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Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.

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Anno 1561.jhr gewissen nicht beschweren. Wo sie aber anders redeten / vnd doch anderst meineten / were gewiß / das sie Gott als der rechte Richter wol finden würde / etc.

AVff solche der Subdelegirten commissarien Chur vnd Fürsten rechte erklerung / vermanung vnd erbieten / haben die alten vorige Rhatspersonen / jhre entschüldigung wiederholet / vnd bezeuget nach laut aller acten, das jhnen in diesem gantzen handel von jhrem wiedertheil / für Gott vnd aller welt / gewalt vnd vnrecht geschehen sey / vnd noch teglich geschehe.

DEnn es sey öffentlich am tage / vnd könne es der gegentheil mit gutem gewissen nicht verleugnen / das sie / ohne verweißlichem rhum zumelden / in jhrem Regiement / in den beschwerlichen nöten / die Deudsche Nation in etlichen vnd zwentzig Jahren betreffende / sich also erzeiget / das die Stad Bremen durch Gottes gnade allezeit ohne beschwerung / in guter ruhe / vnd bey reiner richtiger lehre geblieben sey / so lange biß jhnen der Teuffel diesen wolstand der Stadt nicht günnen mögen / vnd Doctor Albert Hardenberg erwecket / der die verdampte Berengarische / Zwinglische / Caluinische lehre / wieder das Nachtmal deß HERREN auff die Cantzel gebracht / vnd öffentlich vertheidiget. Derhalben dem gantzen Rhat zu Bremen auffgelegen / sich nicht alleine Gottes gebots / daß das höchste / Tollite malum de terra vestra, sondern auch dessen / das der Religions fried vnd Reichs abschied / die Berengarische / Zwinglische / Caluinische lehre ausschliessen / vnd verdammen / insonderheit das sie der jüngsten aussöne / die sie mit Carolo V. hochlöblichster gedechtnis / auffgerichtet / sich erinnern müssen / da sie zugesaget / das sie keinen Wiederteuffer vnd Sacramentschwermer in jhrer Stadt dulden wollen.

DErwegen sie D. Hardenbergio wiederstanden. Daniel Daniel von Burens technae.von Buren aber / Johan Brand / Brun Reiners / vnnd Herman Vasmar sich von dem gemeinen Rhat abgesondert / Hardenbergium vertheidiget / vnd den gemeinen Pöfel an sich gehenget. Darumb sie nach rhat vnd hülffe mit allem fleiß getrachtet / dem schedlichen fewer zuwehren / vnnd den Ertzbischoff ersuchet / vmb abschaffung gemeltes Hardenbergers / welches doch nirgend fort gewolt / biß so lange der Ertzbischoff bewogen / der Stadt zustand / die Fürsten vnnd Stende deß Niedersächsischen kreises zuberichten / welche endlich aus Christlichen wichtigen vnvmbgenglichen vrsachen / den Hardenberg als ein Berengarianer / Zwinglianer / vnd Caluinisten / aus Bremen / vnd dem gantzen Niedersächsischen kreiß verwiesen.

Anno 1561.jhr gewissen nicht beschweren. Wo sie aber anders redeten / vnd doch anderst meineten / were gewiß / das sie Gott als der rechte Richter wol finden würde / etc.

AVff solche der Subdelegirten commissarien Chur vnd Fürsten rechte erklerung / vermanung vnd erbieten / haben die alten vorige Rhatspersonen / jhre entschüldigung wiederholet / vnd bezeuget nach laut aller acten, das jhnen in diesem gantzen handel von jhrem wiedertheil / für Gott vnd aller welt / gewalt vnd vnrecht geschehen sey / vnd noch teglich geschehe.

DEnn es sey öffentlich am tage / vnd könne es der gegentheil mit gutem gewissen nicht verleugnen / das sie / ohne verweißlichem rhum zumelden / in jhrem Regiement / in den beschwerlichen nöten / die Deudsche Nation in etlichen vnd zwentzig Jahren betreffende / sich also erzeiget / das die Stad Bremen durch Gottes gnade allezeit ohne beschwerung / in guter ruhe / vnd bey reiner richtiger lehre geblieben sey / so lange biß jhnen der Teuffel diesen wolstand der Stadt nicht günnen mögen / vnd Doctor Albert Hardenberg erwecket / der die verdampte Berengarische / Zwinglische / Caluinische lehre / wieder das Nachtmal deß HERREN auff die Cantzel gebracht / vnd öffentlich vertheidiget. Derhalben dem gantzen Rhat zu Bremen auffgelegen / sich nicht alleine Gottes gebots / daß das höchste / Tollite malum de terra vestra, sondern auch dessen / das der Religions fried vnd Reichs abschied / die Berengarische / Zwinglische / Caluinische lehre ausschliessen / vnd verdammen / insonderheit das sie der jüngsten aussöne / die sie mit Carolo V. hochlöblichster gedechtnis / auffgerichtet / sich erinnern müssen / da sie zugesaget / das sie keinen Wiederteuffer vnd Sacramentschwermer in jhrer Stadt dulden wollen.

