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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Inedita.
rathung dieses Entwurfes ausdrücklich abgelehnt1), und auch
das aus diesem Entwurfe hervorgegangene bayerische Gesetz
vom 28. Juni 1865 hält im Art. 1 an dem Grundsatze fest, dass
für die Entstehung des geistigen Eigenthumes nur die Person
des wirklichen Urhebers in Betracht kommt und dass alle an-
dern Besitzer dieses Rechtes (Herausgeber, Besteller, Verleger)
nur als Rechtsnachfolger des wirklichen Urhebers angesehen
werden dürfen2).

Die Bestimmung des Niederländisch-Belgischen Gesetzes
vom 25. Januar 1817 Art. 6, welches für Werke eines auslän-
dischen Autors die Nennung eines inländischen Herausgebers
-- also eines fingirten Urhebers -- erfordert, ist bereits oben
S. 221 erwähnt.

Ausserdem kann unter den Begriff der fingirten Autorschaft
die Bestimmung des Bayerischen Gesetzes vom 28. Juni 1865
über die Herausgabe noch ungedruckter und nicht mehr ge-
schützter Geistesproducte (Inedita) subsumirt werden, welche
lautet:

Art. 11. Dem Urheber wird hinsichtlich des Schutzes gegen
Nachdruck gleichgeachtet der Herausgeber bisher nicht ge-
druckter Schriften, deren Urheber bereits gestorben ist und
die an sich gegen Nachdruck nicht geschützt sind, mögen
sie literarische Erzeugnisse sein oder nicht. Von derartigen
Schriften ist jedoch Dritten ein freierer Gebrauch als bei
anderen durch dieses Gesetz geschützten Werken gestattet,
soweit derselbe durch das Bedürfniss oder die Sitte des lite-
rarischen Verkehres gerechtfertigt ist, so namentlich z. B.
das wörtliche Abdrucken zusammen mit einem Commentar
oder als Beleg der vorgetragenen eigenen Ansichten.

Es ist bereits oben (S. 136) hervorgehoben, dass diese Be-
stimmung ein durchaus singuläres Privilegium für buchhänd-
lerische Unternehmungen schafft, welches in der älteren Ge-
setzgebung nur in der analogen Vorschrift des Allg. Preuss.
Landrechts Th. I Tit. 11 §. 1032 einen Vorgang findet. Ueber
die Auslegung und die Tragweite dieser Vorschrift bemerkt
Mandry (Die Gesetzgebung des Königreichs Bayern Th. I Bd. 5
Heft 2 S. 222 f.) Folgendes:

1) Protokolle S. 13. 14.
2) (Mandry), Die Gesetzgebung des Königreichs Bayern Th. I Bd. 5
Heft 2 S. 139.

Inedita.
rathung dieses Entwurfes ausdrücklich abgelehnt1), und auch
das aus diesem Entwurfe hervorgegangene bayerische Gesetz
vom 28. Juni 1865 hält im Art. 1 an dem Grundsatze fest, dass
für die Entstehung des geistigen Eigenthumes nur die Person
des wirklichen Urhebers in Betracht kommt und dass alle an-
dern Besitzer dieses Rechtes (Herausgeber, Besteller, Verleger)
nur als Rechtsnachfolger des wirklichen Urhebers angesehen
werden dürfen2).

Die Bestimmung des Niederländisch-Belgischen Gesetzes
vom 25. Januar 1817 Art. 6, welches für Werke eines auslän-
dischen Autors die Nennung eines inländischen Herausgebers
— also eines fingirten Urhebers — erfordert, ist bereits oben
S. 221 erwähnt.

