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Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.

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DIeweil aber Hardenberg seinen Samen zu Bremen hinderlassenAnno 1561. / vnd Daniel von Buren / sampt Brand vnd Vaßmar sich öffentlich erklereten / das sie deß Hardenbergers theils weren / vndCaluinischer auffrhur vnd empörung zu Bremen. das jhm / als einem rechten reinen Lehrer / von dem Niedersächsischen kreiß vnrecht geschehen were / auch er Daniel von Buren die Bürgerschafft an sich gehenget / vnnd mit etlichen Tausend Bürgern / vnd andern geringen Leuten / den Rhat / im sitzenden Rhatstuel vberfallen / sich ins Regiment vnd Bürgermeister ampt (das der ordnung nach / an jhm gewest / jhm auch nicht abgeschlagen / sondern allein mit bedingung solte eingereumet werden / nemlich / das er die Religionsachen solte dem gantzen Rhat frey lassen / darauff er ergrimmet / vnd gesagt: Er wolte gantzer / vnd nicht halber Bürgermeister sein) mit gewalt eingesetzet / die alten vorigen edicta wieder die Wiederteuffer vnd Sacramentschwermer abgethan / vnd annihilirt, newe Gottlose taffeln angehenget / die schlüssel zu den Thoren zu sich gefordert / die Schützen auffgemanet / die wache besatzt / frembde Kriegsleute bestellet / den ausgewichen jhre Heuser bewachen / reine Lehrer vnd Prediger verfolgen / vnnd jhre Weiber schlagen vnd vertreiben lassen / andere an jhre statt angenommen / die anderßwo vmb deß Sacraments schwarm willen relegirt worden / Vnd es also durchaus getrieben / das die ausgewichene Lutherische Rhatspersonen nicht gewust / ob sie verrahten oder verkaufft / vnd wo das spiel hienaus wolte / etc.

SO haben sie sich demnach zu errettung jhrer gewissen / ehr / gut vnd blut / aus der Stad wenden müssen / nicht deß gemüts / das sie die Stad verlassen / sondern deß von Buren bösem fürnemen / durch frommer Leute rhat vnd hülffe wehren / vnd die Stad wieder zurecht bringen köndten / wie sie gleichwol auch nicht so stillschweigend dauon gezogen / sondern Danieln von Buren / Brand vnd Vaßmar / jhres ausweichens berichtet / vnd sich zur verhör erboten / aber ohne alle antwort gelassen / darumb sie denn hernach in locum non tutum, da sie in die Stad zur wehlung eines newen Bürgermeisters erfordert / nicht sicher sich begeben noch erscheinen können / sonderlich weil Daniel von Buren die gemeine ferner armirt / vnd ein newen Rhat an deß alten Rhats statt gewehlet / etc. Zu dem / sehen sie wol / das auff diese weiß / wie sie jetzt zu Bremen angefangen / die reine lehre vnterdruckt / Kirchen vnd Schulen befleckt / vnd die gemeine zum höchsten verderbet werde. Vnd ob sich wol der von Buren / sampt den andern viel erbieten / vnd zur Augspurgischen Confession bekennen / so sey es doch die warheit / das sie Doctor

DIeweil aber Hardenberg seinen Samen zu Bremen hinderlassenAnno 1561. / vnd Daniel von Buren / sampt Brand vnd Vaßmar sich öffentlich erklereten / das sie deß Hardenbergers theils weren / vndCaluinischer auffrhur vnd empörung zu Bremen. das jhm / als einem rechten reinen Lehrer / von dem Niedersächsischen kreiß vnrecht geschehen were / auch er Daniel von Buren die Bürgerschafft an sich gehenget / vnnd mit etlichen Tausend Bürgern / vnd andern geringen Leuten / den Rhat / im sitzenden Rhatstuel vberfallen / sich ins Regiment vnd Bürgermeister ampt (das der ordnung nach / an jhm gewest / jhm auch nicht abgeschlagen / sondern allein mit bedingung solte eingereumet werden / nemlich / das er die Religionsachen solte dem gantzen Rhat frey lassen / darauff er ergrimmet / vnd gesagt: Er wolte gantzer / vnd nicht halber Bürgermeister sein) mit gewalt eingesetzet / die alten vorigen edicta wieder die Wiederteuffer vnd Sacramentschwermer abgethan / vnd annihilirt, newe Gottlose taffeln angehenget / die schlüssel zu den Thoren zu sich gefordert / die Schützen auffgemanet / die wache besatzt / frembde Kriegsleute bestellet / den ausgewichen jhre Heuser bewachen / reine Lehrer vnd Prediger verfolgen / vnnd jhre Weiber schlagen vnd vertreiben lassen / andere an jhre statt angenommen / die anderßwo vmb deß Sacraments schwarm willen relegirt worden / Vnd es also durchaus getrieben / das die ausgewichene Lutherische Rhatspersonen nicht gewust / ob sie verrahten oder verkaufft / vnd wo das spiel hienaus wolte / etc.

