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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VI. Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers.

"1) Die Voraussetzungen des Schutzes, namentlich dass es
auf die literarische Qualität der betreffenden Schriften, auf
deren Alter, Inhalt und Umfang, auf den Grund der Schutz-
losigkeit nicht, wohl aber darauf ankommt, dass die Schrift
noch nicht durch Druck veröffentlicht, der Verfasser derselben
gestorben, die etwa in der Person des Verfassers begründet
gewesene Schutzfrist abgelaufen ist -- ergeben sich von selbst
aus dem Inhalte des Artikels. Hervorgehoben werden mag
dagegen, dass der Schutz begründet wird durch die Heraus-
gabe
und nur durch die Herausgabe, d. h. dass einer Seits
die Herausgabe zur Begründung genügt, wenn solche in der
Person des Herausgebers auch keine vorbereitende Thätigkeit
erforderte, wie solche allerdings durch Lesbarmachen, Entzif-
fern, Umschreiben der Manuscripte u. dgl. vorliegen wird (Prot.
S. 62 oben); anderer Seits aber ohne wirkliche Herausgabe,
also durch die vorbereitenden Handlungen, auch wenn sie das
Manuscript druckfertig gemacht haben, das Recht des Heraus-
gebers nicht begründet wird. Letzteres könnte zwar, um der
hieraus unter Umständen resultirenden Unbilligkeit willen und
in analoger Anwendung der Bestimmung des Art. 1 Abs. 1
("ob das Werk bereits veröffentlicht war oder nicht") bezwei-
felt werden; allein der oben angedeutete innere Grund der
Gewährung einer Ausschliessungsbefugniss an den Herausgeber,
die Collisionen, welche bei entgegengesetzter Annahme zwischen
mehreren Herausgebern entstehen könnten und müssten, die
Berechnung der Schutzfrist von der ersten Herausgabe (Art. 18),
der Inhalt der Protokolle, endlich der Wortlaut des Artikels
selbst entscheiden für die oben aufgestellte Ansicht. Nicht er-
forderlich ist dagegen eine Einwilligung des Eigenthü-
mers des Manuscriptes
in die Herausgabe, wie solche
im Börsenvereinsentwurfe verlangt wurde. Wird der Grund
der Ausschliessungsbefugniss in der eigenen Thätigkeit des Her-
ausgebers gesehen, die ein für den literarischen Verkehr bis
dahin bedeutungsloses oder bedeutungslos gewordenes Product
zum Verkehrsobjecte macht, so ergibt sich der Wegfall des
Requisites von selbst -- so nahe liegend solches auch vom
Standpuncte des französ. Rechtes aus ist, welches den Eigen-
thümer des Manuscriptes als schutzberechtigt anerkennt. Eine
andere Frage ist es, ob nicht derjenige Herausgeber, der sich
widerrechtlich den Besitz des Manuscriptes und hiemit die Mög-

VI. Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers.

