Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite

Frankreich und England.
Zeichnungen kann von Jedermann gegen Erlegung der Kosten
nachgesucht werden. Nach erfolgter Zahlung der zweiten Jah-
resrate der Patenttaxe wird die Beschreibung mit den Zeich-
nungen wörtlich oder im Auszuge durch den Druck bekannt
gemacht1). Auch diese Sammlungen können auf dem Secre-
tariate der Präfectur jedes Departements eingesehen werden.
Diese Bestimmungen erleiden eine Ausnahme in Betreff der-
jenigen Verbesserungspatente, welche während des ersten Jah-
res nach der Patentirung der verbesserten Erfindung von einem
Dritten nachgesucht werden. Die Beschreibung wird in diesem
Falle bis zum Ablaufe des Jahres während dessen der erste
Patentinhaber das Vorzugsrecht zur Erlangung des Verbesse-
rungspatentes (oben S. 62) hat versiegelt aufbewahrt, und erst
nach dem Ablaufe dieses Jahres mitgetheilt und veröffentlicht2).

In Grossbritannien findet schon im Laufe des Ver-
fahrens, welches der Patentertheilung vorhergeht, eine wieder-
holte Veröffentlichung des Patentgesuches statt. Diese Bekannt-
machung erfolgt zunächst nach der Anmeldung des Patentge-
suches, wenn die hinterlegte vorläufige Beschreibung von dem
Kronanwalte genügend befunden ist, oder ohne solche vorherige
Prüfung, wenn sogleich die vollständige Beschreibung hinterlegt
ist (oben S. 109). Die Wirkung dieser Bekanntmachung ist der
vorläufige Schutz, welcher der zu patentirenden Erfindung auf
die Dauer von 6 Monaten gewährt wird3). Auf den weiteren
Antrag des Patentsuchers findet dann die zweite Bekanntma-
chung statt, mit welcher der Aufruf zur Anmeldung etwaiger
Einwendungen gegen die Patentertheilung verbunden wird4).
Beide Bekanntmachungen erfolgen durch die amtliche Londoner
Zeitung (London Gazette) und durch das Amtsblatt des Patent-
amtes (Commissioners of Patents Journal)5).

1) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 23. 24. Nach dem früheren fran-
zösischen Patentgesetze vom 7. Januar 1791 Art. 15. 16 erfolgte die
Mittheilung und Veröffentlichung der Beschreibung erst nach dem Er-
löschen oder nach der Aufhebung des Patentes.
2) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 18.
3) 15 & 16 Victoria cap. 83 (1. Juli 1852) sect. 8, 9 & 11.
4) ib. sect. 12.
5) First set of rules and regulations under the act 15 & 16 Vic-
toria cap. 83 for the passing of letters patent for inventions, dated the
1. Oct. 1852 sect. 4 & 5.

Frankreich und England.
Zeichnungen kann von Jedermann gegen Erlegung der Kosten
nachgesucht werden. Nach erfolgter Zahlung der zweiten Jah-
resrate der Patenttaxe wird die Beschreibung mit den Zeich-
nungen wörtlich oder im Auszuge durch den Druck bekannt
gemacht1). Auch diese Sammlungen können auf dem Secre-
tariate der Präfectur jedes Departements eingesehen werden.
Diese Bestimmungen erleiden eine Ausnahme in Betreff der-
jenigen Verbesserungspatente, welche während des ersten Jah-
res nach der Patentirung der verbesserten Erfindung von einem
Dritten nachgesucht werden. Die Beschreibung wird in diesem
Falle bis zum Ablaufe des Jahres während dessen der erste
Patentinhaber das Vorzugsrecht zur Erlangung des Verbesse-
rungspatentes (oben S. 62) hat versiegelt aufbewahrt, und erst
nach dem Ablaufe dieses Jahres mitgetheilt und veröffentlicht2).

