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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Person des Patentsuchers.
Bestimmung, dass nur Inländer zur Erlangung von Patenten
fähig sind1). Die Praxis des Ministeriums lässt jedoch auch
Ausländer unter der Bedingung zur Bewerbung um Erfindungs-
patente zu, dass sie entweder in dem Patentgesuche oder wenn
dies unterblieben ist, auf ergangene Aufforderung binnen sechs
Wochen einen qualifizirten Inländer namhaft machen, auf des-
sen Namen das Patent lauten soll2).

Durch die bestehenden Zoll- und Handelsverträge sind
indess die Unterthanen der Zollvereinsstaaten, ferner die Fran-
zosen, Belgier, Engländer und Italiener den Inländern in Be-
zug auf die Erlangung von Erfindungspatenten gleichgestellt
worden. Zuerst wurde nämlich durch Art. V der Uebereinkunft
der zum Zoll- und Handelsvereine verbundenen Regierungen
wegen Ertheilung von Erfindungspatenten vom 21. September
1842 bestimmt, dass in jedem Vereinsstaate die Unterthanen
der übrigen Vereinsstaaten in Betreff der Verleihung von Pa-
tenten den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden sollten.

Diese Uebereinkunft wurde bei der Erneuerung des Zoll-
vereines durch den Vertrag vom 16. Mai 1865 im Art. 8 er-
neuert. Ferner wurden durch Art. 25 Al. 3 & 4 des Handels-
vertrages mit Frankreich vom 2. August 1862, durch Art. 6
des Handelsvertrages mit Belgien vom 22. Mai 1865, durch
Art. 6 des Handelsvertrages mit Grossbritannien vom 30. Mai
1865 und durch Art. 6 des Italienischen Handelsvertrages vom
31. Dezember 1865 die Unterthanen dieser Staaten denen des
meistbegünstigten Staates gleichgestellt. Erfindungspatente
können daher von denselben ebenso wie von den Bürgern
der Zollvereinsstaaten auf ihren eigenen Namen nachgesucht
werden3).

Die Unterscheidung zwischen Inländern und Ausländern
ist den übrigen Patentgesetzen fremd. Einige Gesetzgebungen

1) Art. 1. "Von der Fähigkeit, ein Patent zu erhalten, ist Nie-
mand ausgeschlossen, der irgendwo im Staate Bürger oder stimmfähiges
Mitglied der Gemeinde ist."
Ueber das Gemeindebürgerrecht ist indess in der Praxis niemals
ein Nachweis verlangt worden.
2) Rescript des Finanzministers an Dr. S. in Berlin v. 9. Novem-
ber 1842.
3) Beschluss des Handelsministers v. 12. Juli 1865.
7

Person des Patentsuchers.
Bestimmung, dass nur Inländer zur Erlangung von Patenten
fähig sind1). Die Praxis des Ministeriums lässt jedoch auch
Ausländer unter der Bedingung zur Bewerbung um Erfindungs-
patente zu, dass sie entweder in dem Patentgesuche oder wenn
dies unterblieben ist, auf ergangene Aufforderung binnen sechs
Wochen einen qualifizirten Inländer namhaft machen, auf des-
sen Namen das Patent lauten soll2).

Durch die bestehenden Zoll- und Handelsverträge sind
indess die Unterthanen der Zollvereinsstaaten, ferner die Fran-
zosen, Belgier, Engländer und Italiener den Inländern in Be-
zug auf die Erlangung von Erfindungspatenten gleichgestellt
worden. Zuerst wurde nämlich durch Art. V der Uebereinkunft
der zum Zoll- und Handelsvereine verbundenen Regierungen
wegen Ertheilung von Erfindungspatenten vom 21. September
1842 bestimmt, dass in jedem Vereinsstaate die Unterthanen
der übrigen Vereinsstaaten in Betreff der Verleihung von Pa-
tenten den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden sollten.

