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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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II. Verfahren. §. 9. Prüfung.

In Frankreich wird ein Protokoll über die Einreichung
des Gesuches aufgenommen, welches Tag und Stunde der Prä-
sentation bekundet, ebenso in Italien und Belgien.

In Spanien und Portugal, in den Niederlanden und im
Kirchenstaate wird nur der Tag der Einlegung registrirt1).

In den Vereinigten Staaten, in Bayern, Sachsen und
Würtemberg, fehlt es an besonderen Vorschriften über die Prä-
sentation der Patentgesuche.

§. 10. Prüfung.

Person des Patentsuchers. -- Formelle Requisite. -- Patentfähigkeit
des Gegenstandes. -- Französisches Recht. -- Englisches Recht. --
Materielle Prüfung. -- Preussisches und Nordamerikanisches Recht. --
Nützlichkeit und Neuheit.

Jeder Patentertheilung muss eine Prüfung des Gesuches
vorhergehen, doch erstreckt sich dieselbe nach dem Anmel-
dungssysteme nur auf die formellen Bedingungen der An-
meldung. Nach dem Vorprüfungssysteme aber und ebenso
bei dem Aufgebotsverfahren, falls gegen die Patentertheilung
Einspruch erhoben wird, findet zugleich eine materielle Prüfung
des Gesuches und eine Entscheidung über die Neuheit und Pa-
tentfähigkeit der angemeldeten Erfindungen statt.

Die Prüfung der formellen Requisite, wie solche durch
alle Patentgesetze, auch durch die Gesetzgebungen des Anmel-
dungssystemes vorgeschrieben ist, erstreckt sich: 1. auf die
Person des Patentsuchers, 2. auf die Form des Gesuches, 3.
auf den Titel des nachgesuchten Patentes, d. h. auf die Be-
zeichnung des zu patentirenden Gegenstandes.

In Bezug auf die Person des Patentsuchers enthält das
Preussische Publicandum vom 14. October 1815 im Art. 1 die

1) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 7. -- Italien. Gesetz v.
30. October 1859 Art. 29 f. -- Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 18.
-- Span. Gesetz v. 27. März 1826 Art. 6. -- Portug. Gesetz v. 16. Ja-
nuar 1837 Art. 9. -- Niederländ. Reglement v. 26. März 1817 Art. 2.
-- Päpstl. Edict v. 9. September 1833 §. 8.
II. Verfahren. §. 9. Prüfung.

In Frankreich wird ein Protokoll über die Einreichung
des Gesuches aufgenommen, welches Tag und Stunde der Prä-
sentation bekundet, ebenso in Italien und Belgien.

In Spanien und Portugal, in den Niederlanden und im
Kirchenstaate wird nur der Tag der Einlegung registrirt1).

In den Vereinigten Staaten, in Bayern, Sachsen und
Würtemberg, fehlt es an besonderen Vorschriften über die Prä-
sentation der Patentgesuche.

§. 10. Prüfung.

Person des Patentsuchers. — Formelle Requisite. — Patentfähigkeit
des Gegenstandes. — Französisches Recht. — Englisches Recht. —
Materielle Prüfung. — Preussisches und Nordamerikanisches Recht. —
Nützlichkeit und Neuheit.

Jeder Patentertheilung muss eine Prüfung des Gesuches
vorhergehen, doch erstreckt sich dieselbe nach dem Anmel-
dungssysteme nur auf die formellen Bedingungen der An-
meldung. Nach dem Vorprüfungssysteme aber und ebenso
bei dem Aufgebotsverfahren, falls gegen die Patentertheilung
Einspruch erhoben wird, findet zugleich eine materielle Prüfung
des Gesuches und eine Entscheidung über die Neuheit und Pa-
tentfähigkeit der angemeldeten Erfindungen statt.

Die Prüfung der formellen Requisite, wie solche durch
alle Patentgesetze, auch durch die Gesetzgebungen des Anmel-
dungssystemes vorgeschrieben ist, erstreckt sich: 1. auf die
Person des Patentsuchers, 2. auf die Form des Gesuches, 3.
auf den Titel des nachgesuchten Patentes, d. h. auf die Be-
zeichnung des zu patentirenden Gegenstandes.

In Bezug auf die Person des Patentsuchers enthält das
Preussische Publicandum vom 14. October 1815 im Art. 1 die

1) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 7. — Italien. Gesetz v.
30. October 1859 Art. 29 f. — Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 18.
— Span. Gesetz v. 27. März 1826 Art. 6. — Portug. Gesetz v. 16. Ja-
nuar 1837 Art. 9. — Niederländ. Reglement v. 26. März 1817 Art. 2.
— Päpstl. Edict v. 9. September 1833 §. 8.
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[96/0123] II. Verfahren. §. 9. Prüfung. In Frankreich wird ein Protokoll über die Einreichung des Gesuches aufgenommen, welches Tag und Stunde der Prä- sentation bekundet, ebenso in Italien und Belgien. In Spanien und Portugal, in den Niederlanden und im Kirchenstaate wird nur der Tag der Einlegung registrirt 1). In den Vereinigten Staaten, in Bayern, Sachsen und Würtemberg, fehlt es an besonderen Vorschriften über die Prä- sentation der Patentgesuche. §. 10. Prüfung. Person des Patentsuchers. — Formelle Requisite. — Patentfähigkeit des Gegenstandes. — Französisches Recht. — Englisches Recht. — Materielle Prüfung. — Preussisches und Nordamerikanisches Recht. — Nützlichkeit und Neuheit. Jeder Patentertheilung muss eine Prüfung des Gesuches vorhergehen, doch erstreckt sich dieselbe nach dem Anmel- dungssysteme nur auf die formellen Bedingungen der An- meldung. Nach dem Vorprüfungssysteme aber und ebenso bei dem Aufgebotsverfahren, falls gegen die Patentertheilung Einspruch erhoben wird, findet zugleich eine materielle Prüfung des Gesuches und eine Entscheidung über die Neuheit und Pa- tentfähigkeit der angemeldeten Erfindungen statt. Die Prüfung der formellen Requisite, wie solche durch alle Patentgesetze, auch durch die Gesetzgebungen des Anmel- dungssystemes vorgeschrieben ist, erstreckt sich: 1. auf die Person des Patentsuchers, 2. auf die Form des Gesuches, 3. auf den Titel des nachgesuchten Patentes, d. h. auf die Be- zeichnung des zu patentirenden Gegenstandes. In Bezug auf die Person des Patentsuchers enthält das Preussische Publicandum vom 14. October 1815 im Art. 1 die 1) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 7. — Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 29 f. — Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 18. — Span. Gesetz v. 27. März 1826 Art. 6. — Portug. Gesetz v. 16. Ja- nuar 1837 Art. 9. — Niederländ. Reglement v. 26. März 1817 Art. 2. — Päpstl. Edict v. 9. September 1833 §. 8.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/123>, abgerufen am 28.11.2024.