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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VIII. Nachdruck. §. 39. Mechanische Vervielfältigung.
stande der strafbaren Verbreitung des Nachdrucks gehört nach
den übereinstimmenden Vorschriften der angeführten Gesetze
der Verkauf oder das Feilhalten von einem Exemplare des
Nachdrucks. Es ist nicht erforderlich, dass der Verbreiter meh-
rere Exemplare verkauft oder zum Verkaufe hält, vielmehr
genügt das Vorhandensein eines nachgedruckten Exemplares
auf dem Lager des Buchhändlers, um die Strafe der Verbrei-
tung zu begründen 1).

Die unentgeltliche Verbreitung von nachgedruckten Werken
(vergl. den oben S. 137 f. mitgetheilten Rechtsfall) bildet nicht
den Thatbestand eines selbständigen Vergehens. Sie kann
daher, wenn sie nicht von dem Nachdrucker selbst ausgeht,
nur als eine Theilnahme oder Beihülfe am Nachdruck bestraft
werden.

Ein zweites selbständiges Vergehen, welches mit dem Nach-
druck unter dieselbe Strafbestimmung fällt, ist die unbefugte
öffentliche Aufführung
eines dramatischen oder musika-
lischen Werkes. Auch dieses Vergehen fällt sowohl in seinem
Begriffe wie in seinem Thatbestande mit dem Nachdruck zu-
sammen bis auf das einzige Kriterium der öffentlichen Auffüh-
rung, welches an die Stelle der mechanischen Vervielfältigung
tritt. Die widerrechtliche öffentliche Aufführung enthält wie
der Nachdruck eine Verletzung des geistigen Eigenthumes, nur
dass sich dieselbe nicht gegen das Schrifteigenthum, sondern
gegen das davon verschiedene Bühneneigenthum des Autors
richtet.

Der Thatbestand des Vergehens besteht wie beim Nach-
druck in der Reproduction des Werkes seinem wesentlichen
Inhalte nach und es gelten von der theilweisen Reproduction
und von der veränderten Nachbildung dieselben Regeln, welche
in den §§. 37 und 38 für den Nachdruck gegeben sind; nur
dass das Vergehen nicht durch die mechanische Vervielfältigung,

tut v. 1. Juli 1842 (5 & 6 Victoria cap. 45) sect. 15. -- Niederländisch-
Belg. Gesetz v. 25. Januar 1817 Art. 4.
1) Im §. 13 des Gesetzes vom 11. Juni 1839 ist nicht wie im §. 14
von mehreren Exemplaren eines Werkes, sondern von Werken überhaupt
die Rede. Man würde daher aus der Anwendung des Plurals höchstens
die Folgerung ziehen können, dass eine strafbare Verbreitung erst dann
vorhanden sei, wenn mehrere verschiedene Werke im Nachdruck zum
Verkauf gehalten werden, was offenbar widersinnig wäre.

VIII. Nachdruck. §. 39. Mechanische Vervielfältigung.
stande der strafbaren Verbreitung des Nachdrucks gehört nach
den übereinstimmenden Vorschriften der angeführten Gesetze
der Verkauf oder das Feilhalten von einem Exemplare des
Nachdrucks. Es ist nicht erforderlich, dass der Verbreiter meh-
rere Exemplare verkauft oder zum Verkaufe hält, vielmehr
genügt das Vorhandensein eines nachgedruckten Exemplares
auf dem Lager des Buchhändlers, um die Strafe der Verbrei-
tung zu begründen 1).

Die unentgeltliche Verbreitung von nachgedruckten Werken
(vergl. den oben S. 137 f. mitgetheilten Rechtsfall) bildet nicht
den Thatbestand eines selbständigen Vergehens. Sie kann
daher, wenn sie nicht von dem Nachdrucker selbst ausgeht,
nur als eine Theilnahme oder Beihülfe am Nachdruck bestraft
werden.

Ein zweites selbständiges Vergehen, welches mit dem Nach-
druck unter dieselbe Strafbestimmung fällt, ist die unbefugte
öffentliche Aufführung
eines dramatischen oder musika-
lischen Werkes. Auch dieses Vergehen fällt sowohl in seinem
Begriffe wie in seinem Thatbestande mit dem Nachdruck zu-
sammen bis auf das einzige Kriterium der öffentlichen Auffüh-
rung, welches an die Stelle der mechanischen Vervielfältigung
tritt. Die widerrechtliche öffentliche Aufführung enthält wie
der Nachdruck eine Verletzung des geistigen Eigenthumes, nur
dass sich dieselbe nicht gegen das Schrifteigenthum, sondern
gegen das davon verschiedene Bühneneigenthum des Autors
richtet.