SO haben sie sich demnach zu errettung jhrer gewissen / ehr / gut vnd blut / aus der Stad wenden müssen / nicht deß gemüts / das sie die Stad verlassen / sondern deß von Buren bösem fürnemen / durch frommer Leute rhat vnd hülffe wehren / vnd die Stad wieder zurecht bringen köndten / wie sie gleichwol auch nicht so stillschweigend dauon gezogen / sondern Danieln von Buren / Brand vnd Vaßmar / jhres ausweichens berichtet / vnd sich zur verhör erboten / aber ohne alle antwort gelassen / darumb sie denn hernach in locum non tutum, da sie in die Stad zur wehlung eines newen Bürgermeisters erfordert / nicht sicher sich begeben noch erscheinen können / sonderlich weil Daniel von Buren die gemeine ferner armirt / vnd ein newen Rhat an deß alten Rhats statt gewehlet / etc. Zu dem / sehen sie wol / das auff diese weiß / wie sie jetzt zu Bremen angefangen / die reine lehre vnterdruckt / Kirchen vnd Schulen befleckt / vnd die gemeine zum höchsten verderbet werde. Vnd ob sich wol der von Buren / sampt den andern viel erbieten / vnd zur Augspurgischen Confession bekennen / so sey es doch die warheit / das sie Doctor

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[475/0491] DIeweil aber Hardenberg seinen Samen zu Bremen hinderlassen / vnd Daniel von Buren / sampt Brand vnd Vaßmar sich öffentlich erklereten / das sie deß Hardenbergers theils weren / vnd das jhm / als einem rechten reinen Lehrer / von dem Niedersächsischen kreiß vnrecht geschehen were / auch er Daniel von Buren die Bürgerschafft an sich gehenget / vnnd mit etlichen Tausend Bürgern / vnd andern geringen Leuten / den Rhat / im sitzenden Rhatstuel vberfallen / sich ins Regiment vnd Bürgermeister ampt (das der ordnung nach / an jhm gewest / jhm auch nicht abgeschlagen / sondern allein mit bedingung solte eingereumet werden / nemlich / das er die Religionsachen solte dem gantzen Rhat frey lassen / darauff er ergrimmet / vnd gesagt: Er wolte gantzer / vnd nicht halber Bürgermeister sein) mit gewalt eingesetzet / die alten vorigen edicta wieder die Wiederteuffer vnd Sacramentschwermer abgethan / vnd annihilirt, newe Gottlose taffeln angehenget / die schlüssel zu den Thoren zu sich gefordert / die Schützen auffgemanet / die wache besatzt / frembde Kriegsleute bestellet / den ausgewichen jhre Heuser bewachen / reine Lehrer vnd Prediger verfolgen / vnnd jhre Weiber schlagen vnd vertreiben lassen / andere an jhre statt angenommen / die anderßwo vmb deß Sacraments schwarm willen relegirt worden / Vnd es also durchaus getrieben / das die ausgewichene Lutherische Rhatspersonen nicht gewust / ob sie verrahten oder verkaufft / vnd wo das spiel hienaus wolte / etc. Anno 1561. Caluinischer auffrhur vnd empörung zu Bremen. SO haben sie sich demnach zu errettung jhrer gewissen / ehr / gut vnd blut / aus der Stad wenden müssen / nicht deß gemüts / das sie die Stad verlassen / sondern deß von Buren bösem fürnemen / durch frommer Leute rhat vnd hülffe wehren / vnd die Stad wieder zurecht bringen köndten / wie sie gleichwol auch nicht so stillschweigend dauon gezogen / sondern Danieln von Buren / Brand vnd Vaßmar / jhres ausweichens berichtet / vnd sich zur verhör erboten / aber ohne alle antwort gelassen / darumb sie denn hernach in locum non tutum, da sie in die Stad zur wehlung eines newen Bürgermeisters erfordert / nicht sicher sich begeben noch erscheinen können / sonderlich weil Daniel von Buren die gemeine ferner armirt / vnd ein newen Rhat an deß alten Rhats statt gewehlet / etc. Zu dem / sehen sie wol / das auff diese weiß / wie sie jetzt zu Bremen angefangen / die reine lehre vnterdruckt / Kirchen vnd Schulen befleckt / vnd die gemeine zum höchsten verderbet werde. Vnd ob sich wol der von Buren / sampt den andern viel erbieten / vnd zur Augspurgischen Confession bekennen / so sey es doch die warheit / das sie Doctor

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584, S. 475. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_historia_1584/491>, abgerufen am 22.11.2024.