Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.Josaphat sagt / 2. Paral. 19. Impio praebes auxilium, & ijs, qui oderuntAnno 1531. Dominum, amicitia iungeris. Auch beschweren sie die sachen selbst damit zu sehr / das sie ohne alle noth vom Sacrament / so gantz vnd gar alle Ceremonien abthun / vnd machen eine schlechte Collation draus / welches wir nicht wol glimpfflich können verantworten. SPricht man aber: Dieser bund betreffe nicht die lehr / sondern sol wieder eusserliche gewalt / die man wieder Recht fürnimpt / dieweil jene sich auff erkentnis erbieten. Antwort. Das helt nicht / denn man weiß / das vns der wiedertheil vmb keiner vrsachen willen angreiffen wil / denn vmb der lehr willen / darumb lest sichs nicht gleuben / das wir wieder vnrechte gewalt solchen bund machen / Vnd dasWir sind gewis / das die Sacramentirer vnrecht lehren. sie sich auff erkentnis erbieten / hilfft vns nichts / denn wir wissen vnd halten / das sie vnrecht haben / vnd mögen solches nicht mit jhnen in zweiffel oder erkentnis setzen. Darumb wir nicht mit gutem gewissen können mit jhnen handeln / wir müsten solch jhr erbieten auff erkentnis auch bewilligen vnd bestettigen / vnd also gleich mit jhnen / von vnserm gewissen erkentnis / auff jhren zweiffel oder vngewissen wahn fallen / das were denn mehr denn halb / wo nicht gar / vnsern glauben verleugnet. Derhalben ist vnser bedencken / das mans lasse bleiben bey den Artickeln / die gestellet sind auff solche handlung. VBer das hat Lutherus insonderheit / was die zu Straßburg belanget / geschrieben / Wenn die von Straßburg bey sich gentzlich beschlossen / das sie mit vns nicht eben das gleuben / das der leib vnd das blut Christi auch eusserlich im brod vnd wein gegenwertig sey / vnd von frommen vnd bösen gleich viel / gereicht / gehandeit vnd empfangen werde / so hetten sie jhre arbeit vnd vergleichung wol mögen am ersten anstehen lassen / wie ich selbst M. Bucero zu Coburg fleissigD. Lutherus kan nicht mehr nachgeben / denn er gethan hat. vnd deutlich gesagt habe. Ich kan (spricht er) fürwar nicht weiter weichen oder nachgeben / mich dünckt / ich hab viel gethan / wo es sonst helffen sol. BAld darauff haben etlicher Städte botschafften / auff dem tag zu Franckfurt / abermals begeret / man wolte die Zwinglianer oderSleid. lib. 8. Schweitzer in den bund nemen. Da hat der Churfürst zu Sachsen / durch seine Legaten antworten lassen / Dieweil sie in dem NachtmalChristliche / Fürstliche antwort des Churfürsten zu Sachsen / etc. deß HErrn ein andere lehr füreten / gebüre jhme nicht / mit jhnen ein bündnis einzugehen / Er köndte wol wissen / wie viel an jhrer freundschafft gelegen sey / von wegen jhrer stercke vnd gewalt / man müsse aber das nicht ansehen / damit es nicht ein böse ende neme / wie denn denen / welchs die Schrifft bezeuget / geschehen sey / welche sich zuuerwaren / allerley hülffe bey frembden ohne vnterscheid gesuchet vnd gebrauchet haben. Josaphat sagt / 2. Paral. 19. Impio praebes auxilium, & ijs, qui oderuntAnno 1531. Dominum, amicitia iungeris. Auch beschweren sie die sachen selbst damit zu sehr / das sie ohne alle noth vom Sacrament / so gantz vnd gar alle Ceremonien abthun / vñ machen eine schlechte Collation draus / welches wir nicht wol glimpfflich können verantworten. SPricht man aber: Dieser bund betreffe nicht die lehr / sondern sol wieder eusserliche gewalt / die man wieder Recht fürnimpt / dieweil jene sich auff erkentnis erbieten. Antwort. Das helt nicht / denn man weiß / das vns der wiedertheil vmb keiner vrsachen willen angreiffen wil / denn vmb der lehr willen / darumb lest sichs nicht gleuben / das wir wieder vnrechte gewalt solchen bund machen / Vnd dasWir sind gewis / das die Sacramẽtirer vnrecht lehrẽ. sie sich auff erkentnis erbieten / hilfft vns nichts / denn wir wissen vnd halten / das sie vnrecht haben / vnd mögen solches nicht mit jhnen in zweiffel oder erkentnis setzen. Darumb wir nicht mit gutem gewissen können mit jhnen handeln / wir müsten solch jhr erbieten auff erkentnis auch bewilligen vnd bestettigen / vnd also gleich mit jhnen / von vnserm gewissen erkentnis / auff jhren zweiffel oder vngewissen wahn fallen / das were denn mehr deñ halb / wo nicht gar / vnsern glauben verleugnet. Derhalben ist vnser bedencken / das mans lasse bleiben bey den Artickeln / die gestellet sind auff solche handlung. VBer das hat Lutherus insonderheit / was die zu Straßburg belanget / geschrieben / Wenn die von Straßburg bey sich gentzlich beschlossen / das sie mit vns nicht eben das gleuben / das der leib vnd das blut Christi auch eusserlich im brod vnd wein gegenwertig sey / vnd von frommen vnd bösen gleich viel / gereicht / gehandeit vnd empfangen werde / so hetten sie jhre arbeit vnd vergleichung wol mögen am ersten anstehen lassen / wie ich selbst M. Bucero zu Coburg fleissigD. Lutherus kan nicht mehr nachgeben / denn er gethan hat. vnd deutlich gesagt habe. Ich kan (spricht er) fürwar nicht weiter weichen oder nachgeben / mich dünckt / ich hab viel gethan / wo es sonst