In Grossbritannien findet schon im Laufe des Ver-
fahrens, welches der Patentertheilung vorhergeht, eine wieder-
holte Veröffentlichung des Patentgesuches statt. Diese Bekannt-
machung erfolgt zunächst nach der Anmeldung des Patentge-
suches, wenn die hinterlegte vorläufige Beschreibung von dem
Kronanwalte genügend befunden ist, oder ohne solche vorherige
Prüfung, wenn sogleich die vollständige Beschreibung hinterlegt
ist (oben S. 109). Die Wirkung dieser Bekanntmachung ist der
vorläufige Schutz, welcher der zu patentirenden Erfindung auf
die Dauer von 6 Monaten gewährt wird3). Auf den weiteren
Antrag des Patentsuchers findet dann die zweite Bekanntma-
chung statt, mit welcher der Aufruf zur Anmeldung etwaiger
Einwendungen gegen die Patentertheilung verbunden wird4).
Beide Bekanntmachungen erfolgen durch die amtliche Londoner
Zeitung (London Gazette) und durch das Amtsblatt des Patent-
amtes (Commissioners of Patents Journal)5).

1) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 23. 24. Nach dem früheren fran-
zösischen Patentgesetze vom 7. Januar 1791 Art. 15. 16 erfolgte die
Mittheilung und Veröffentlichung der Beschreibung erst nach dem Er-
löschen oder nach der Aufhebung des Patentes.
2) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 18.
3) 15 & 16 Victoria cap. 83 (1. Juli 1852) sect. 8, 9 & 11.
4) ib. sect. 12.
5) First set of rules and regulations under the act 15 & 16 Vic-
toria cap. 83 for the passing of letters patent for inventions, dated the
1. Oct. 1852 sect. 4 & 5.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0144" n="117"/><fw place="top" type="header">Frankreich und England.</fw><lb/>
Zeichnungen kann von Jedermann gegen Erlegung der Kosten<lb/>
nachgesucht werden. Nach erfolgter Zahlung der zweiten Jah-<lb/>
resrate der Patenttaxe wird die Beschreibung mit den Zeich-<lb/>
nungen wörtlich oder im Auszuge durch den Druck bekannt<lb/>
gemacht<note place="foot" n="1)">Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 23. 24. Nach dem früheren fran-<lb/>
zösischen Patentgesetze vom 7. Januar 1791 Art. 15. 16 erfolgte die<lb/>
Mittheilung und Veröffentlichung der Beschreibung erst nach dem Er-<lb/>
löschen oder nach der Aufhebung des Patentes.</note>. Auch diese Sammlungen können auf dem Secre-<lb/>
tariate der Präfectur jedes Departements eingesehen werden.<lb/>
Diese Bestimmungen erleiden eine Ausnahme in Betreff der-<lb/>
jenigen Verbesserungspatente, welche während des ersten Jah-<lb/>
res nach der Patentirung der verbesserten Erfindung von einem<lb/>
Dritten nachgesucht werden. Die Beschreibung wird in diesem<lb/>
Falle bis zum Ablaufe des Jahres während dessen der erste<lb/>
Patentinhaber das Vorzugsrecht zur Erlangung des Verbesse-<lb/>
rungspatentes (oben S. 62) hat versiegelt aufbewahrt, und erst<lb/>
nach dem Ablaufe dieses Jahres mitgetheilt und veröffentlicht<note place="foot" n="2)">Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 18.</note>.</p><lb/>
            <p>In <hi rendition="#g">Grossbritannien</hi> findet schon im Laufe des Ver-<lb/>
fahrens, welches der Patentertheilung vorhergeht, eine wieder-<lb/>
holte Veröffentlichung des Patentgesuches statt. Diese Bekannt-<lb/>
machung erfolgt zunächst nach der Anmeldung des Patentge-<lb/>
suches, wenn die hinterlegte vorläufige Beschreibung von dem<lb/>
Kronanwalte genügend befunden ist, oder ohne solche vorherige<lb/>
Prüfung, wenn sogleich die vollständige Beschreibung hinterlegt<lb/>
ist (oben S. 109). Die Wirkung dieser Bekanntmachung ist der<lb/>