»1) Die Voraussetzungen des Schutzes, namentlich dass es
auf die literarische Qualität der betreffenden Schriften, auf
deren Alter, Inhalt und Umfang, auf den Grund der Schutz-
losigkeit nicht, wohl aber darauf ankommt, dass die Schrift
noch nicht durch Druck veröffentlicht, der Verfasser derselben
gestorben, die etwa in der Person des Verfassers begründet
gewesene Schutzfrist abgelaufen ist — ergeben sich von selbst
aus dem Inhalte des Artikels. Hervorgehoben werden mag
dagegen, dass der Schutz begründet wird durch die Heraus-
gabe
und nur durch die Herausgabe, d. h. dass einer Seits
die Herausgabe zur Begründung genügt, wenn solche in der
Person des Herausgebers auch keine vorbereitende Thätigkeit
erforderte, wie solche allerdings durch Lesbarmachen, Entzif-
fern, Umschreiben der Manuscripte u. dgl. vorliegen wird (Prot.
S. 62 oben); anderer Seits aber ohne wirkliche Herausgabe,
also durch die vorbereitenden Handlungen, auch wenn sie das
Manuscript druckfertig gemacht haben, das Recht des Heraus-
gebers nicht begründet wird. Letzteres könnte zwar, um der
hieraus unter Umständen resultirenden Unbilligkeit willen und
in analoger Anwendung der Bestimmung des Art. 1 Abs. 1
(»ob das Werk bereits veröffentlicht war oder nicht«) bezwei-
felt werden; allein der oben angedeutete innere Grund der
Gewährung einer Ausschliessungsbefugniss an den Herausgeber,
die Collisionen, welche bei entgegengesetzter Annahme zwischen
mehreren Herausgebern entstehen könnten und müssten, die
Berechnung der Schutzfrist von der ersten Herausgabe (Art. 18),
der Inhalt der Protokolle, endlich der Wortlaut des Artikels
selbst entscheiden für die oben aufgestellte Ansicht. Nicht er-
forderlich ist dagegen eine Einwilligung des Eigenthü-
mers des Manuscriptes
in die Herausgabe, wie solche
im Börsenvereinsentwurfe verlangt wurde. Wird der Grund
der Ausschliessungsbefugniss in der eigenen Thätigkeit des Her-
ausgebers gesehen, die ein für den literarischen Verkehr bis
dahin bedeutungsloses oder bedeutungslos gewordenes Product
zum Verkehrsobjecte macht, so ergibt sich der Wegfall des
Requisites von selbst — so nahe liegend solches auch vom
Standpuncte des französ. Rechtes aus ist, welches den Eigen-
thümer des Manuscriptes als schutzberechtigt anerkennt. Eine
andere Frage ist es, ob nicht derjenige Herausgeber, der sich
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[230/0246] VI. Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers. »1) Die Voraussetzungen des Schutzes, namentlich dass es auf die literarische Qualität der betreffenden Schriften, auf deren Alter, Inhalt und Umfang, auf den Grund der Schutz- losigkeit nicht, wohl aber darauf ankommt, dass die Schrift noch nicht durch Druck veröffentlicht, der Verfasser derselben gestorben, die etwa in der Person des Verfassers begründet gewesene Schutzfrist abgelaufen ist — ergeben sich von selbst aus dem Inhalte des Artikels. Hervorgehoben werden mag dagegen, dass der Schutz begründet wird durch die Heraus- gabe und nur durch die Herausgabe, d. h. dass einer Seits die Herausgabe zur Begründung genügt, wenn solche in der Person des Herausgebers auch keine vorbereitende Thätigkeit erforderte, wie solche allerdings durch Lesbarmachen, Entzif- fern, Umschreiben der Manuscripte u. dgl. vorliegen wird (Prot. S. 62 oben); anderer Seits aber ohne wirkliche Herausgabe, also durch die vorbereitenden Handlungen, auch wenn sie das Manuscript druckfertig gemacht haben, das Recht des Heraus- gebers nicht begründet wird. Letzteres könnte zwar, um der hieraus unter Umständen resultirenden Unbilligkeit willen und in analoger Anwendung der Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 (»ob das Werk bereits veröffentlicht war oder nicht«) bezwei- felt werden; allein der oben angedeutete innere Grund der Gewährung einer Ausschliessungsbefugniss an den Herausgeber, die Collisionen, welche bei entgegengesetzter Annahme zwischen mehreren Herausgebern entstehen könnten und müssten, die Berechnung der Schutzfrist von der ersten Herausgabe (Art. 18), der Inhalt der Protokolle, endlich der Wortlaut des Artikels selbst entscheiden für die oben aufgestellte Ansicht. Nicht er- forderlich ist dagegen eine Einwilligung des Eigenthü- mers des Manuscriptes in die Herausgabe, wie solche im Börsenvereinsentwurfe verlangt wurde. Wird der Grund der Ausschliessungsbefugniss in der eigenen Thätigkeit des Her- ausgebers gesehen, die ein für den literarischen Verkehr bis dahin bedeutungsloses oder bedeutungslos gewordenes Product zum Verkehrsobjecte macht, so ergibt sich der Wegfall des Requisites von selbst — so nahe liegend solches auch vom Standpuncte des französ. Rechtes aus ist, welches den Eigen- thümer des Manuscriptes als schutzberechtigt anerkennt. Eine andere Frage ist es, ob nicht derjenige Herausgeber, der sich widerrechtlich den Besitz des Manuscriptes und hiemit die Mög-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/246>, abgerufen am 28.11.2024.