helffen sol. BAld darauff haben etlicher Städte botschafften / auff dem tag zu Franckfurt / abermals begeret / man wolte die Zwinglianer oderSleid. lib. 8. Schweitzer in den bund nemen. Da hat der Churfürst zu Sachsen / durch seine Legaten antworten lassen / Dieweil sie in dem NachtmalChristliche / Fürstliche antwort des Churfürsten zu Sachsen / etc. deß HErrn ein andere lehr füreten / gebüre jhme nicht / mit jhnen ein bündnis einzugehen / Er köndte wol wissen / wie viel an jhrer freundschafft gelegen sey / von wegen jhrer stercke vnd gewalt / man müsse aber das nicht ansehen / damit es nicht ein böse ende neme / wie denn denen / welchs die Schrifft bezeuget / geschehen sey / welche sich zuuerwaren / allerley hülffe bey frembden ohne vnterscheid gesuchet vnd gebrauchet haben. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0177" n="161"/> Josaphat sagt / 2. Paral. 19. Impio praebes auxilium, & ijs, qui oderunt<note place="right">Anno 1531.</note> Dominum, amicitia iungeris. 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Darumb wir nicht mit gutem gewissen können mit jhnen handeln / wir müsten solch jhr erbieten auff erkentnis auch bewilligen vnd bestettigen / vnd also gleich mit jhnen / von vnserm gewissen erkentnis / auff jhren zweiffel oder vngewissen wahn fallen / das were denn mehr deñ halb / wo nicht gar / vnsern glauben verleugnet. Derhalben ist vnser bedencken / das mans lasse bleiben bey den Artickeln / die gestellet sind auff solche handlung.</p> <p>VBer das hat Lutherus insonderheit / was die zu Straßburg belanget / geschrieben / Wenn die von Straßburg bey sich gentzlich beschlossen / das sie mit vns nicht eben das gleuben / das der leib vnd das blut Christi auch eusserlich im brod vnd wein gegenwertig sey / vnd von frommen vnd bösen gleich viel / gereicht / gehandeit vnd empfangen werde / so hetten sie jhre arbeit vnd vergleichung wol mögen am ersten anstehen lassen / wie ich selbst M. Bucero zu Coburg fleissig<note place="right">D. 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Josaphat sagt / 2. Paral. 19. Impio praebes auxilium, & ijs, qui oderunt Dominum, amicitia iungeris. Auch beschweren sie die sachen selbst damit zu sehr / das sie ohne alle noth vom Sacrament / so gantz vnd gar alle Ceremonien abthun / vñ machen eine schlechte Collation draus / welches wir nicht wol glimpfflich können verantworten.
Anno 1531. SPricht man aber: Dieser bund betreffe nicht die lehr / sondern sol wieder eusserliche gewalt / die man wieder Recht fürnimpt / dieweil jene sich auff erkentnis erbieten. Antwort. Das helt nicht / denn man weiß / das vns der wiedertheil vmb keiner vrsachen willen angreiffen wil / denn vmb der lehr willen / darumb lest sichs nicht gleuben / das wir wieder vnrechte gewalt solchen bund machen / Vnd das sie sich auff erkentnis erbieten / hilfft vns nichts / denn wir wissen vnd halten / das sie vnrecht haben / vnd mögen solches nicht mit jhnen in zweiffel oder erkentnis setzen. Darumb wir nicht mit gutem gewissen können mit jhnen handeln / wir müsten solch jhr erbieten auff erkentnis auch bewilligen vnd bestettigen / vnd also gleich mit jhnen / von vnserm gewissen erkentnis / auff jhren zweiffel oder vngewissen wahn fallen / das were denn mehr deñ halb / wo nicht gar / vnsern glauben verleugnet. Derhalben ist vnser bedencken / das mans lasse bleiben bey den Artickeln / die gestellet sind auff solche handlung.
Wir sind gewis / das die Sacramẽtirer vnrecht lehrẽ. VBer das hat Lutherus insonderheit / was die zu Straßburg belanget / geschrieben / Wenn die von Straßburg bey sich gentzlich beschlossen / das sie mit vns nicht eben das gleuben / das der leib vnd das blut Christi auch eusserlich im brod vnd wein gegenwertig sey / vnd von frommen vnd bösen gleich viel / gereicht / gehandeit vnd empfangen werde / so hetten sie jhre arbeit vnd vergleichung wol mögen am ersten anstehen lassen / wie ich selbst M. Bucero zu Coburg fleissig vnd deutlich gesagt habe. Ich kan (spricht er) fürwar nicht weiter weichen oder nachgeben / mich dünckt / ich hab viel gethan / wo es sonst helffen sol.
D. Lutherus kan nicht mehr nachgeben / denn er gethan hat. BAld darauff haben etlicher Städte botschafften / auff dem tag zu Franckfurt / abermals begeret / man wolte die Zwinglianer oder Schweitzer in den bund nemen. Da hat der Churfürst zu Sachsen / durch seine Legaten antworten lassen / Dieweil sie in dem Nachtmal deß HErrn ein andere lehr füreten / gebüre jhme nicht / mit jhnen ein bündnis einzugehen / Er köndte wol wissen / wie viel an jhrer freundschafft gelegen sey / von wegen jhrer stercke vnd gewalt / man müsse aber das nicht ansehen / damit es nicht ein böse ende neme / wie denn denen / welchs die Schrifft bezeuget / geschehen sey / welche sich zuuerwaren / allerley hülffe bey frembden ohne vnterscheid gesuchet vnd gebrauchet haben.
Sleid. lib. 8.
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Zitationshilfe: | Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_historia_1584/177>, abgerufen am 18.07.2024. |