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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Zweck des Verfahrens.
der Rechte des Autors nur des allgemeinen Rechtssatzes,
welcher ihm die ausschliessliche Reproduction dieses Werkes
vorbehält.

Bei den Erfindungen fällt dagegen das Erzeugniss der
geistigen Arbeit, dessen Wiederholung eine vermögensrechtliche
Nutzung gewährt, nicht mit dem körperlichen Producte zu-
sammen, in welchem sich die erste Ausführung der Erfindung
darstellt.

Eine grosse Klasse von Erfindungen: die Klasse der tech-
nischen Prozesse wird überhaupt nicht in einem neuen körper-
lichen Gegenstande dargestellt. Ihr Gegenstand besteht in einer
Verfahrungsweise, bei welcher sowohl das Product, als die ge-
brauchten Stoffe längst bekannt sein können, sofern nur die
Regeln und die Resultate der Anwendung neu sind (oben S. 37).
Andere Erfindungen, wie die neuen Maschinen, stellen sich
zwar als ein neues körperliches Product dar, welches auch ohne
Beschreibung von den früher bekannten Werken der Mechanik
unterschieden werden kann. Allein die Form, in welcher das
Prinzip der Erfindung zuerst ausgeführt worden, ist nicht we-
sentlich für das dem Erfinder zustehende Recht der ausschliess-
lichen Reproduction. Sein Recht muss sich vielmehr, um wirk-
sam zu sein, auf jede Art der Anwendung erstrecken, welche
sich durch blos äusserliche und unwesentliche Momente von
der ersten Ausführung des Erfinders unterscheidet. Das Recht
des Erfinders erstreckt sich daher auch in diesem Falle nicht
auf die blosse ausschliessliche Vervielfältigung der ersten Aus-
führung, sondern auf jede Reproduction des von dem Erfinder
zuerst erzielten technischen Effectes.

Andrerseits wird der Patentschutz nicht für das in Aus-
führung gebrachte Prinzip als solches, sondern für eine con-
crete Vorrichtung zur Ausführung desselben gewährt. Es be-
darf also einer Beschreibung dieser Vorrichtung, um die pa-
tentirte Maschine sowohl den blossen Nachahmungen gegenüber
als auch neuen auf demselben Prinzipe beruhenden Erfindun-
gen gegenüber kenntlich zu machen und das Recht des Erfin-
ders sowohl dem unbefugten Nachahmer als auch den künfti-
gen Erfindern gegenüber zu begrenzen1).

1) Vergl. das Rescript des Preuss. Handels-Ministeriums an den
Premier-Lieutenant S. vom 27. August 1863:

Zweck des Verfahrens.
der Rechte des Autors nur des allgemeinen Rechtssatzes,
welcher ihm die ausschliessliche Reproduction dieses Werkes
vorbehält.

Bei den Erfindungen fällt dagegen das Erzeugniss der
geistigen Arbeit, dessen Wiederholung eine vermögensrechtliche
Nutzung gewährt, nicht mit dem körperlichen Producte zu-
sammen, in welchem sich die erste Ausführung der Erfindung
darstellt.

Eine grosse Klasse von Erfindungen: die Klasse der tech-
nischen Prozesse wird überhaupt nicht in einem neuen körper-
lichen Gegenstande dargestellt. Ihr Gegenstand besteht in einer
Verfahrungsweise, bei welcher sowohl das Product, als die ge-
brauchten Stoffe längst bekannt sein können, sofern nur die
Regeln und die Resultate der Anwendung neu sind (oben S. 37).
Andere Erfindungen, wie die neuen Maschinen, stellen sich
zwar als ein neues körperliches Product dar, welches auch ohne
Beschreibung von den früher bekannten Werken der Mechanik
unterschieden werden kann. Allein die Form, in welcher das
Prinzip der Erfindung zuerst ausgeführt worden, ist nicht we-
sentlich für das dem Erfinder zustehende Recht der ausschliess-
lichen Reproduction. Sein Recht muss sich vielmehr, um wirk-
sam zu sein, auf jede Art der Anwendung erstrecken, welche
sich durch blos äusserliche und unwesentliche Momente von
der ersten Ausführung des Erfinders unterscheidet. Das Recht
des Erfinders erstreckt sich daher auch in diesem Falle nicht
auf die blosse ausschliessliche Vervielfältigung der ersten Aus-
führung, sondern auf jede Reproduction des von dem Erfinder
zuerst erzielten technischen Effectes.

