Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.Oeffentliche Aufführung. sondern durch die öffentliche Aufführung des Werkes consum-mirt wird1). 1) Gesetz vom 11. Juni 1837 §. 32. Die öffentliche Aufführung
eines dramatischen oder musikalischen Werkes im Ganzen oder mit unwesentlichen Abkürzungen darf nur mit Erlaubniss des Autors, sei- ner Erben oder Rechtsnachfolger stattfinden, so lange das Werk nicht durch den Druck veröffentlicht worden ist. Das ausschliessende Recht, diese Erlaubniss zu ertheilen, steht dem Autor lebenslänglich und sei- nen Erben oder Rechtsnachfolgern noch zehn Jahre nach seinem Tode zu. §. 34. Wer dem ausschliessenden Rechte des Autors oder seiner Rechtsnachfolger zuwider, ein durch den Druck veröffentlichtes dra- matisches oder musikalisches Werk öffentlich aufführt, hat eine Geld- busse von zehn bis hundert Thalern verwirkt. Findet die unbefugte Aufführung eines dramatischen Werkes auf einer stehenden Bühne statt, so ist der ganze Betrag der Einnahme von jeder Aufführung, ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Ko- sten und ohne Unterschied, ob das Stück allein, oder verbunden mit einem andern, den Gegenstand der Aufführung ausgemacht hat, zur Strafe zu entrichten. Von den vorstehenden Geldbussen fallen zwei Drittheile dem Autor oder seinen Erben, und ein Drittheil der Armenkasse des Orts zu. Gesetz vom 20. Februar 1854 §. 2. Veröffentlicht der Autor eines dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werkes sein Werk durch den Druck, so kann er sich und seinen Erben das ausschliessende Recht, die Erlaubniss zur öffentlichen Aufführung zu ertheilen, durch eine mit seinem darunter gedruckten Namen versehene Erklärung vorbehalten, die jedem einzelnen Exemplare seines Werkes auf dem Titelblatte vor- gedruckt sein muss. Ein solcher Vorbehalt bleibt wirksam auf die Le- benszeit des Autors selbst, und zu Gunsten seiner Erben oder Rechts- nachfolger noch zehn Jahre nach seinem Tode. §. 3. Wer ohne die nach §. 2 erforderliche Erlaubniss gedruckte dramatische oder dramatisch-musikalische Werke öffentlich aufführt, hat eine Geldbusse von fünf bis fünfzig Thalern verwirkt. Findet die unbefugte Aufführung auf einer stehenden Bühne statt, so ist die Hälfte der Einnahme von jeder Aufführung, ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten und ohne Unterschied, ob das Stück allein oder verbunden mit einem andern den Gegenstand der Aufführung ausge- macht hat, zur Strafe zu entrichten. Von diesen Geldbussen fallen zwei Drittheile dem Autor oder seinen Erben, und ein Drittheil der Armenkasse des Orts, an welchem die Aufführung stattgefunden hat, zu. Vergl. die Bundesbeschlüsse vom 22. April 1841 und vom 12. März 1857. -- Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §. 8. -- Bayer. Gesetz v. 28. Juni 1865 Art. 41--47. -- Sächs. Gesetz v. 27. Juli 1846. Oeffentliche Aufführung. sondern durch die öffentliche Aufführung des Werkes consum-mirt wird1). 1) Gesetz vom 11. Juni 1837 §. 32. Die öffentliche Aufführung
eines dramatischen oder musikalischen Werkes im Ganzen oder mit unwesentlichen Abkürzungen darf nur mit Erlaubniss des Autors, sei- ner Erben oder Rechtsnachfolger stattfinden, so lange das Werk nicht durch den Druck veröffentlicht worden ist. Das ausschliessende Recht, diese Erlaubniss zu ertheilen, steht dem Autor lebenslänglich und sei- nen Erben oder Rechtsnachfolgern noch zehn Jahre nach seinem Tode zu. §. 34. Wer dem ausschliessenden Rechte des Autors oder seiner Rechtsnachfolger zuwider, ein durch den Druck veröffentlichtes dra- matisches oder musikalisches Werk öffentlich aufführt, hat eine Geld- busse von zehn bis hundert Thalern verwirkt. Findet die unbefugte Aufführung eines dramatischen Werkes auf einer stehenden Bühne statt, so ist der ganze Betrag der Einnahme von jeder Aufführung, ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Ko- sten und ohne Unterschied, ob das Stück allein, oder verbunden mit einem andern, den Gegenstand der Aufführung ausgemacht hat, zur Strafe zu entrichten. Von den vorstehenden Geldbussen fallen zwei Drittheile dem Autor oder seinen Erben, und ein Drittheil der Armenkasse des Orts zu. Gesetz vom 20. Februar 1854 §. 