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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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II. Verfahren. §. 10. Prüfung.
stellen ausdrücklich1), die übrigen stillschweigend die Auslän-
der den Inländern gleich.

Die Frage, ob auch Corporationen und andere juristischen
Personen, insbesondere der Staat, Erfindungspatente nachsuchen
können, wird von Renouard2) für das französische Recht bejaht.

Besondere persönliche Beschränkungen in Bezug auf die
Erlangung von Erfindungspatenten können für einzelne Gegen-
stände durch die bestehenden Monopole bedingt werden. So
bestimmt z. B. das Rescript des Preussischen Ministeriums des
Innern für Handel und Gewerbe vom 6. April 1835 an den
Kaufmann B. in Braunschweig, dass ein Patent zur Anfertigung
von Spielkarten mit Rücksicht auf das bestehende Staatsmo-
nopol3) nur auf den Namen eines der mit der Kartenlieferung
für das Stempelmagazin beauftragten preussischen Kartenfa-
brikanten ertheilt werden könne.

In Bezug auf die Prüfung des Patentgesuches entsteht
für die Gesetzgebungen des reinen Anmeldungssystemes die
erhebliche Schwierigkeit, die Grenze zwischen der nothwendigen
Prüfung der Form des Gesuches und der durch das Anmel-
dungssystem ausgeschlossenen Prüfung des Inhaltes zu ziehen.
Dies ist in dem Französischen Gesetze vom 5. Juli 1844 so
geschehen, dass in den Artikeln 5 und 6 die formellen Requisite
bezeichnet sind, deren Versäumniss nach Art. 12 die Verwer-
fung des Patentgesuches nach sich zieht, während im Art. 30
diejenigen Bedingungen des Patentschutzes namhaft gemacht
sind, deren Prüfung der richterlichen Entscheidung bei Strei-
tigkeiten über die Gültigkeit des Patentes vorbehalten ist.
Dabei gilt die Regel, dass alle die Formmängel, welche
nach Art. 12 in dem Verfahren, welches der Patentertheilung
vorhergeht, gerügt werden sollen, nach erfolgter Ertheilung
des Patentes im gerichtlichen Verfahren über die Gültigkeit
desselben nicht mehr gerügt werden können.

1) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 27. -- Nordamer. Statut
v. 4. März 1861. -- Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 1. --
Span. Gesetz v. 27. März 1826 Art. 1. -- Schwed. Gesetz v. 19. August
1856 §. 4.
2) Traite des brevets d'invention. Paris 1865 p. 367.
3) Das Spielkartenmonopol ist aufgehoben. Andere Fabrications-
monopole bestehen in Preussen zur Zeit nicht.

II. Verfahren. §. 10. Prüfung.
stellen ausdrücklich1), die übrigen stillschweigend die Auslän-
der den Inländern gleich.

Die Frage, ob auch Corporationen und andere juristischen
Personen, insbesondere der Staat, Erfindungspatente nachsuchen
können, wird von Renouard2) für das französische Recht bejaht.

Besondere persönliche Beschränkungen in Bezug auf die
Erlangung von Erfindungspatenten können für einzelne Gegen-
stände durch die bestehenden Monopole bedingt werden. So
bestimmt z. B. das Rescript des Preussischen Ministeriums des
Innern für Handel und Gewerbe vom 6. April 1835 an den
Kaufmann B. in Braunschweig, dass ein Patent zur Anfertigung
von Spielkarten mit Rücksicht auf das bestehende Staatsmo-
nopol3) nur auf den Namen eines der mit der Kartenlieferung
für das Stempelmagazin beauftragten preussischen Kartenfa-
brikanten ertheilt werden könne.

