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Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592.

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jhnen vmb Christi willen / alle jre vbrige schwacheit vnd gebrechligkeit vergeben / vnd nicht zugerechnet wirdt.

Zweiffeln auch nicht / das sie jrer vollkommenen Tractation oder brauchs wegen / weder Ewiger noch Zeitlicher Straffe schüldig / oder mit dem reatu corporis & sanguinis Christi belegt werden.

Die vngleubigen aber vnd vnwirdigen / die keine rechte wahre buß noch glauben an Ihesum Christum haben / sondern nur auß gewonheit oder Heucheley / vnd zum schein der Gottseligkeit hingehen / die werden schüldig an dem Leibe vnd Blut deß HERREN / werden auch zeitlich vnd ewig gestraffet / wo ferrn sie in der Gnadenzeit nicht busse thun / vnd sich zu Christo bekehren.

Das sie aber anzeigen / der Apostel nenne auch die Fratres, welche ohne gebürliche ehrerbietung zum Abendtmal gehen / hilfft sie nichts.

Dann der Apostel eben in dieser Epistel / an die Galater / in gemein auch die jenigen Fratres, nennet / welche doch zum theil gröblich in ipsis fundamentis fidel, zum theil auch im Leben jrreten / nicht das sie veri fratres weren / sondern dieweil sie noch in der eusserlichen versamlungen der Kirchen waren / vnd weil er in der Christlichen Hoffnung stundt / sie würden sich auff seine ernste vermanung zur busse kehren / vnd nachmals an CHRI stum glauben.

Derowegen kan auß diesem wörtlein nicht erzwungen werden / daß auch die Rechtgleubigen das Abentmal vnwirdig brauchen / vnd von wegen der Tractation schüldig werden am Leib vnd Blut des HERRN / vnd jnen das gericht essen / welches die eusserliche zeittliche straffen ein zeugnis sein sollen.

Wie dann auch diese gantze jhre newe distinctio von zwifacher vnwirdigkeit der Person / vnd der Tractation oder Handlungen deß Abendtmals / auß des Apostels Worten mit bestendi -

jhnen vmb Christi willen / alle jre vbrige schwacheit vnd gebrechligkeit vergeben / vnd nicht zugerechnet wirdt.

Zweiffeln auch nicht / das sie jrer vollkommenen Tractation oder brauchs wegen / weder Ewiger noch Zeitlicher Straffe schuͤldig / oder mit dem reatu corporis & sanguinis Christi belegt werden.

Die vngleubigen aber vnd vnwirdigen / die keine rechte wahre buß noch glauben an Ihesum Christum haben / sondern nur auß gewonheit oder Heucheley / vnd zum schein der Gottseligkeit hingehen / die werden schuͤldig an dem Leibe vnd Blut deß HERREN / werden auch zeitlich vnd ewig gestraffet / wo ferrn sie in der Gnadenzeit nicht busse thun / vnd sich zu Christo bekehren.

Das sie aber anzeigen / der Apostel nenne auch die Fratres, welche ohne gebuͤrliche ehrerbietung zum Abendtmal gehen / hilfft sie nichts.

Dann der Apostel eben in dieser Epistel / an die Galater / in gemein auch die jenigen Fratres, nennet / welche doch zum theil groͤblich in ipsis fundamentis fidel, zum theil auch im Leben jrreten / nicht das sie veri fratres weren / sondern dieweil sie noch in der eusserlichen versamlungen der Kirchen waren / vnd weil er in der Christlichen Hoffnung stundt / sie wuͤrden sich auff seine ernste vermanung zur busse kehren / vnd nachmals an CHRI stum glauben.

Derowegen kan auß diesem woͤrtlein nicht erzwungen werden / daß auch die Rechtgleubigen das Abentmal vnwirdig brauchen / vnd von wegen der Tractation schuͤldig werden am Leib vnd Blut des HERRN / vnd jnen das gericht essen / welches die eusserliche zeittliche straffen ein zeugnis sein sollen.

Wie dann auch diese gantze jhre newe distinctio von zwifacher vnwirdigkeit der Person / vnd der Tractation oder Handlungen deß Abendtmals / auß des Apostels Worten mit bestendi -

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[211/0441] jhnen vmb Christi willen / alle jre vbrige schwacheit vnd gebrechligkeit vergeben / vnd nicht zugerechnet wirdt. Zweiffeln auch nicht / das sie jrer vollkommenen Tractation oder brauchs wegen / weder Ewiger noch Zeitlicher Straffe schuͤldig / oder mit dem reatu corporis & sanguinis Christi belegt werden. Die vngleubigen aber vnd vnwirdigen / die keine rechte wahre buß noch glauben an Ihesum Christum haben / sondern nur auß gewonheit oder Heucheley / vnd zum schein der Gottseligkeit hingehen / die werden schuͤldig an dem Leibe vnd Blut deß HERREN / werden auch zeitlich vnd ewig gestraffet / wo ferrn sie in der Gnadenzeit nicht busse thun / vnd sich zu Christo bekehren. Das sie aber anzeigen / der Apostel nenne auch die Fratres, welche ohne gebuͤrliche ehrerbietung zum Abendtmal gehen / hilfft sie nichts. Dann der Apostel eben in dieser Epistel / an die Galater / in gemein auch die jenigen Fratres, nennet / welche doch zum theil groͤblich in ipsis fundamentis fidel, zum theil auch im Leben jrreten / nicht das sie veri fratres weren / sondern dieweil sie noch in der eusserlichen versamlungen der Kirchen waren / vnd weil er in der Christlichen Hoffnung stundt / sie wuͤrden sich auff seine ernste vermanung zur busse kehren / vnd nachmals an CHRI stum glauben. Derowegen kan auß diesem woͤrtlein nicht erzwungen werden / daß auch die Rechtgleubigen das Abentmal vnwirdig brauchen / vnd von wegen der Tractation schuͤldig werden am Leib vnd Blut des HERRN / vnd jnen das gericht essen / welches die eusserliche zeittliche straffen ein zeugnis sein sollen. Wie dann auch diese gantze jhre newe distinctio von zwifacher vnwirdigkeit der Person / vnd der Tractation oder Handlungen deß Abendtmals / auß des Apostels Worten mit bestendi -

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_widerlegung_1592/441>, abgerufen am 22.11.2024.