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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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II. Verfahren. §. 12. Publication.

Die eingereichten Modelle und Probeerzeugnisse der paten-
tirten Erfindungen werden bei dem Patentamte öffentlich aus-
gestellt1). Allein die frühere Vorschrift, dass von allen zur
Patentirung eingereichten Erfindungen zugleich Modelle einge-
reicht werden mussten, ist durch das Statut vom 4. März 1861
sect. 5 für diejenigen Fälle aufgehoben, in welchen eine ein-
fache Zeichnung und Beschreibung genügt. Die Modellsamm-
lung des Patentamtes kann daher nicht mehr als ein vollstän-
diger Katalog der patentirten Erfindungen gelten. Dagegen
ermächtigt dasselbe Statut den Patentcommissar, die Beschrei-
bungen der künftig bewilligten Patente in zehn Exemplaren
drucken zu lassen.

Die öffentliche Kenntniss der patentirten Erfindungen wird
jedoch in den Vereinigten Staaten vornehmlich durch die zu-
erst in dem Statut vom 29. August 1842 sect. 6 enthaltene
Vorschrift gefördert, wonach alle unter dem Schutze eines Pa-
tentes fabrizirten und verkauften Waaren mit dem Datum des
Patentes bezeichnet werden müssen. Nach dem gegenwärtig
geltenden Statute vom 4. März 1861 sect. 13 muss die Be-
zeichnung hinreichen, um erkennen zu lassen, dass die Waare
patentirt ist. Es muss zu diesem Zwecke entweder auf jedem
Stücke sich das Wort: patentirt mit dem Datum des Patentes
befinden oder wo dies nicht angeht, müssen die Waaren ver-
packt und auf der Verpackung diese Worte angebracht sein.
Wenn diese Waarenbezeichnung unterlassen wird, so hat der
Patentinhaber bei einer etwaigen Verletzung seines Patentrech-
tes keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er nicht nach-
weist, dass er den Verklagten vor der Nachmachung verwarnt
hat und trotz dieser Verwarnung die unbefugte Fabrication
oder der Verkauf fortgesetzt worden ist2).

1) Statut v. 4. Juli 1836 sect. 20.
2) In einem gewissen Gegensatze zu der angeführten Bestimmung
des Nordamerikanischen Statuts steht der §. 33 des Französischen Ge-
setzes vom 5. Juli 1844, welcher die Erwähnung oder Ankündigung
des ertheilten Patentes nur mit dem Zusatze: ohne Garantie der Re-
gierung gestattet. Die Anführung des ertheilten Patentes ohne diese
Worte wird mit einer Geldbusse von 50 bis 1000 Francs, im Wieder-
holungsfalle mit der doppelten Strafe belegt.
II. Verfahren. §. 12. Publication.

Die eingereichten Modelle und Probeerzeugnisse der paten-
tirten Erfindungen werden bei dem Patentamte öffentlich aus-
gestellt1). Allein die frühere Vorschrift, dass von allen zur
Patentirung eingereichten Erfindungen zugleich Modelle einge-
reicht werden mussten, ist durch das Statut vom 4. März 1861
sect. 5 für diejenigen Fälle aufgehoben, in welchen eine ein-
fache Zeichnung und Beschreibung genügt. Die Modellsamm-
lung des Patentamtes kann daher nicht mehr als ein vollstän-
diger Katalog der patentirten Erfindungen gelten. Dagegen
ermächtigt dasselbe Statut den Patentcommissar, die Beschrei-
bungen der künftig bewilligten Patente in zehn Exemplaren
drucken zu lassen.

