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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Preussen. -- Vereinigte Staaten. -- Grossbritannien.
3) für die Ausfertigung des Patentes .. 20 Dollars.
4) für die Berufung gegen die Entschei-
dung der oberen Prüfungsbehörde an
den Patentcommissar (oben S. 110) . 20 "
5) für jede neue Ausfertigung eines Pa-
tentes ........... 30 "
6) für das Gesuch um Verlängerung des
Patentes .......... 50 "
7) für die Bewilligung der Verlängerung 50 "
8) für die Anmeldung einer Einschränkung
der Beschreibung (disclaimer) ... 10 "

Die gesammten Kosten für ein Erfindungspatent belaufen
sich also im Minimum auf 35 Dollars und für den Fall einer
Verlängerung auf 135 Dollars, wozu noch die besondern Kosten
für vorläufige Anmeldung, für Berufung und für nachträgliche
Einschränkung (disclaimer) hinzutreten können1).

In Grossbritannien werden alle Patentabgaben nach
dem Statute vom 21. Februar 1853 (16. Victoria cap. 5) in der
Form von Stempelgebühren erhoben. Es betragen die Kosten
für die Ertheilung des Patentes 25 Lvr., nämlich:

1) für das Patentgesuch ....... 5 Lvr.
2) für Registrirung des Antrags auf Fort-
setzung des Verfahrens (notice to proceed)
oben S. 117 ......... 5 "
3) für die Zusicherung des Patents durch den
Kronanwalt (warrant) oben S. 109 .. 5 "
4) für die Siegelung des Patents .... 5 "
5) für die Beschreibung ....... 5 "

Ausserdem muss vor dem Ablaufe des dritten Jahres der
Patentdauer ein Stempel von 50 Lvr. und vor dem Ablaufe
des siebenten Jahres ein Stempel von 100 Lvr. zu dem Patente
oder zu einem Duplicate desselben, wenn das Original verloren

1) Statut v. 4. März 1861. Sect. 11. -- Nach Sect. 9 des Statuts
v. 4. Juli 1836, welche durch die angeführte Bestimmung aufgehoben
ist, betrugen die Kosten der Patentertheilung für Inländer 30 Dollars,
für Unterthanen des Königs von Grossbritanien 500 Dollars, für sonstige
Ausländer 300 Dollars. Ein Unterschied zwischen Inländern und Aus-
ländern findet in Bezug auf die Patentabgaben nicht mehr statt.
Preussen. — Vereinigte Staaten. — Grossbritannien.
3) für die Ausfertigung des Patentes .. 20 Dollars.
4) für die Berufung gegen die Entschei-
dung der oberen Prüfungsbehörde an
den Patentcommissar (oben S. 110) . 20 „
5) für jede neue Ausfertigung eines Pa-
tentes ........... 30 „
6) für das Gesuch um Verlängerung des
Patentes .......... 50 „
7) für die Bewilligung der Verlängerung 50 „
8) für die Anmeldung einer Einschränkung
der Beschreibung (disclaimer) ... 10 „

Die gesammten Kosten für ein Erfindungspatent belaufen
sich also im Minimum auf 35 Dollars und für den Fall einer
Verlängerung auf 135 Dollars, wozu noch die besondern Kosten
für vorläufige Anmeldung, für Berufung und für nachträgliche
Einschränkung (disclaimer) hinzutreten können1).

In Grossbritannien werden alle Patentabgaben nach
dem Statute vom 21. Februar 1853 (16. Victoria cap. 5) in der
Form von Stempelgebühren erhoben. Es betragen die Kosten
für die Ertheilung des Patentes 25 Lvr., nämlich:

1) für das Patentgesuch ....... 5 Lvr.
2) für Registrirung des Antrags auf Fort-
setzung des Verfahrens (notice to proceed)
oben S. 117 ......... 5 „
3) für die Zusicherung des Patents durch den
Kronanwalt (warrant) oben S. 109 .. 5 „
4) für die Siegelung des Patents .... 5 „
5) für die Beschreibung ....... 5 „

Ausserdem muss vor dem Ablaufe des dritten Jahres der
Patentdauer ein Stempel von 50 Lvr. und vor dem Ablaufe
des siebenten Jahres ein Stempel von 100 Lvr. zu dem Patente
oder zu einem Duplicate desselben, wenn das Original verloren

1) Statut v. 4. März 1861. Sect. 11. — Nach Sect. 9 des Statuts
v. 4. Juli 1836, welche durch die angeführte Bestimmung aufgehoben
ist, betrugen die Kosten der Patentertheilung für Inländer 30 Dollars,
für Unterthanen des Königs von Grossbritanien 500 Dollars, für sonstige
Ausländer 300 Dollars. Ein Unterschied zwischen Inländern und Aus-
ländern findet in Bezug auf die Patentabgaben nicht mehr statt.
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[143/0170] Preussen. — Vereinigte Staaten. — Grossbritannien. 3) für die Ausfertigung des Patentes .. 20 Dollars. 4) für die Berufung gegen die Entschei- dung der oberen Prüfungsbehörde an den Patentcommissar (oben S. 110) . 20 „ 5) für jede neue Ausfertigung eines Pa- tentes ........... 30 „ 6) für das Gesuch um Verlängerung des Patentes .......... 50 „ 7) für die Bewilligung der Verlängerung 50 „ 8) für die Anmeldung einer Einschränkung der Beschreibung (disclaimer) ... 10 „ Die gesammten Kosten für ein Erfindungspatent belaufen sich also im Minimum auf 35 Dollars und für den Fall einer Verlängerung auf 135 Dollars, wozu noch die besondern Kosten für vorläufige Anmeldung, für Berufung und für nachträgliche Einschränkung (disclaimer) hinzutreten können 1). In Grossbritannien werden alle Patentabgaben nach dem Statute vom 21. Februar 1853 (16. Victoria cap. 5) in der Form von Stempelgebühren erhoben. Es betragen die Kosten für die Ertheilung des Patentes 25 Lvr., nämlich: 1) für das Patentgesuch ....... 5 Lvr. 2) für Registrirung des Antrags auf Fort- setzung des Verfahrens (notice to proceed) oben S. 117 ......... 5 „ 3) für die Zusicherung des Patents durch den Kronanwalt (warrant) oben S. 109 .. 5 „ 4) für die Siegelung des Patents .... 5 „ 5) für die Beschreibung ....... 5 „ Ausserdem muss vor dem Ablaufe des dritten Jahres der Patentdauer ein Stempel von 50 Lvr. und vor dem Ablaufe des siebenten Jahres ein Stempel von 100 Lvr. zu dem Patente oder zu einem Duplicate desselben, wenn das Original verloren 1) Statut v. 4. März 1861. Sect. 11. — Nach Sect. 9 des Statuts v. 4. Juli 1836, welche durch die angeführte Bestimmung aufgehoben ist, betrugen die Kosten der Patentertheilung für Inländer 30 Dollars, für Unterthanen des Königs von Grossbritanien 500 Dollars, für sonstige Ausländer 300 Dollars. Ein Unterschied zwischen Inländern und Aus- ländern findet in Bezug auf die Patentabgaben nicht mehr statt.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/170>, abgerufen am 01.05.2024.