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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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II. Verfahren. §. 12. Publication.

Nach der Ausfertigung des Patentes wird die Beschrei-
bung mit den Zeichnungen vollständig durch den Druck ver-
öffentlicht. Die amtlichen Abdrücke der Beschreibung haben
vor Gericht öffentlichen Glauben. Der Patentinhaber erhält
zu seinem Gebrauche auf Verlangen 25 Abdrücke. Die übrigen
Exemplare werden von dem Patentamte verkauft, doch werden
ca. 130 Abdrücke unentgeltlich an eben so viele inländische und
ausländische Bibliotheken, Behörden und Institute vertheilt1).

In Belgien werden die Beschreibungen der bewilligten
Patente drei Monate nach der Ausfertigung in einer Special-
sammlung wörtlich oder im Auszuge veröffentlicht. Der Patentin-
haber kann den wörtlichen Abdruck auf seine Kosten verlangen2).

In Russland wird das Patent sogleich nach der Erthei-
lung seinem ganzen Umfange nach mit der darin enthaltenen
vollständigen Beschreibung durch die amtliche Zeitung pu-
blicirt3).

In Italien wird am Schlusse jedes Quartals die Liste
der im vorhergehenden Quartale ertheilten Patente durch die
amtliche Zeitung veröffentlicht. Alle sechs Monate werden die
Beschreibungen und Zeichnungen der im vorhergehenden Halb-
jahre ertheilten Patente in der Form eines Kataloges wörtlich
oder im Auszuge bekannt gemacht. Dieser Katolog liegt in

1) 15 & 16 Victoria cap. 83 sect. 32. 83. Das Patentamt hat in
gleicher Weise die Beschreibungen der vor dem Erlasse des Statuts
vom 1. Juli 1852 nach dem älteren Rechte patentirten Erfindungen
drucken lassen. Die ganze Sammlung umfasst die Beschreibungen von
13561 unter dem früheren Gesetze und von jährlich etwa 3000 seit
dem 1. Juli 1852 ertheilten Patenten. Sie umfasste bis zum 22. No-
vember 1862 bereits 43458 Stücke, welche etwa 1711 Bände von mitt-
lerer Stärke ausmachen. Die vollständige Sammlung, welche das weit-
läufigste und kostspieligste Repertorium technischer Erfindungen dar-
stellt, findet sich in Preussen in der königlichen Bibliothek zu Berlin,
in der Bibliothek des Handelsministeriums, ferner in Hannover in der
Bibliothek des ehemaligen Ministeriums des Innern. Einzelne Abdrücke
der Beschreibungen patentirter Erfindungen werden gegen Einsendung
des Betrages vom Patentamte (Great Seal Patent Office) verabfolgt.
Die Auflage beträgt 250 Exemplare, doch sind von einzelnen Beschrei-
bungen zweite und dritte Auflagen nöthig geworden.
2) Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 20.
3) Russische Digesten Tit. 4 Buch 1 Th. 3 Sect. 3 Art. 139--141.
II. Verfahren. §. 12. Publication.

Nach der Ausfertigung des Patentes wird die Beschrei-
bung mit den Zeichnungen vollständig durch den Druck ver-
öffentlicht. Die amtlichen Abdrücke der Beschreibung haben
vor Gericht öffentlichen Glauben. Der Patentinhaber erhält
zu seinem Gebrauche auf Verlangen 25 Abdrücke. Die übrigen
Exemplare werden von dem Patentamte verkauft, doch werden
ca. 130 Abdrücke unentgeltlich an eben so viele inländische und
ausländische Bibliotheken, Behörden und Institute vertheilt1).

In Belgien werden die Beschreibungen der bewilligten
Patente drei Monate nach der Ausfertigung in einer Special-
sammlung wörtlich oder im Auszuge veröffentlicht. Der Patentin-
haber kann den wörtlichen Abdruck auf seine Kosten verlangen2).

In Russland wird das Patent sogleich nach der Erthei-
lung seinem ganzen Umfange nach mit der darin enthaltenen
vollständigen Beschreibung durch die amtliche Zeitung pu-
blicirt3).