Der Thatbestand des Vergehens besteht wie beim Nach-
druck in der Reproduction des Werkes seinem wesentlichen
Inhalte nach und es gelten von der theilweisen Reproduction
und von der veränderten Nachbildung dieselben Regeln, welche
in den §§. 37 und 38 für den Nachdruck gegeben sind; nur
dass das Vergehen nicht durch die mechanische Vervielfältigung,

tut v. 1. Juli 1842 (5 & 6 Victoria cap. 45) sect. 15. — Niederländisch-
Belg. Gesetz v. 25. Januar 1817 Art. 4.
1) Im §. 13 des Gesetzes vom 11. Juni 1839 ist nicht wie im §. 14
von mehreren Exemplaren eines Werkes, sondern von Werken überhaupt
die Rede. Man würde daher aus der Anwendung des Plurals höchstens
die Folgerung ziehen können, dass eine strafbare Verbreitung erst dann
vorhanden sei, wenn mehrere verschiedene Werke im Nachdruck zum
Verkauf gehalten werden, was offenbar widersinnig wäre.
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[402/0418] VIII. Nachdruck. §. 39. Mechanische Vervielfältigung. stande der strafbaren Verbreitung des Nachdrucks gehört nach den übereinstimmenden Vorschriften der angeführten Gesetze der Verkauf oder das Feilhalten von einem Exemplare des Nachdrucks. Es ist nicht erforderlich, dass der Verbreiter meh- rere Exemplare verkauft oder zum Verkaufe hält, vielmehr genügt das Vorhandensein eines nachgedruckten Exemplares auf dem Lager des Buchhändlers, um die Strafe der Verbrei- tung zu begründen 1). Die unentgeltliche Verbreitung von nachgedruckten Werken (vergl. den oben S. 137 f. mitgetheilten Rechtsfall) bildet nicht den Thatbestand eines selbständigen Vergehens. Sie kann daher, wenn sie nicht von dem Nachdrucker selbst ausgeht, nur als eine Theilnahme oder Beihülfe am Nachdruck bestraft werden. Ein zweites selbständiges Vergehen, welches mit dem Nach- druck unter dieselbe Strafbestimmung fällt, ist die unbefugte öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musika- lischen Werkes. Auch dieses Vergehen fällt sowohl in seinem Begriffe wie in seinem Thatbestande mit dem Nachdruck zu- sammen bis auf das einzige Kriterium der öffentlichen Auffüh- rung, welches an die Stelle der mechanischen Vervielfältigung tritt. Die widerrechtliche öffentliche Aufführung enthält wie der Nachdruck eine Verletzung des geistigen Eigenthumes, nur dass sich dieselbe nicht gegen das Schrifteigenthum, sondern gegen das davon verschiedene Bühneneigenthum des Autors richtet. Der Thatbestand des Vergehens besteht wie beim Nach- druck in der Reproduction des Werkes seinem wesentlichen Inhalte nach und es gelten von der theilweisen Reproduction und von der veränderten Nachbildung dieselben Regeln, welche in den §§. 37 und 38 für den Nachdruck gegeben sind; nur dass das Vergehen nicht durch die mechanische Vervielfältigung, 2) 1) Im §. 13 des Gesetzes vom 11. Juni 1839 ist nicht wie im §. 14 von mehreren Exemplaren eines Werkes, sondern von Werken überhaupt die Rede. Man würde daher aus der Anwendung des Plurals höchstens die Folgerung ziehen können, dass eine strafbare Verbreitung erst dann vorhanden sei, wenn mehrere verschiedene Werke im Nachdruck zum Verkauf gehalten werden, was offenbar widersinnig wäre. 2) tut v. 1. Juli 1842 (5 & 6 Victoria cap. 45) sect. 15. — Niederländisch- Belg. Gesetz v. 25. Januar 1817 Art. 4.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 402. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/418>, abgerufen am 04.12.2024.