Diese Uebereinkunft wurde bei der Erneuerung des Zoll-
vereines durch den Vertrag vom 16. Mai 1865 im Art. 8 er-
neuert. Ferner wurden durch Art. 25 Al. 3 & 4 des Handels-
vertrages mit Frankreich vom 2. August 1862, durch Art. 6
des Handelsvertrages mit Belgien vom 22. Mai 1865, durch
Art. 6 des Handelsvertrages mit Grossbritannien vom 30. Mai
1865 und durch Art. 6 des Italienischen Handelsvertrages vom
31. Dezember 1865 die Unterthanen dieser Staaten denen des
meistbegünstigten Staates gleichgestellt. Erfindungspatente
können daher von denselben ebenso wie von den Bürgern
der Zollvereinsstaaten auf ihren eigenen Namen nachgesucht
werden3).

Die Unterscheidung zwischen Inländern und Ausländern
ist den übrigen Patentgesetzen fremd. Einige Gesetzgebungen

1) Art. 1. »Von der Fähigkeit, ein Patent zu erhalten, ist Nie-
mand ausgeschlossen, der irgendwo im Staate Bürger oder stimmfähiges
Mitglied der Gemeinde ist.«
Ueber das Gemeindebürgerrecht ist indess in der Praxis niemals
ein Nachweis verlangt worden.
2) Rescript des Finanzministers an Dr. S. in Berlin v. 9. Novem-
ber 1842.
3) Beschluss des Handelsministers v. 12. Juli 1865.
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[97/0124] Person des Patentsuchers. Bestimmung, dass nur Inländer zur Erlangung von Patenten fähig sind 1). Die Praxis des Ministeriums lässt jedoch auch Ausländer unter der Bedingung zur Bewerbung um Erfindungs- patente zu, dass sie entweder in dem Patentgesuche oder wenn dies unterblieben ist, auf ergangene Aufforderung binnen sechs Wochen einen qualifizirten Inländer namhaft machen, auf des- sen Namen das Patent lauten soll 2). Durch die bestehenden Zoll- und Handelsverträge sind indess die Unterthanen der Zollvereinsstaaten, ferner die Fran- zosen, Belgier, Engländer und Italiener den Inländern in Be- zug auf die Erlangung von Erfindungspatenten gleichgestellt worden. Zuerst wurde nämlich durch Art. V der Uebereinkunft der zum Zoll- und Handelsvereine verbundenen Regierungen wegen Ertheilung von Erfindungspatenten vom 21. September 1842 bestimmt, dass in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der übrigen Vereinsstaaten in Betreff der Verleihung von Pa- tenten den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden sollten. Diese Uebereinkunft wurde bei der Erneuerung des Zoll- vereines durch den Vertrag vom 16. Mai 1865 im Art. 8 er- neuert. Ferner wurden durch Art. 25 Al. 3 & 4 des Handels- vertrages mit Frankreich vom 2. August 1862, durch Art. 6 des Handelsvertrages mit Belgien vom 22. Mai 1865, durch Art. 6 des Handelsvertrages mit Grossbritannien vom 30. Mai 1865 und durch Art. 6 des Italienischen Handelsvertrages vom 31. Dezember 1865 die Unterthanen dieser Staaten denen des meistbegünstigten Staates gleichgestellt. Erfindungspatente können daher von denselben ebenso wie von den Bürgern der Zollvereinsstaaten auf ihren eigenen Namen nachgesucht werden 3). Die Unterscheidung zwischen Inländern und Ausländern ist den übrigen Patentgesetzen fremd. Einige Gesetzgebungen 1) Art. 1. »Von der Fähigkeit, ein Patent zu erhalten, ist Nie- mand ausgeschlossen, der irgendwo im Staate Bürger oder stimmfähiges Mitglied der Gemeinde ist.« Ueber das Gemeindebürgerrecht ist indess in der Praxis niemals ein Nachweis verlangt worden. 2) Rescript des Finanzministers an Dr. S. in Berlin v. 9. Novem- ber 1842. 3) Beschluss des Handelsministers v. 12. Juli 1865. 7

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/124>, abgerufen am 24.11.2024.