Andrerseits wird der Patentschutz nicht für das in Aus-
führung gebrachte Prinzip als solches, sondern für eine con-
crete Vorrichtung zur Ausführung desselben gewährt. Es be-
darf also einer Beschreibung dieser Vorrichtung, um die pa-
tentirte Maschine sowohl den blossen Nachahmungen gegenüber
als auch neuen auf demselben Prinzipe beruhenden Erfindun-
gen gegenüber kenntlich zu machen und das Recht des Erfin-
ders sowohl dem unbefugten Nachahmer als auch den künfti-
gen Erfindern gegenüber zu begrenzen1).

1) Vergl. das Rescript des Preuss. Handels-Ministeriums an den
Premier-Lieutenant S. vom 27. August 1863:
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[77/0104] Zweck des Verfahrens. der Rechte des Autors nur des allgemeinen Rechtssatzes, welcher ihm die ausschliessliche Reproduction dieses Werkes vorbehält. Bei den Erfindungen fällt dagegen das Erzeugniss der geistigen Arbeit, dessen Wiederholung eine vermögensrechtliche Nutzung gewährt, nicht mit dem körperlichen Producte zu- sammen, in welchem sich die erste Ausführung der Erfindung darstellt. Eine grosse Klasse von Erfindungen: die Klasse der tech- nischen Prozesse wird überhaupt nicht in einem neuen körper- lichen Gegenstande dargestellt. Ihr Gegenstand besteht in einer Verfahrungsweise, bei welcher sowohl das Product, als die ge- brauchten Stoffe längst bekannt sein können, sofern nur die Regeln und die Resultate der Anwendung neu sind (oben S. 37). Andere Erfindungen, wie die neuen Maschinen, stellen sich zwar als ein neues körperliches Product dar, welches auch ohne Beschreibung von den früher bekannten Werken der Mechanik unterschieden werden kann. Allein die Form, in welcher das Prinzip der Erfindung zuerst ausgeführt worden, ist nicht we- sentlich für das dem Erfinder zustehende Recht der ausschliess- lichen Reproduction. Sein Recht muss sich vielmehr, um wirk- sam zu sein, auf jede Art der Anwendung erstrecken, welche sich durch blos äusserliche und unwesentliche Momente von der ersten Ausführung des Erfinders unterscheidet. Das Recht des Erfinders erstreckt sich daher auch in diesem Falle nicht auf die blosse ausschliessliche Vervielfältigung der ersten Aus- führung, sondern auf jede Reproduction des von dem Erfinder zuerst erzielten technischen Effectes. Andrerseits wird der Patentschutz nicht für das in Aus- führung gebrachte Prinzip als solches, sondern für eine con- crete Vorrichtung zur Ausführung desselben gewährt. Es be- darf also einer Beschreibung dieser Vorrichtung, um die pa- tentirte Maschine sowohl den blossen Nachahmungen gegenüber als auch neuen auf demselben Prinzipe beruhenden Erfindun- gen gegenüber kenntlich zu machen und das Recht des Erfin- ders sowohl dem unbefugten Nachahmer als auch den künfti- gen Erfindern gegenüber zu begrenzen 1). 1) Vergl. das Rescript des Preuss. Handels-Ministeriums an den Premier-Lieutenant S. vom 27. August 1863:

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/104>, abgerufen am 25.04.2024.