DErwegen sie D. Hardenbergio wiederstanden. Daniel Daniel von Burens technae.von Buren aber / Johan Brand / Brun Reiners / vnnd Herman Vasmar sich von dem gemeinen Rhat abgesondert / Hardenbergium vertheidiget / vnd den gemeinen Pöfel an sich gehenget. Darumb sie nach rhat vnd hülffe mit allem fleiß getrachtet / dem schedlichen fewer zuwehren / vnnd den Ertzbischoff ersuchet / vmb abschaffung gemeltes Hardenbergers / welches doch nirgend fort gewolt / biß so lange der Ertzbischoff bewogen / der Stadt zustand / die Fürsten vnnd Stende deß Niedersächsischen kreises zuberichten / welche endlich aus Christlichen wichtigen vnvmbgenglichen vrsachen / den Hardenberg als ein Berengarianer / Zwinglianer / vnd Caluinisten / aus Bremen / vnd dem gantzen Niedersächsischen kreiß verwiesen.

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[474/0490] jhr gewissen nicht beschweren. Wo sie aber anders redeten / vnd doch anderst meineten / were gewiß / das sie Gott als der rechte Richter wol finden würde / etc. Anno 1561. AVff solche der Subdelegirten commissarien Chur vnd Fürsten rechte erklerung / vermanung vnd erbieten / haben die alten vorige Rhatspersonen / jhre entschüldigung wiederholet / vnd bezeuget nach laut aller acten, das jhnen in diesem gantzen handel von jhrem wiedertheil / für Gott vnd aller welt / gewalt vnd vnrecht geschehen sey / vnd noch teglich geschehe. DEnn es sey öffentlich am tage / vnd könne es der gegentheil mit gutem gewissen nicht verleugnen / das sie / ohne verweißlichem rhum zumelden / in jhrem Regiement / in den beschwerlichen nöten / die Deudsche Nation in etlichen vnd zwentzig Jahren betreffende / sich also erzeiget / das die Stad Bremen durch Gottes gnade allezeit ohne beschwerung / in guter ruhe / vnd bey reiner richtiger lehre geblieben sey / so lange biß jhnen der Teuffel diesen wolstand der Stadt nicht günnen mögen / vnd Doctor Albert Hardenberg erwecket / der die verdampte Berengarische / Zwinglische / Caluinische lehre / wieder das Nachtmal deß HERREN auff die Cantzel gebracht / vnd öffentlich vertheidiget. Derhalben dem gantzen Rhat zu Bremen auffgelegen / sich nicht alleine Gottes gebots / daß das höchste / Tollite malum de terra vestra, sondern auch dessen / das der Religions fried vnd Reichs abschied / die Berengarische / Zwinglische / Caluinische lehre ausschliessen / vnd verdammen / insonderheit das sie der jüngsten aussöne / die sie mit Carolo V. hochlöblichster gedechtnis / auffgerichtet / sich erinnern müssen / da sie zugesaget / das sie keinen Wiederteuffer vnd Sacramentschwermer in jhrer Stadt dulden wollen. DErwegen sie D. Hardenbergio wiederstanden. Daniel von Buren aber / Johan Brand / Brun Reiners / vnnd Herman Vasmar sich von dem gemeinen Rhat abgesondert / Hardenbergium vertheidiget / vnd den gemeinen Pöfel an sich gehenget. Darumb sie nach rhat vnd hülffe mit allem fleiß getrachtet / dem schedlichen fewer zuwehren / vnnd den Ertzbischoff ersuchet / vmb abschaffung gemeltes Hardenbergers / welches doch nirgend fort gewolt / biß so lange der Ertzbischoff bewogen / der Stadt zustand / die Fürsten vnnd Stende deß Niedersächsischen kreises zuberichten / welche endlich aus Christlichen wichtigen vnvmbgenglichen vrsachen / den Hardenberg als ein Berengarianer / Zwinglianer / vnd Caluinisten / aus Bremen / vnd dem gantzen Niedersächsischen kreiß verwiesen. Daniel von Burens technae.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584, S. 474. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_historia_1584/490>, abgerufen am 26.11.2024.