vorläufige Schutz, welcher der zu patentirenden Erfindung auf<lb/>
die Dauer von 6 Monaten gewährt wird<note place="foot" n="3)">15 &amp; 16 Victoria cap. 83 (1. Juli 1852) sect. 8, 9 &amp; 11.</note>. Auf den weiteren<lb/>
Antrag des Patentsuchers findet dann die zweite Bekanntma-<lb/>
chung statt, mit welcher der Aufruf zur Anmeldung etwaiger<lb/>
Einwendungen gegen die Patentertheilung verbunden wird<note place="foot" n="4)">ib. sect. 12.</note>.<lb/>
Beide Bekanntmachungen erfolgen durch die amtliche Londoner<lb/>
Zeitung <hi rendition="#i">(London Gazette)</hi> und durch das Amtsblatt des Patent-<lb/>
amtes <hi rendition="#i">(Commissioners of Patents Journal)</hi><note place="foot" n="5)">First set of rules and regulations under the act 15 &amp; 16 Vic-<lb/>
toria cap. 83 for the passing of letters patent for inventions, dated the<lb/>
1. Oct. 1852 sect. 4 &amp; 5.</note>.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[117/0144] Frankreich und England. Zeichnungen kann von Jedermann gegen Erlegung der Kosten nachgesucht werden. Nach erfolgter Zahlung der zweiten Jah- resrate der Patenttaxe wird die Beschreibung mit den Zeich- nungen wörtlich oder im Auszuge durch den Druck bekannt gemacht 1). Auch diese Sammlungen können auf dem Secre- tariate der Präfectur jedes Departements eingesehen werden. Diese Bestimmungen erleiden eine Ausnahme in Betreff der- jenigen Verbesserungspatente, welche während des ersten Jah- res nach der Patentirung der verbesserten Erfindung von einem Dritten nachgesucht werden. Die Beschreibung wird in diesem Falle bis zum Ablaufe des Jahres während dessen der erste Patentinhaber das Vorzugsrecht zur Erlangung des Verbesse- rungspatentes (oben S. 62) hat versiegelt aufbewahrt, und erst nach dem Ablaufe dieses Jahres mitgetheilt und veröffentlicht 2). In Grossbritannien findet schon im Laufe des Ver- fahrens, welches der Patentertheilung vorhergeht, eine wieder- holte Veröffentlichung des Patentgesuches statt. Diese Bekannt- machung erfolgt zunächst nach der Anmeldung des Patentge- suches, wenn die hinterlegte vorläufige Beschreibung von dem Kronanwalte genügend befunden ist, oder ohne solche vorherige Prüfung, wenn sogleich die vollständige Beschreibung hinterlegt ist (oben S. 109). Die Wirkung dieser Bekanntmachung ist der vorläufige Schutz, welcher der zu patentirenden Erfindung auf die Dauer von 6 Monaten gewährt wird 3). Auf den weiteren Antrag des Patentsuchers findet dann die zweite Bekanntma- chung statt, mit welcher der Aufruf zur Anmeldung etwaiger Einwendungen gegen die Patentertheilung verbunden wird 4). Beide Bekanntmachungen erfolgen durch die amtliche Londoner Zeitung (London Gazette) und durch das Amtsblatt des Patent- amtes (Commissioners of Patents Journal) 5). 1) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 23. 24. Nach dem früheren fran- zösischen Patentgesetze vom 7. Januar 1791 Art. 15. 16 erfolgte die Mittheilung und Veröffentlichung der Beschreibung erst nach dem Er- löschen oder nach der Aufhebung des Patentes. 2) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 18. 3) 15 & 16 Victoria cap. 83 (1. Juli 1852) sect. 8, 9 & 11. 4) ib. sect. 12. 5) First set of rules and regulations under the act 15 & 16 Vic- toria cap. 83 for the passing of letters patent for inventions, dated the 1. Oct. 1852 sect. 4 & 5.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/144
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/144>, abgerufen am 24.11.2024.