Die öffentliche Kenntniss der patentirten Erfindungen wird
jedoch in den Vereinigten Staaten vornehmlich durch die zu-
erst in dem Statut vom 29. August 1842 sect. 6 enthaltene
Vorschrift gefördert, wonach alle unter dem Schutze eines Pa-
tentes fabrizirten und verkauften Waaren mit dem Datum des
Patentes bezeichnet werden müssen. Nach dem gegenwärtig
geltenden Statute vom 4. März 1861 sect. 13 muss die Be-
zeichnung hinreichen, um erkennen zu lassen, dass die Waare
patentirt ist. Es muss zu diesem Zwecke entweder auf jedem
Stücke sich das Wort: patentirt mit dem Datum des Patentes
befinden oder wo dies nicht angeht, müssen die Waaren ver-
packt und auf der Verpackung diese Worte angebracht sein.
Wenn diese Waarenbezeichnung unterlassen wird, so hat der
Patentinhaber bei einer etwaigen Verletzung seines Patentrech-
tes keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er nicht nach-
weist, dass er den Verklagten vor der Nachmachung verwarnt
hat und trotz dieser Verwarnung die unbefugte Fabrication
oder der Verkauf fortgesetzt worden ist2).

1) Statut v. 4. Juli 1836 sect. 20.
2) In einem gewissen Gegensatze zu der angeführten Bestimmung
des Nordamerikanischen Statuts steht der §. 33 des Französischen Ge-
setzes vom 5. Juli 1844, welcher die Erwähnung oder Ankündigung
des ertheilten Patentes nur mit dem Zusatze: ohne Garantie der Re-
gierung gestattet. Die Anführung des ertheilten Patentes ohne diese
Worte wird mit einer Geldbusse von 50 bis 1000 Francs, im Wieder-
holungsfalle mit der doppelten Strafe belegt.
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[120/0147] II. Verfahren. §. 12. Publication. Die eingereichten Modelle und Probeerzeugnisse der paten- tirten Erfindungen werden bei dem Patentamte öffentlich aus- gestellt 1). Allein die frühere Vorschrift, dass von allen zur Patentirung eingereichten Erfindungen zugleich Modelle einge- reicht werden mussten, ist durch das Statut vom 4. März 1861 sect. 5 für diejenigen Fälle aufgehoben, in welchen eine ein- fache Zeichnung und Beschreibung genügt. Die Modellsamm- lung des Patentamtes kann daher nicht mehr als ein vollstän- diger Katalog der patentirten Erfindungen gelten. Dagegen ermächtigt dasselbe Statut den Patentcommissar, die Beschrei- bungen der künftig bewilligten Patente in zehn Exemplaren drucken zu lassen. Die öffentliche Kenntniss der patentirten Erfindungen wird jedoch in den Vereinigten Staaten vornehmlich durch die zu- erst in dem Statut vom 29. August 1842 sect. 6 enthaltene Vorschrift gefördert, wonach alle unter dem Schutze eines Pa- tentes fabrizirten und verkauften Waaren mit dem Datum des Patentes bezeichnet werden müssen. Nach dem gegenwärtig geltenden Statute vom 4. März 1861 sect. 13 muss die Be- zeichnung hinreichen, um erkennen zu lassen, dass die Waare patentirt ist. Es muss zu diesem Zwecke entweder auf jedem Stücke sich das Wort: patentirt mit dem Datum des Patentes befinden oder wo dies nicht angeht, müssen die Waaren ver- packt und auf der Verpackung diese Worte angebracht sein. Wenn diese Waarenbezeichnung unterlassen wird, so hat der Patentinhaber bei einer etwaigen Verletzung seines Patentrech- tes keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er nicht nach- weist, dass er den Verklagten vor der Nachmachung verwarnt hat und trotz dieser Verwarnung die unbefugte Fabrication oder der Verkauf fortgesetzt worden ist 2). 1) Statut v. 4. Juli 1836 sect. 20. 2) In einem gewissen Gegensatze zu der angeführten Bestimmung des Nordamerikanischen Statuts steht der §. 33 des Französischen Ge- setzes vom 5. Juli 1844, welcher die Erwähnung oder Ankündigung des ertheilten Patentes nur mit dem Zusatze: ohne Garantie der Re- gierung gestattet. Die Anführung des ertheilten Patentes ohne diese Worte wird mit einer Geldbusse von 50 bis 1000 Francs, im Wieder- holungsfalle mit der doppelten Strafe belegt.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/147>, abgerufen am 24.11.2024.