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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Die übrigen Staaten.
jeder Provinz auf dem Secretariate der Intendantur und der
Handelskammer zur Einsicht offen. Ausserdem kann Jedermann
Abschriften der Beschreibungen und Zeichnungen auf seine Ko-
sten erbitten, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach
Ertheilung des Patentes1).

In Schweden wird das ertheilte Patent an dem Amts-
gebäude des Handelscollegiums öffentlich ausgehängt. Von dem
Tage des Aushanges wird das Patent datirt und seine Dauer
gerechnet2).

In Oesterreich, Bayern, Sachsen, Spanien, in den Nieder-
landen und im Kirchenstaate wird nur der Titel des ertheilten
Patentes durch die amtlichen Blätter veröffentlicht, dagegen die
Geheimhaltung der Beschreibung während der Dauer des Pa-
tentes zugesichert. In Oesterreich soll indess der Patentsucher
sich darüber erklären, ob er die Geheimhaltung verlangt3).
In Würtemberg kann die Mittheilung der Beschreibung im
letzten Jahre der Patentdauer nach Anhörung des Patentinha-
bers verfügt werden, wenn der Antragsteller Sicherheit dafür
bestellt, dass er während der Dauer des Patentes den Gegen-
stand desselben weder selbst benutzen, noch zu dessen Be-
nutzung durch Andere Veranlassung geben werde4).

Die Veröffentlichung der Patentbeschreibungen nach Ab-
lauf des Patentes ist in Oesterreich, Bayern, Sachsen und Wür-
temberg dem Ermessen der Verwaltung vorbehalten, in den
Niederlanden und im Kirchenstaate ist sie allgemein vorge-
schrieben5).

In den Vereinigten Staaten wird jährlich im Januar
ein Bericht des Patentamtes dem Congress vorgelegt und ver-
öffentlicht, welcher ein Verzeichniss der ertheilten Patente
enthält6).

1) Gesetz v. 30. October 1859 Art. 51--54.
2) Gesetz v. 19. August 1856 §. 9.
3) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 9 d. §. 34. -- Bayer.
Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 14. -- Sächs. Gesetz v. 20. Januar 1853
§. 17. -- Span. Gesetz v. 27. März 1826 Art. 25. -- Niederländ. Gesetz
v. 25. Januar 1817 Art. 7. -- Päpstl. Gesetz v. 3. September 1833 §. 17.
4) Würtemberg. Allgem. Gewerbeordnung vom 5. August 1836
Art. 147.
5) Vergl. die in der Anmerkung 3) angeführten Gesetze.
6) Statut v. 3. März 1837 sect. 14.

Die übrigen Staaten.
jeder Provinz auf dem Secretariate der Intendantur und der
Handelskammer zur Einsicht offen. Ausserdem kann Jedermann
Abschriften der Beschreibungen und Zeichnungen auf seine Ko-
sten erbitten, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach
Ertheilung des Patentes1).

In Schweden wird das ertheilte Patent an dem Amts-
gebäude des Handelscollegiums öffentlich ausgehängt. Von dem
Tage des Aushanges wird das Patent datirt und seine Dauer
gerechnet2).

In Oesterreich, Bayern, Sachsen, Spanien, in den Nieder-
landen und im Kirchenstaate wird nur der Titel des ertheilten
Patentes durch die amtlichen Blätter veröffentlicht, dagegen die
Geheimhaltung der Beschreibung während der Dauer des Pa-
tentes zugesichert. In Oesterreich soll indess der Patentsucher
sich darüber erklären, ob er die Geheimhaltung verlangt3).
In Würtemberg kann die Mittheilung der Beschreibung im
letzten Jahre der Patentdauer nach Anhörung des Patentinha-
bers verfügt werden, wenn der Antragsteller Sicherheit dafür
bestellt, dass er während der Dauer des Patentes den Gegen-
stand desselben weder selbst benutzen, noch zu dessen Be-
nutzung durch Andere Veranlassung geben werde4).

