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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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§. 13. Aufhebung.

Nichtigkeit und Verwirkung. -- Verfahren in Preussen. -- Frankreich.
-- Grossbritannien. -- Andere Gesetzgebungen. -- Nichtigkeitsgründe.
-- Mangel der Neuheit -- der Originalität -- der Patentfähigkeit. -- Man-
gelhafte Beschreibung. -- Verwirkung durch Nichtausführung. -- Nicht-
zahlung der Patenttaxen.

Das ertheilte Patent wird ungültig entweder durch den
Ablauf der Zeit, für welche dasselbe ertheilt ist oder vor die-
sem Zeitpunkte wegen Nichterfüllung der vorgeschriebenen Be-
dingungen oder endlich wegen des Mangels der gesetzlichen
Voraussetzungen. Die Aufhebung des Patentes durch den Ab-
lauf der bestimmten Zeitdauer tritt nach allen Gesetzgebungen
ohne jedes weitere Verfahren von selbst ein. Bekanntma-
chungen über die erloschenen Patente pflegen sowohl in
Preussen als in den übrigen Staaten nur erlassen zu werden,
wenn die Aufhebung vor Ablauf der bestimmten Zeitdauer
erfolgt1). In den Fällen der Verwirkung oder der Nichtig-
keit des Patentes kann die Aufhebung entweder von selbst
kraft des Gesetzes eintreten oder durch einen ausdrückli-
chen Widerruf oder durch eine Anfechtung im Wege des ge-
richtlichen Verfahrens bedingt sein. Die Bestimmungen der
verschiedenen Patentgesetze sowohl über die Gründe der Nich-
tigkeit und der Verwirkung als auch über die Form der Auf-
hebung sind sehr abweichend.

In Preussen tritt die Aufhebung des Patentes vor Ablauf
der bestimmten Zeitdauer nur durch ausdrücklichen Widerruf

1) Schreiben des Handels-Ministers an den Minister der auswär-
tigen Angelegenheiten vom 13. August 1855:
Die Verwaltung pflegt von dem Ablaufe der Zeitfrist, für welche
ein Erfindungspatent diesseits ertheilt worden ist, keineswegs amtliche
Notiz zu nehmen. Das ausschliessliche Recht des Patentinhabers er-
lischt mit dem Ablauf des bestimmten Zeitraumes von selbst und die
bis dahin patentirte Erfindung kann ohne Weiteres der Gegenstand
allgemeiner Benutzung werden. Eine Veröffentlichung der Zeichnungen
und Beschreibungen findet von Amts wegen nicht statt und dieselben
bleiben an den diesseitigen Büreaus, sowie die Modelle im Königlichen
Gewerbehause so lange in Asservation, bis der frühere Patentinhaber
auf deren Rückgabe besonders anträgt.
§. 13. Aufhebung.

Nichtigkeit und Verwirkung. — Verfahren in Preussen. — Frankreich.
— Grossbritannien. — Andere Gesetzgebungen. — Nichtigkeitsgründe.
— Mangel der Neuheit — der Originalität — der Patentfähigkeit. — Man-
gelhafte Beschreibung. — Verwirkung durch Nichtausführung. — Nicht-
zahlung der Patenttaxen.

Das ertheilte Patent wird ungültig entweder durch den
Ablauf der Zeit, für welche dasselbe ertheilt ist oder vor die-
sem Zeitpunkte wegen Nichterfüllung der vorgeschriebenen Be-
dingungen oder endlich wegen des Mangels der gesetzlichen
Voraussetzungen. Die Aufhebung des Patentes durch den Ab-
lauf der bestimmten Zeitdauer tritt nach allen Gesetzgebungen
ohne jedes weitere Verfahren von selbst ein. Bekanntma-
chungen über die erloschenen Patente pflegen sowohl in
Preussen als in den übrigen Staaten nur erlassen zu werden,
wenn die Aufhebung vor Ablauf der bestimmten Zeitdauer
erfolgt1). In den Fällen der Verwirkung oder der Nichtig-
keit des Patentes kann die Aufhebung entweder von selbst
kraft des Gesetzes eintreten oder durch einen ausdrückli-
chen Widerruf oder durch eine Anfechtung im Wege des ge-
richtlichen Verfahrens bedingt sein. Die Bestimmungen der
verschiedenen Patentgesetze sowohl über die Gründe der Nich-
tigkeit und der Verwirkung als auch über die Form der Auf-
hebung sind sehr abweichend.

