erlischt, wenn die Zahlung einer Rate binnen Monatsfrist nach dem Verfall nicht geleistet wird1).
Die Würtembergische Gewerbeordnung vom 5. August 1836 schreibt im Art. 148 ebenfalls eine jährlich zu entrichtende Patentabgabe vor, ohne indess an die Nichtzahlung derselben den Verlust des Patentrechtes zu knüpfen.
Der dritte Fall der Verwirkung des Patentes durch den Erwerb eines ausländischen Patentes für dieselbe Erfindung gehört gegenwärtig allein der Niederländischen Gesetzgebung an2). Dieselbe Bestimmung war in dem früheren Französischen Patentgesetze vom 7. Januar 1791 Art. 16 Nr. 5 enthalten. Sie ist jedoch durch das neuere Patentgesetz vom 5. Juli 1844 aufgehoben.
§. 14. Kosten.
Einmalige und periodische Abgaben. -- Progressive Steuern. -- Preus- sen. -- Vereinigte Staaten. -- Grossbritannien. -- Frankreich. -- Uebrige Staaten.
Die Abgaben, welche für die Ertheilung der Erfindungs- patente zu entrichten sind, haben entweder den Character von Gebühren, welche zur Deckung des mit der Patentertheilung verbundenen Kostenaufwandes bestimmt sind, oder von Steuern, welche bestimmt sind dem Staate eine Einnahmequelle zu verschaf- fen und den Zudrang zu den Erfindungspatenten zu mässigen. Die Absicht, durch die zu entrichtenden Abgaben die Zahl und die Dauer der Erfindungspatente einzuschränken, waltet na- mentlich in denjenigen Gesetzgebungen vor, welche die Vor- prüfung der Patentgesuche entweder für unzulässig erklären, wie in Frankreich, oder doch im Wesentlichen auf die Voll- ständigkeit der Gesuche beschränken, wie in England. Die- ser Zweck der Beschränkung wird in mehreren Staaten voll- ständiger dadurch erreicht, dass die Abgaben ratenweise im Laufe der bewilligten Patentdauer entrichtet werden, so dass mit jeder verfallenden Rate eine Anzahl von Patenten vor Ab-
1) Edict v. 3. September 1833 §. 16 Nr. 6 §. 21.
2) Gesetz v. 25. Januar 1187 Art. 8, e.
Nichtzahlung der Abgaben.
erlischt, wenn die Zahlung einer Rate binnen Monatsfrist nach dem Verfall nicht geleistet wird1).
Die Würtembergische Gewerbeordnung vom 5. August 1836 schreibt im Art. 148 ebenfalls eine jährlich zu entrichtende Patentabgabe vor, ohne indess an die Nichtzahlung derselben den Verlust des Patentrechtes zu knüpfen.
Der dritte Fall der Verwirkung des Patentes durch den Erwerb eines ausländischen Patentes für dieselbe Erfindung gehört gegenwärtig allein der Niederländischen Gesetzgebung an2). Dieselbe Bestimmung war in dem früheren Französischen Patentgesetze vom 7. Januar 1791 Art. 16 Nr. 5 enthalten. Sie ist jedoch durch das neuere Patentgesetz vom 5. Juli 1844 aufgehoben.
§. 14. Kosten.
Einmalige und periodische Abgaben. — Progressive Steuern. — Preus- sen. — Vereinigte Staaten. — Grossbritannien. — Frankreich. — Uebrige Staaten.
Die Abgaben, welche für die Ertheilung der Erfindungs- patente zu entrichten sind, haben entweder den Character von Gebühren, welche zur Deckung des mit der Patentertheilung verbundenen Kostenaufwandes bestimmt sind, oder von Steuern, welche bestimmt sind dem Staate eine Einnahmequelle zu verschaf- fen und den Zudrang zu den Erfindungspatenten zu mässigen. Die Absicht, durch die zu entrichtenden Abgaben die Zahl und die Dauer der Erfindungspatente einzuschränken, waltet na- mentlich in denjenigen Gesetzgebungen vor, welche die Vor- prüfung der Patentgesuche entweder für unzulässig erklären, wie in Frankreich, oder doch im Wesentlichen auf die Voll- ständigkeit der Gesuche beschränken, wie in England. Die- ser Zweck der Beschränkung wird in mehreren Staaten voll- ständiger dadurch erreicht, dass die Abgaben ratenweise im Laufe der bewilligten Patentdauer entrichtet werden, so dass mit jeder verfallenden Rate eine Anzahl von Patenten vor Ab-
1) Edict v. 3. September 1833 §. 16 Nr. 6 §. 21.
2) Gesetz v. 25. Januar 1187 Art. 8, e.
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Nichtzahlung der Abgaben.
erlischt, wenn die Zahlung einer Rate binnen Monatsfrist nach
dem Verfall nicht geleistet wird 1).
Die Würtembergische Gewerbeordnung vom 5. August 1836
schreibt im Art. 148 ebenfalls eine jährlich zu entrichtende
Patentabgabe vor, ohne indess an die Nichtzahlung derselben
den Verlust des Patentrechtes zu knüpfen.
Der dritte Fall der Verwirkung des Patentes durch den
Erwerb eines ausländischen Patentes für dieselbe Erfindung
gehört gegenwärtig allein der Niederländischen Gesetzgebung
an 2). Dieselbe Bestimmung war in dem früheren Französischen
Patentgesetze vom 7. Januar 1791 Art. 16 Nr. 5 enthalten.
Sie ist jedoch durch das neuere Patentgesetz vom 5. Juli 1844
aufgehoben.
§. 14. Kosten.
Einmalige und periodische Abgaben. — Progressive Steuern. — Preus-
sen. — Vereinigte Staaten. — Grossbritannien. — Frankreich. —
Uebrige Staaten.
Die Abgaben, welche für die Ertheilung der Erfindungs-
patente zu entrichten sind, haben entweder den Character von
Gebühren, welche zur Deckung des mit der Patentertheilung
verbundenen Kostenaufwandes bestimmt sind, oder von Steuern,
welche bestimmt sind dem Staate eine Einnahmequelle zu verschaf-
fen und den Zudrang zu den Erfindungspatenten zu mässigen.
Die Absicht, durch die zu entrichtenden Abgaben die Zahl und
die Dauer der Erfindungspatente einzuschränken, waltet na-
mentlich in denjenigen Gesetzgebungen vor, welche die Vor-
prüfung der Patentgesuche entweder für unzulässig erklären,
wie in Frankreich, oder doch im Wesentlichen auf die Voll-
ständigkeit der Gesuche beschränken, wie in England. Die-
ser Zweck der Beschränkung wird in mehreren Staaten voll-
ständiger dadurch erreicht, dass die Abgaben ratenweise im
Laufe der bewilligten Patentdauer entrichtet werden, so dass
mit jeder verfallenden Rate eine Anzahl von Patenten vor Ab-
1) Edict v. 3. September 1833 §. 16 Nr. 6 §. 21.
2) Gesetz v. 25. Januar 1187 Art. 8, e.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/168>, abgerufen am 22.11.2024.
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