Die Veröffentlichung der Patentbeschreibungen nach Ab-
lauf des Patentes ist in Oesterreich, Bayern, Sachsen und Wür-
temberg dem Ermessen der Verwaltung vorbehalten, in den
Niederlanden und im Kirchenstaate ist sie allgemein vorge-
schrieben5).

In den Vereinigten Staaten wird jährlich im Januar
ein Bericht des Patentamtes dem Congress vorgelegt und ver-
öffentlicht, welcher ein Verzeichniss der ertheilten Patente
enthält6).

1) Gesetz v. 30. October 1859 Art. 51—54.
2) Gesetz v. 19. August 1856 §. 9.
3) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 9 d. §. 34. — Bayer.
Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 14. — Sächs. Gesetz v. 20. Januar 1853
§. 17. — Span. Gesetz v. 27. März 1826 Art. 25. — Niederländ. Gesetz
v. 25. Januar 1817 Art. 7. — Päpstl. Gesetz v. 3. September 1833 §. 17.
4) Würtemberg. Allgem. Gewerbeordnung vom 5. August 1836
Art. 147.
5) Vergl. die in der Anmerkung 3) angeführten Gesetze.
6) Statut v. 3. März 1837 sect. 14.
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[119/0146] Die übrigen Staaten. jeder Provinz auf dem Secretariate der Intendantur und der Handelskammer zur Einsicht offen. Ausserdem kann Jedermann Abschriften der Beschreibungen und Zeichnungen auf seine Ko- sten erbitten, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Ertheilung des Patentes 1). In Schweden wird das ertheilte Patent an dem Amts- gebäude des Handelscollegiums öffentlich ausgehängt. Von dem Tage des Aushanges wird das Patent datirt und seine Dauer gerechnet 2). In Oesterreich, Bayern, Sachsen, Spanien, in den Nieder- landen und im Kirchenstaate wird nur der Titel des ertheilten Patentes durch die amtlichen Blätter veröffentlicht, dagegen die Geheimhaltung der Beschreibung während der Dauer des Pa- tentes zugesichert. In Oesterreich soll indess der Patentsucher sich darüber erklären, ob er die Geheimhaltung verlangt 3). In Würtemberg kann die Mittheilung der Beschreibung im letzten Jahre der Patentdauer nach Anhörung des Patentinha- bers verfügt werden, wenn der Antragsteller Sicherheit dafür bestellt, dass er während der Dauer des Patentes den Gegen- stand desselben weder selbst benutzen, noch zu dessen Be- nutzung durch Andere Veranlassung geben werde 4). Die Veröffentlichung der Patentbeschreibungen nach Ab- lauf des Patentes ist in Oesterreich, Bayern, Sachsen und Wür- temberg dem Ermessen der Verwaltung vorbehalten, in den Niederlanden und im Kirchenstaate ist sie allgemein vorge- schrieben 5). In den Vereinigten Staaten wird jährlich im Januar ein Bericht des Patentamtes dem Congress vorgelegt und ver- öffentlicht, welcher ein Verzeichniss der ertheilten Patente enthält 6). 1) Gesetz v. 30. October 1859 Art. 51—54. 2) Gesetz v. 19. August 1856 §. 9. 3) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 9 d. §. 34. — Bayer. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 14. — Sächs. Gesetz v. 20. Januar 1853 §. 17. — Span. Gesetz v. 27. März 1826 Art. 25. — Niederländ. Gesetz v. 25. Januar 1817 Art. 7. — Päpstl. Gesetz v. 3. September 1833 §. 17. 4) Würtemberg. Allgem. Gewerbeordnung vom 5. August 1836 Art. 147. 5) Vergl. die in der Anmerkung 3) angeführten Gesetze. 6) Statut v. 3. März 1837 sect. 14.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/146>, abgerufen am 25.04.2024.