In Preussen tritt die Aufhebung des Patentes vor Ablauf
der bestimmten Zeitdauer nur durch ausdrücklichen Widerruf

1) Schreiben des Handels-Ministers an den Minister der auswär-
tigen Angelegenheiten vom 13. August 1855:
Die Verwaltung pflegt von dem Ablaufe der Zeitfrist, für welche
ein Erfindungspatent diesseits ertheilt worden ist, keineswegs amtliche
Notiz zu nehmen. Das ausschliessliche Recht des Patentinhabers er-
lischt mit dem Ablauf des bestimmten Zeitraumes von selbst und die
bis dahin patentirte Erfindung kann ohne Weiteres der Gegenstand
allgemeiner Benutzung werden. Eine Veröffentlichung der Zeichnungen
und Beschreibungen findet von Amts wegen nicht statt und dieselben
bleiben an den diesseitigen Büreaus, sowie die Modelle im Königlichen
Gewerbehause so lange in Asservation, bis der frühere Patentinhaber
auf deren Rückgabe besonders anträgt.
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[121/0148] §. 13. Aufhebung. Nichtigkeit und Verwirkung. — Verfahren in Preussen. — Frankreich. — Grossbritannien. — Andere Gesetzgebungen. — Nichtigkeitsgründe. — Mangel der Neuheit — der Originalität — der Patentfähigkeit. — Man- gelhafte Beschreibung. — Verwirkung durch Nichtausführung. — Nicht- zahlung der Patenttaxen. Das ertheilte Patent wird ungültig entweder durch den Ablauf der Zeit, für welche dasselbe ertheilt ist oder vor die- sem Zeitpunkte wegen Nichterfüllung der vorgeschriebenen Be- dingungen oder endlich wegen des Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen. Die Aufhebung des Patentes durch den Ab- lauf der bestimmten Zeitdauer tritt nach allen Gesetzgebungen ohne jedes weitere Verfahren von selbst ein. Bekanntma- chungen über die erloschenen Patente pflegen sowohl in Preussen als in den übrigen Staaten nur erlassen zu werden, wenn die Aufhebung vor Ablauf der bestimmten Zeitdauer erfolgt 1). In den Fällen der Verwirkung oder der Nichtig- keit des Patentes kann die Aufhebung entweder von selbst kraft des Gesetzes eintreten oder durch einen ausdrückli- chen Widerruf oder durch eine Anfechtung im Wege des ge- richtlichen Verfahrens bedingt sein. Die Bestimmungen der verschiedenen Patentgesetze sowohl über die Gründe der Nich- tigkeit und der Verwirkung als auch über die Form der Auf- hebung sind sehr abweichend. In Preussen tritt die Aufhebung des Patentes vor Ablauf der bestimmten Zeitdauer nur durch ausdrücklichen Widerruf 1) Schreiben des Handels-Ministers an den Minister der auswär- tigen Angelegenheiten vom 13. August 1855: Die Verwaltung pflegt von dem Ablaufe der Zeitfrist, für welche ein Erfindungspatent diesseits ertheilt worden ist, keineswegs amtliche Notiz zu nehmen. Das ausschliessliche Recht des Patentinhabers er- lischt mit dem Ablauf des bestimmten Zeitraumes von selbst und die bis dahin patentirte Erfindung kann ohne Weiteres der Gegenstand allgemeiner Benutzung werden. Eine Veröffentlichung der Zeichnungen und Beschreibungen findet von Amts wegen nicht statt und dieselben bleiben an den diesseitigen Büreaus, sowie die Modelle im Königlichen Gewerbehause so lange in Asservation, bis der frühere Patentinhaber auf deren Rückgabe besonders anträgt.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/148>, abgerufen am 19.04.2024.