl. §. 13); und diese Wirkung wird nach
einigen Patentgesetzen dadurch noch verstärkt, dass die Abga-
ben nicht in gleichen Raten, sondern nach mit der Patentdauer
zunehmenden Sätzen in progressiven Raten entrichtet werden. In
Grossbritannien erlöschen so etwa zwei Drittel der bewilligten
Patente mit dem Verfall der nach Abblauf von drei Jahren
zu erlegenden Abgabenrate und kaum ein Zehntel wird durch
Erlegung der letzten Abgabenrate über das siebente Jahr hin-
aus in Kraft erhalten.

Es werden daher nach der Verschiedenheit der Gesetz-
gebungen entweder feste Gebühren für die Patentertheilung
erhoben, wie in Preussen, den Vereinigten Staaten und in Sach-
sen; oder eine einmalige nach der Dauer des bewilligten Pa-
tentes bemessene Zahlung, wie in Oesterreich, Baiern, den
Niederlanden, Russland, Spanien und Portugal; oder gleiche
jährlich oder in grösseren Zwischenräumen während des Laufes
der Patentdauer zu erlegende Abgabenraten, wie in Frankreich,
Würtemberg und im Kirchenstaate; oder endlich progressive Ab-
gaben, welche mit der Dauer des Patentes jährlich oder in
grösseren Zwischenräumen zunehmen, wie in Grossbritannien,
Belgien und Italien. Abgabenfrei ist die Patentertheilung allein
in Schweden.

In Preussen werden von dem Patentsucher nur die ge-
wöhnlichen Stempelgebühren1) nach dem Tarif vom 7. März 1822
(Gesetzsamml. S. 49) erhoben. Es muss daher zum Patent-
gesuche der Gesuchstempel von 5 Sgr. verwendet werden. Der
Bescheid über die Bewilligung oder Versagung des Patentes
(oben S. 107) und demnächst die Patenturkunde selbst werden
auf einem Stempel von 15 Sgr. ausgefertigt. Die Bekanntma-
chung erfolgt kostenfrei.

In den Vereinigten Staaten von Nordamerika be-
tragen die Gebühren für die Patentertheilung

1) für die vorläufige Anmeldung (Caveat) 10 Dollars
2) für die Anmeldung des Patentgesuches 15 „
1) Publicandum vom 14. October 1815 §. 7. Ausser den gewöhnlichen
tarifmässigen Stempel- und Sportelunkosten soll zur Belebung des Kunst-
fleisses keine besondere Patentsteuer bezahlt werden, wogegen es sich
von selbst versteht, dass der Patentirte die gesetzmässige Gewerbe-
steuer gleich allen übrigen Gewerbtreibenden entrichten muss.
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[142/0169] II. Verfahren. § 14. Kosten. lauf der bewilligten Dauer durch Nichtzahlung der Abgaben verwirkt wird (vergl. §. 13); und diese Wirkung wird nach einigen Patentgesetzen dadurch noch verstärkt, dass die Abga- ben nicht in gleichen Raten, sondern nach mit der Patentdauer zunehmenden Sätzen in progressiven Raten entrichtet werden. In Grossbritannien erlöschen so etwa zwei Drittel der bewilligten Patente mit dem Verfall der nach Abblauf von drei Jahren zu erlegenden Abgabenrate und kaum ein Zehntel wird durch Erlegung der letzten Abgabenrate über das siebente Jahr hin- aus in Kraft erhalten. Es werden daher nach der Verschiedenheit der Gesetz- gebungen entweder feste Gebühren für die Patentertheilung erhoben, wie in Preussen, den Vereinigten Staaten und in Sach- sen; oder eine einmalige nach der Dauer des bewilligten Pa- tentes bemessene Zahlung, wie in Oesterreich, Baiern, den Niederlanden, Russland, Spanien und Portugal; oder gleiche jährlich oder in grösseren Zwischenräumen während des Laufes der Patentdauer zu erlegende Abgabenraten, wie in Frankreich, Würtemberg und im Kirchenstaate; oder endlich progressive Ab- gaben, welche mit der Dauer des Patentes jährlich oder in grösseren Zwischenräumen zunehmen, wie in Grossbritannien, Belgien und Italien. Abgabenfrei ist die Patentertheilung allein in Schweden. In Preussen werden von dem Patentsucher nur die ge- wöhnlichen Stempelgebühren 1) nach dem Tarif vom 7. März 1822 (Gesetzsamml. S. 49) erhoben. Es muss daher zum Patent- gesuche der Gesuchstempel von 5 Sgr. verwendet werden. Der Bescheid über die Bewilligung oder Versagung des Patentes (oben S. 107) und demnächst die Patenturkunde selbst werden auf einem Stempel von 15 Sgr. ausgefertigt. Die Bekanntma- chung erfolgt kostenfrei. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika be- tragen die Gebühren für die Patentertheilung 1) für die vorläufige Anmeldung (Caveat) 10 Dollars 2) für die Anmeldung des Patentgesuches 15 „ 1) Publicandum vom 14. October 1815 §. 7. Ausser den gewöhnlichen tarifmässigen Stempel- und Sportelunkosten soll zur Belebung des Kunst- fleisses keine besondere Patentsteuer bezahlt werden, wogegen es sich von selbst versteht, dass der Patentirte die gesetzmässige Gewerbe- steuer gleich allen übrigen Gewerbtreibenden entrichten muss.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/169>, abgerufen am 22.11.2024.