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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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II. Verfahren. §. 8. Verschiedene Systeme.

Der Gegenstand dieses Rechtes ist also in einem jeden
Falle ein von der ersten Ausführung der Erfindung abstrahir-
ter Begriff, welcher nur durch eine urkundliche Beschreibung
allgemein erkennbar gemacht wird. Es bedarf also zum Schutze
der Rechte des Erfinders nicht bloss eines Rechtssatzes, welcher
dem Erfinder das ausschliessliche Recht zum Gebrauche seiner
Erfindung innerhalb gewisser Grenzen beilegt, sondern es ist
für jeden einzelnen Fall ein Verfahren erforderlich, durch wel-
ches der Gegenstand dieses ausschliesslichen Gebrauches fest-
gestellt und urkundlich definirt wird.

Dieses Verfahren wird durch die Anmeldung der Erfin-
dung seitens des Erfinders bei der zuständigen Staatsbehörde
eingeleitet und durch die Patentertheilung seitens dieser Be-
hörde geschlossen. Die Anmeldung sowohl als das ertheilte
Patent müssen eine genügende Beschreibung der Erfindung
enthalten, aus welcher erhellt, für welchen Gegenstand das Pa-
tent nachgesucht und ertheilt worden ist. Das Verfahren bei
der Patentertheilung ist jedoch insofern verschieden, als nach
der einen Gesetzgebung das Patent ohne Weiteres über den
in der Anmeldung bezeichneten Gegenstand ertheilt wird, so-
fern diese Anmeldung in den Formen des Gesetzes erfolgt war,
während nach andern Gesetzgebungen der Patentertheilung
eine Prüfung der angemeldeten Erfindung in Bezug auf die
Bedingungen des Patentschutzes vorhergeht, so dass das Patent
nur ertheilt wird, wenn und insofern sich der angemeldete Ge-
genstand als eine neue Erfindung ausweist. Diese Prüfung
kann entweder von Amtswegen erfolgen, oder es kann dersel-
ben ein contradictorisches Verfahren über das von andern In-
teressenten gegen die Ertheilung des Patentes erhobenen Ein-

"Auch bei Gegenständen aus dem Gebiete der Mechanik wird das
Patent niemals auf das zur Ausführung gebrachte Prinzip, vielmehr
nur auf eine genau bezeichnete Darstellung ertheilt. Beruht letztere
auf einer für neu und eigenthümlich erachteten Anwendung eines
Prinzips und ist in Rücksicht hierauf die vorgelegte Anordnung pa-
tentirt worden, so bleibt der Schutz des Patentes in der Regel auch
bei Aenderungen in den Details der Ausführung gesichert, voraus-
gesetzt, dass durch dergleichen Aenderungen nicht eine dem Wesen
nach mit der patentirten nicht mehr übereinstimmende Anordnung
zum Vorschein kommt."
II. Verfahren. §. 8. Verschiedene Systeme.

Der Gegenstand dieses Rechtes ist also in einem jeden
Falle ein von der ersten Ausführung der Erfindung abstrahir-
ter Begriff, welcher nur durch eine urkundliche Beschreibung
allgemein erkennbar gemacht wird. Es bedarf also zum Schutze
der Rechte des Erfinders nicht bloss eines Rechtssatzes, welcher
dem Erfinder das ausschliessliche Recht zum Gebrauche seiner
Erfindung innerhalb gewisser Grenzen beilegt, sondern es ist
für jeden einzelnen Fall ein Verfahren erforderlich, durch wel-
ches der Gegenstand dieses ausschliesslichen Gebrauches fest-
gestellt und urkundlich definirt wird.