Ausserdem kann unter den Begriff der fingirten Autorschaft
die Bestimmung des Bayerischen Gesetzes vom 28. Juni 1865
über die Herausgabe noch ungedruckter und nicht mehr ge-
schützter Geistesproducte (Inedita) subsumirt werden, welche
lautet:

Art. 11. Dem Urheber wird hinsichtlich des Schutzes gegen
Nachdruck gleichgeachtet der Herausgeber bisher nicht ge-
druckter Schriften, deren Urheber bereits gestorben ist und
die an sich gegen Nachdruck nicht geschützt sind, mögen
sie literarische Erzeugnisse sein oder nicht. Von derartigen
Schriften ist jedoch Dritten ein freierer Gebrauch als bei
anderen durch dieses Gesetz geschützten Werken gestattet,
soweit derselbe durch das Bedürfniss oder die Sitte des lite-
rarischen Verkehres gerechtfertigt ist, so namentlich z. B.
das wörtliche Abdrucken zusammen mit einem Commentar
oder als Beleg der vorgetragenen eigenen Ansichten.

Es ist bereits oben (S. 136) hervorgehoben, dass diese Be-
stimmung ein durchaus singuläres Privilegium für buchhänd-
lerische Unternehmungen schafft, welches in der älteren Ge-
setzgebung nur in der analogen Vorschrift des Allg. Preuss.
Landrechts Th. I Tit. 11 §. 1032 einen Vorgang findet. Ueber
die Auslegung und die Tragweite dieser Vorschrift bemerkt
Mandry (Die Gesetzgebung des Königreichs Bayern Th. I Bd. 5
Heft 2 S. 222 f.) Folgendes:

1) Protokolle S. 13. 14.
2) (Mandry), Die Gesetzgebung des Königreichs Bayern Th. I Bd. 5
Heft 2 S. 139.
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[229/0245] Inedita. rathung dieses Entwurfes ausdrücklich abgelehnt 1), und auch das aus diesem Entwurfe hervorgegangene bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 hält im Art. 1 an dem Grundsatze fest, dass für die Entstehung des geistigen Eigenthumes nur die Person des wirklichen Urhebers in Betracht kommt und dass alle an- dern Besitzer dieses Rechtes (Herausgeber, Besteller, Verleger) nur als Rechtsnachfolger des wirklichen Urhebers angesehen werden dürfen 2). Die Bestimmung des Niederländisch-Belgischen Gesetzes vom 25. Januar 1817 Art. 6, welches für Werke eines auslän- dischen Autors die Nennung eines inländischen Herausgebers — also eines fingirten Urhebers — erfordert, ist bereits oben S. 221 erwähnt. Ausserdem kann unter den Begriff der fingirten Autorschaft die Bestimmung des Bayerischen Gesetzes vom 28. Juni 1865 über die Herausgabe noch ungedruckter und nicht mehr ge- schützter Geistesproducte (Inedita) subsumirt werden, welche lautet: Art. 11. Dem Urheber wird hinsichtlich des Schutzes gegen Nachdruck gleichgeachtet der Herausgeber bisher nicht ge- druckter Schriften, deren Urheber bereits gestorben ist und die an sich gegen Nachdruck nicht geschützt sind, mögen sie literarische Erzeugnisse sein oder nicht. Von derartigen Schriften ist jedoch Dritten ein freierer Gebrauch als bei anderen durch dieses Gesetz geschützten Werken gestattet, soweit derselbe durch das Bedürfniss oder die Sitte des lite- rarischen Verkehres gerechtfertigt ist, so namentlich z. B. das wörtliche Abdrucken zusammen mit einem Commentar oder als Beleg der vorgetragenen eigenen Ansichten. Es ist bereits oben (S. 136) hervorgehoben, dass diese Be- stimmung ein durchaus singuläres Privilegium für buchhänd- lerische Unternehmungen schafft, welches in der älteren Ge- setzgebung nur in der analogen Vorschrift des Allg. Preuss. Landrechts Th. I Tit. 11 §. 1032 einen Vorgang findet. Ueber die Auslegung und die Tragweite dieser Vorschrift bemerkt Mandry (Die Gesetzgebung des Königreichs Bayern Th. I Bd. 5 Heft 2 S. 222 f.) Folgendes: 1) Protokolle S. 13. 14. 2) (Mandry), Die Gesetzgebung des Königreichs Bayern Th. I Bd. 5 Heft 2 S. 139.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/245>, abgerufen am 24.11.2024.