In Italien wird am Schlusse jedes Quartals die Liste
der im vorhergehenden Quartale ertheilten Patente durch die
amtliche Zeitung veröffentlicht. Alle sechs Monate werden die
Beschreibungen und Zeichnungen der im vorhergehenden Halb-
jahre ertheilten Patente in der Form eines Kataloges wörtlich
oder im Auszuge bekannt gemacht. Dieser Katolog liegt in

1) 15 & 16 Victoria cap. 83 sect. 32. 83. Das Patentamt hat in
gleicher Weise die Beschreibungen der vor dem Erlasse des Statuts
vom 1. Juli 1852 nach dem älteren Rechte patentirten Erfindungen
drucken lassen. Die ganze Sammlung umfasst die Beschreibungen von
13561 unter dem früheren Gesetze und von jährlich etwa 3000 seit
dem 1. Juli 1852 ertheilten Patenten. Sie umfasste bis zum 22. No-
vember 1862 bereits 43458 Stücke, welche etwa 1711 Bände von mitt-
lerer Stärke ausmachen. Die vollständige Sammlung, welche das weit-
läufigste und kostspieligste Repertorium technischer Erfindungen dar-
stellt, findet sich in Preussen in der königlichen Bibliothek zu Berlin,
in der Bibliothek des Handelsministeriums, ferner in Hannover in der
Bibliothek des ehemaligen Ministeriums des Innern. Einzelne Abdrücke
der Beschreibungen patentirter Erfindungen werden gegen Einsendung
des Betrages vom Patentamte (Great Seal Patent Office) verabfolgt.
Die Auflage beträgt 250 Exemplare, doch sind von einzelnen Beschrei-
bungen zweite und dritte Auflagen nöthig geworden.
2) Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 20.
3) Russische Digesten Tit. 4 Buch 1 Th. 3 Sect. 3 Art. 139—141.
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[118/0145] II. Verfahren. §. 12. Publication. Nach der Ausfertigung des Patentes wird die Beschrei- bung mit den Zeichnungen vollständig durch den Druck ver- öffentlicht. Die amtlichen Abdrücke der Beschreibung haben vor Gericht öffentlichen Glauben. Der Patentinhaber erhält zu seinem Gebrauche auf Verlangen 25 Abdrücke. Die übrigen Exemplare werden von dem Patentamte verkauft, doch werden ca. 130 Abdrücke unentgeltlich an eben so viele inländische und ausländische Bibliotheken, Behörden und Institute vertheilt 1). In Belgien werden die Beschreibungen der bewilligten Patente drei Monate nach der Ausfertigung in einer Special- sammlung wörtlich oder im Auszuge veröffentlicht. Der Patentin- haber kann den wörtlichen Abdruck auf seine Kosten verlangen 2). In Russland wird das Patent sogleich nach der Erthei- lung seinem ganzen Umfange nach mit der darin enthaltenen vollständigen Beschreibung durch die amtliche Zeitung pu- blicirt 3). In Italien wird am Schlusse jedes Quartals die Liste der im vorhergehenden Quartale ertheilten Patente durch die amtliche Zeitung veröffentlicht. Alle sechs Monate werden die Beschreibungen und Zeichnungen der im vorhergehenden Halb- jahre ertheilten Patente in der Form eines Kataloges wörtlich oder im Auszuge bekannt gemacht. Dieser Katolog liegt in 1) 15 & 16 Victoria cap. 83 sect. 32. 83. Das Patentamt hat in gleicher Weise die Beschreibungen der vor dem Erlasse des Statuts vom 1. Juli 1852 nach dem älteren Rechte patentirten Erfindungen drucken lassen. Die ganze Sammlung umfasst die Beschreibungen von 13561 unter dem früheren Gesetze und von jährlich etwa 3000 seit dem 1. Juli 1852 ertheilten Patenten. Sie umfasste bis zum 22. No- vember 1862 bereits 43458 Stücke, welche etwa 1711 Bände von mitt- lerer Stärke ausmachen. Die vollständige Sammlung, welche das weit- läufigste und kostspieligste Repertorium technischer Erfindungen dar- stellt, findet sich in Preussen in der königlichen Bibliothek zu Berlin, in der Bibliothek des Handelsministeriums, ferner in Hannover in der Bibliothek des ehemaligen Ministeriums des Innern. Einzelne Abdrücke der Beschreibungen patentirter Erfindungen werden gegen Einsendung des Betrages vom Patentamte (Great Seal Patent Office) verabfolgt. Die Auflage beträgt 250 Exemplare, doch sind von einzelnen Beschrei- bungen zweite und dritte Auflagen nöthig geworden. 2) Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 20. 3) Russische Digesten Tit. 4 Buch 1 Th. 3 Sect. 3 Art. 139—141.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/145>, abgerufen am 25.04.2024.