In Bezug auf die Prüfung des Patentgesuches entsteht
für die Gesetzgebungen des reinen Anmeldungssystemes die
erhebliche Schwierigkeit, die Grenze zwischen der nothwendigen
Prüfung der Form des Gesuches und der durch das Anmel-
dungssystem ausgeschlossenen Prüfung des Inhaltes zu ziehen.
Dies ist in dem Französischen Gesetze vom 5. Juli 1844 so
geschehen, dass in den Artikeln 5 und 6 die formellen Requisite
bezeichnet sind, deren Versäumniss nach Art. 12 die Verwer-
fung des Patentgesuches nach sich zieht, während im Art. 30
diejenigen Bedingungen des Patentschutzes namhaft gemacht
sind, deren Prüfung der richterlichen Entscheidung bei Strei-
tigkeiten über die Gültigkeit des Patentes vorbehalten ist.
Dabei gilt die Regel, dass alle die Formmängel, welche
nach Art. 12 in dem Verfahren, welches der Patentertheilung
vorhergeht, gerügt werden sollen, nach erfolgter Ertheilung
des Patentes im gerichtlichen Verfahren über die Gültigkeit
desselben nicht mehr gerügt werden können.

1) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 27. — Nordamer. Statut
v. 4. März 1861. — Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 1. —
Span. Gesetz v. 27. März 1826 Art. 1. — Schwed. Gesetz v. 19. August
1856 §. 4.
2) Traité des brevets d’invention. Paris 1865 p. 367.
3) Das Spielkartenmonopol ist aufgehoben. Andere Fabrications-
monopole bestehen in Preussen zur Zeit nicht.
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[98/0125] II. Verfahren. §. 10. Prüfung. stellen ausdrücklich 1), die übrigen stillschweigend die Auslän- der den Inländern gleich. Die Frage, ob auch Corporationen und andere juristischen Personen, insbesondere der Staat, Erfindungspatente nachsuchen können, wird von Renouard 2) für das französische Recht bejaht. Besondere persönliche Beschränkungen in Bezug auf die Erlangung von Erfindungspatenten können für einzelne Gegen- stände durch die bestehenden Monopole bedingt werden. So bestimmt z. B. das Rescript des Preussischen Ministeriums des Innern für Handel und Gewerbe vom 6. April 1835 an den Kaufmann B. in Braunschweig, dass ein Patent zur Anfertigung von Spielkarten mit Rücksicht auf das bestehende Staatsmo- nopol 3) nur auf den Namen eines der mit der Kartenlieferung für das Stempelmagazin beauftragten preussischen Kartenfa- brikanten ertheilt werden könne. In Bezug auf die Prüfung des Patentgesuches entsteht für die Gesetzgebungen des reinen Anmeldungssystemes die erhebliche Schwierigkeit, die Grenze zwischen der nothwendigen Prüfung der Form des Gesuches und der durch das Anmel- dungssystem ausgeschlossenen Prüfung des Inhaltes zu ziehen. Dies ist in dem Französischen Gesetze vom 5. Juli 1844 so geschehen, dass in den Artikeln 5 und 6 die formellen Requisite bezeichnet sind, deren Versäumniss nach Art. 12 die Verwer- fung des Patentgesuches nach sich zieht, während im Art. 30 diejenigen Bedingungen des Patentschutzes namhaft gemacht sind, deren Prüfung der richterlichen Entscheidung bei Strei- tigkeiten über die Gültigkeit des Patentes vorbehalten ist. Dabei gilt die Regel, dass alle die Formmängel, welche nach Art. 12 in dem Verfahren, welches der Patentertheilung vorhergeht, gerügt werden sollen, nach erfolgter Ertheilung des Patentes im gerichtlichen Verfahren über die Gültigkeit desselben nicht mehr gerügt werden können. 1) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 27. — Nordamer. Statut v. 4. März 1861. — Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 1. — Span. Gesetz v. 27. März 1826 Art. 1. — Schwed. Gesetz v. 19. August 1856 §. 4. 2) Traité des brevets d’invention. Paris 1865 p. 367. 3) Das Spielkartenmonopol ist aufgehoben. Andere Fabrications- monopole bestehen in Preussen zur Zeit nicht.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 98. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/125>, abgerufen am 29.03.2024.