2. Veröffentlicht der Autor eines dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werkes sein Werk durch den Druck, so kann er sich und seinen Erben das ausschliessende Recht, die Erlaubniss zur öffentlichen Aufführung zu ertheilen, durch eine mit seinem darunter gedruckten Namen versehene Erklärung vorbehalten, die jedem einzelnen Exemplare seines Werkes auf dem Titelblatte vor- gedruckt sein muss. Ein solcher Vorbehalt bleibt wirksam auf die Le- benszeit des Autors selbst, und zu Gunsten seiner Erben oder Rechts- nachfolger noch zehn Jahre nach seinem Tode. §. 3. Wer ohne die nach §. 2 erforderliche Erlaubniss gedruckte dramatische oder dramatisch-musikalische Werke öffentlich aufführt, hat eine Geldbusse von fünf bis fünfzig Thalern verwirkt. Findet die unbefugte Aufführung auf einer stehenden Bühne statt, so ist die Hälfte der Einnahme von jeder Aufführung, ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten und ohne Unterschied, ob das Stück allein oder verbunden mit einem andern den Gegenstand der Aufführung ausge- macht hat, zur Strafe zu entrichten. Von diesen Geldbussen fallen zwei Drittheile dem Autor oder seinen Erben, und ein Drittheil der Armenkasse des Orts, an welchem die Aufführung stattgefunden hat, zu. Vergl. die Bundesbeschlüsse vom 22. April 1841 und vom 12. März 1857. — Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §. 8. — Bayer. Gesetz v. 28. 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Oeffentliche Aufführung.
sondern durch die öffentliche Aufführung des Werkes consum-
mirt wird 1).
1) Gesetz vom 11. Juni 1837 §. 32. Die öffentliche Aufführung
eines dramatischen oder musikalischen Werkes im Ganzen oder mit
unwesentlichen Abkürzungen darf nur mit Erlaubniss des Autors, sei-
ner Erben oder Rechtsnachfolger stattfinden, so lange das Werk nicht
durch den Druck veröffentlicht worden ist. Das ausschliessende Recht,
diese Erlaubniss zu ertheilen, steht dem Autor lebenslänglich und sei-
nen Erben oder Rechtsnachfolgern noch zehn Jahre nach seinem Tode zu.
§. 34. Wer dem ausschliessenden Rechte des Autors oder seiner
Rechtsnachfolger zuwider, ein durch den Druck veröffentlichtes dra-
matisches oder musikalisches Werk öffentlich aufführt, hat eine Geld-
busse von zehn bis hundert Thalern verwirkt.
Findet die unbefugte Aufführung eines dramatischen Werkes auf
einer stehenden Bühne statt, so ist der ganze Betrag der Einnahme
von jeder Aufführung, ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Ko-
sten und ohne Unterschied, ob das Stück allein, oder verbunden mit
einem andern, den Gegenstand der Aufführung ausgemacht hat, zur
Strafe zu entrichten.
Von den vorstehenden Geldbussen fallen zwei Drittheile dem
Autor oder seinen Erben, und ein Drittheil der Armenkasse des Orts zu.
Gesetz vom 20. Februar 1854 §. 2. Veröffentlicht der Autor eines
dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werkes sein Werk durch
den Druck, so kann er sich und seinen Erben das ausschliessende Recht,
die Erlaubniss zur öffentlichen Aufführung zu ertheilen, durch eine mit
seinem darunter gedruckten Namen versehene Erklärung vorbehalten,
die jedem einzelnen Exemplare seines Werkes auf dem Titelblatte vor-
gedruckt sein muss. Ein solcher Vorbehalt bleibt wirksam auf die Le-
benszeit des Autors selbst, und zu Gunsten seiner Erben oder Rechts-
nachfolger noch zehn Jahre nach seinem Tode.
§. 3. Wer ohne die nach §. 2 erforderliche Erlaubniss gedruckte
dramatische oder dramatisch-musikalische Werke öffentlich aufführt,
hat eine Geldbusse von fünf bis fünfzig Thalern verwirkt. Findet die
unbefugte Aufführung auf einer stehenden Bühne statt, so ist die Hälfte
der Einnahme von jeder Aufführung, ohne Abzug der auf dieselbe
verwendeten Kosten und ohne Unterschied, ob das Stück allein oder
verbunden mit einem andern den Gegenstand der Aufführung ausge-
macht hat, zur Strafe zu entrichten. Von diesen Geldbussen fallen
zwei Drittheile dem Autor oder seinen Erben, und ein Drittheil der
Armenkasse des Orts, an welchem die Aufführung stattgefunden hat, zu.
Vergl. die Bundesbeschlüsse vom 22. April 1841 und vom 12.
März 1857. — Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §. 8. — Bayer.
Gesetz v. 28. Juni 1865 Art. 41—47. — Sächs. Gesetz v. 27. Juli 1846.
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