Dieses Verfahren wird durch die Anmeldung der Erfin-
dung seitens des Erfinders bei der zuständigen Staatsbehörde
eingeleitet und durch die Patentertheilung seitens dieser Be-
hörde geschlossen. Die Anmeldung sowohl als das ertheilte
Patent müssen eine genügende Beschreibung der Erfindung
enthalten, aus welcher erhellt, für welchen Gegenstand das Pa-
tent nachgesucht und ertheilt worden ist. Das Verfahren bei
der Patentertheilung ist jedoch insofern verschieden, als nach
der einen Gesetzgebung das Patent ohne Weiteres über den
in der Anmeldung bezeichneten Gegenstand ertheilt wird, so-
fern diese Anmeldung in den Formen des Gesetzes erfolgt war,
während nach andern Gesetzgebungen der Patentertheilung
eine Prüfung der angemeldeten Erfindung in Bezug auf die
Bedingungen des Patentschutzes vorhergeht, so dass das Patent
nur ertheilt wird, wenn und insofern sich der angemeldete Ge-
genstand als eine neue Erfindung ausweist. Diese Prüfung
kann entweder von Amtswegen erfolgen, oder es kann dersel-
ben ein contradictorisches Verfahren über das von andern In-
teressenten gegen die Ertheilung des Patentes erhobenen Ein-

»Auch bei Gegenständen aus dem Gebiete der Mechanik wird das
Patent niemals auf das zur Ausführung gebrachte Prinzip, vielmehr
nur auf eine genau bezeichnete Darstellung ertheilt. Beruht letztere
auf einer für neu und eigenthümlich erachteten Anwendung eines
Prinzips und ist in Rücksicht hierauf die vorgelegte Anordnung pa-
tentirt worden, so bleibt der Schutz des Patentes in der Regel auch
bei Aenderungen in den Details der Ausführung gesichert, voraus-
gesetzt, dass durch dergleichen Aenderungen nicht eine dem Wesen
nach mit der patentirten nicht mehr übereinstimmende Anordnung
zum Vorschein kommt.«
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[78/0105] II. Verfahren. §. 8. Verschiedene Systeme. Der Gegenstand dieses Rechtes ist also in einem jeden Falle ein von der ersten Ausführung der Erfindung abstrahir- ter Begriff, welcher nur durch eine urkundliche Beschreibung allgemein erkennbar gemacht wird. Es bedarf also zum Schutze der Rechte des Erfinders nicht bloss eines Rechtssatzes, welcher dem Erfinder das ausschliessliche Recht zum Gebrauche seiner Erfindung innerhalb gewisser Grenzen beilegt, sondern es ist für jeden einzelnen Fall ein Verfahren erforderlich, durch wel- ches der Gegenstand dieses ausschliesslichen Gebrauches fest- gestellt und urkundlich definirt wird. Dieses Verfahren wird durch die Anmeldung der Erfin- dung seitens des Erfinders bei der zuständigen Staatsbehörde eingeleitet und durch die Patentertheilung seitens dieser Be- hörde geschlossen. Die Anmeldung sowohl als das ertheilte Patent müssen eine genügende Beschreibung der Erfindung enthalten, aus welcher erhellt, für welchen Gegenstand das Pa- tent nachgesucht und ertheilt worden ist. Das Verfahren bei der Patentertheilung ist jedoch insofern verschieden, als nach der einen Gesetzgebung das Patent ohne Weiteres über den in der Anmeldung bezeichneten Gegenstand ertheilt wird, so- fern diese Anmeldung in den Formen des Gesetzes erfolgt war, während nach andern Gesetzgebungen der Patentertheilung eine Prüfung der angemeldeten Erfindung in Bezug auf die Bedingungen des Patentschutzes vorhergeht, so dass das Patent nur ertheilt wird, wenn und insofern sich der angemeldete Ge- genstand als eine neue Erfindung ausweist. Diese Prüfung kann entweder von Amtswegen erfolgen, oder es kann dersel- ben ein contradictorisches Verfahren über das von andern In- teressenten gegen die Ertheilung des Patentes erhobenen Ein- 1) 1) »Auch bei Gegenständen aus dem Gebiete der Mechanik wird das Patent niemals auf das zur Ausführung gebrachte Prinzip, vielmehr nur auf eine genau bezeichnete Darstellung ertheilt. Beruht letztere auf einer für neu und eigenthümlich erachteten Anwendung eines Prinzips und ist in Rücksicht hierauf die vorgelegte Anordnung pa- tentirt worden, so bleibt der Schutz des Patentes in der Regel auch bei Aenderungen in den Details der Ausführung gesichert, voraus- gesetzt, dass durch dergleichen Aenderungen nicht eine dem Wesen nach mit der patentirten nicht mehr übereinstimmende Anordnung zum Vorschein kommt.«

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/105>, abgerufen am 23.11.2024.