Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

Bild:
<< vorherige Seite

Anno 1561.Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnnd Bremischer Kirchenordnung vngemeß / vnnd widerwertig in seiner Lehr / Glauben vnnd offenem Bekenntniß verhielte / sol der Raht zu Bremen / so bald sie dessen berichtet / den / oder die angegebene / vnnd schuldig befundene / auß der Statt Bremen / vnd jhren Gebieten / vnwegerlich abschaffen.

Damit nun menniglich dieses wissen habe / vnnd sich darfür hüten möge / sol der Raht zu Bremen / so bald vorstehender vertrag verhoffentlich vollnzogen / ein offen Edict auß disem vertrag extrahirt, nach jetzo concipirter vnd abgeredter form an gebürenden örtern anschlagen / diese Christliche erbare vergleichung verkündigen / vnd darob mit allem trewen fleiß / auch bey vnd durch ernste straffe feste vnd vnnachlässig halten / auch die vbertretter / so offt es noth / in gebürliche straff nemen.

Wenn nun durch diese Christliche / offene / vnvertunckelte / notwendige erklerung / dem Häuptpunct (darauß vnd keiner andern vrsachen halben in der Statt Bremen aller jrrsal entstanden) Gott zu lobe / den Gewissen zum troste / vnd allerseits partheyen / vnd der gantzen Gemeine zu Bremen seine gebürliche Christliche maß gegeben wirdt / vnd also daß darumb die außgewichene allerhand leibs / guts vnd ehr / gefahr hindan gesetzt / bißhero gestritten / vnd gelitten / zu rechtem Christlichem ende gebracht / sind sie deß andern Häuptpuncten halben friedlich / etc.

Auff solche Christliche erklerung / vnd löblich auffrichtig bestendig gemüt / ist endlich ein Abschied erfolget / auß welchem wir nur die Wort / so die Religion angehen / erzehlen wollen:

Abschied.

Wiewol es die außgewichene gentzlich dafür gehalten / daß sie widerumb in die Statt Bremen / nicht allein zu jhrem Weib / Kindern / gütern / fahrens vnd zu Bürgerlicher narung / sondern auch die außgewichene Bürgermeister vnd Rahtspersonen / zu jren vorigen Emptern vnd Regiment widerumb zugestatten seyn solten / wie sie auch zugeschehen zum fleissigsten gesucht / vnd gebeten haben / in be-

Anno 1561.Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnnd Bremischer Kirchenordnung vngemeß / vnnd widerwertig in seiner Lehr / Glauben vnnd offenem Bekenntniß verhielte / sol der Raht zu Bremen / so bald sie dessen berichtet / den / oder die angegebene / vnnd schuldig befundene / auß der Statt Bremen / vnd jhren Gebieten / vnwegerlich abschaffen.

Damit nun menniglich dieses wissen habe / vnnd sich darfür hüten möge / sol der Raht zu Bremen / so bald vorstehender vertrag verhoffentlich vollnzogen / ein offen Edict auß disem vertrag extrahirt, nach jetzo concipirter vnd abgeredter form an gebürenden örtern anschlagen / diese Christliche erbare vergleichung verkündigen / vnd darob mit allem trewen fleiß / auch bey vnd durch ernste straffe feste vnd vnnachlässig halten / auch die vbertretter / so offt es noth / in gebürliche straff nemen.

Wenn nun durch diese Christliche / offene / vnvertunckelte / notwendige erklerung / dem Häuptpunct (darauß vñ keiner andern vrsachen halben in der Statt Bremen aller jrrsal entstanden) Gott zu lobe / den Gewissen zum troste / vnd allerseits partheyen / vnd der gantzen Gemeine zu Bremen seine gebürliche Christliche maß gegeben wirdt / vñ also daß darumb die außgewichene allerhand leibs / guts vnd ehr / gefahr hindan gesetzt / bißhero gestritten / vnd gelitten / zu rechtem Christlichem ende gebracht / sind sie deß andern Häuptpuncten halben friedlich / etc.

Auff solche Christliche erklerung / vnd löblich auffrichtig bestendig gemüt / ist endlich ein Abschied erfolget / auß welchem wir nur die Wort / so die Religion angehen / erzehlen wollen:

Abschied.

Wiewol es die außgewichene gentzlich dafür gehalten / daß sie widerumb in die Statt Bremen / nicht allein zu jhrem Weib / Kindern / gütern / fahrens vñ zu Bürgerlicher narung / sondern auch die außgewichene Bürgermeister vnd Rahtspersonen / zu jren vorigen Emptern vnd Regiment widerumb zugestatten seyn solten / wie sie auch zugeschehen zum fleissigsten gesucht / vnd gebeten haben / in be-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0698" n="682"/><note place="left">Anno 1561.</note>Apologia / Schmalkaldischen Artickeln                      / vnnd Bremischer Kirchenordnung vngemeß / vnnd widerwertig in seiner Lehr /                      Glauben vnnd offenem Bekenntniß verhielte / sol der Raht zu Bremen / so bald sie                      dessen berichtet / den / oder die angegebene / vnnd schuldig befundene / auß der                      Statt Bremen / vnd jhren Gebieten / vnwegerlich abschaffen.</p>
        <p>Damit nun menniglich dieses wissen habe / vnnd sich darfür hüten möge / sol der                      Raht zu Bremen / so bald vorstehender vertrag verhoffentlich vollnzogen / ein                      offen Edict auß disem vertrag extrahirt, nach jetzo concipirter vnd abgeredter                      form an gebürenden örtern anschlagen / diese Christliche erbare vergleichung                      verkündigen / vnd darob mit allem trewen fleiß / auch bey vnd durch ernste                      straffe feste vnd vnnachlässig halten / auch die vbertretter / so offt es noth /                      in gebürliche straff nemen.</p>
        <p>Wenn nun durch diese Christliche / offene / vnvertunckelte / notwendige erklerung                      / dem Häuptpunct (darauß vn&#x0303; keiner andern vrsachen halben in der                      Statt Bremen aller jrrsal entstanden) Gott zu lobe / den Gewissen zum troste /                      vnd allerseits partheyen / vnd der gantzen Gemeine zu Bremen seine gebürliche                      Christliche maß gegeben wirdt / vn&#x0303; also daß darumb die                      außgewichene allerhand leibs / guts vnd ehr / gefahr hindan gesetzt / bißhero                      gestritten / vnd gelitten / zu rechtem Christlichem ende gebracht / sind sie deß                      andern Häuptpuncten halben friedlich / etc.</p>
        <p>Auff solche Christliche erklerung / vnd löblich auffrichtig bestendig gemüt / ist                      endlich ein Abschied erfolget / auß welchem wir nur die Wort / so die Religion                      angehen / erzehlen wollen:</p>
        <note place="left">Abschied.</note>
        <p>Wiewol es die außgewichene gentzlich dafür gehalten / daß sie widerumb in die                      Statt Bremen / nicht allein zu jhrem Weib / Kindern / gütern / fahrens vn&#x0303; zu Bürgerlicher narung / sondern auch die außgewichene                      Bürgermeister vnd Rahtspersonen / zu jren vorigen Emptern vnd Regiment widerumb                      zugestatten seyn solten / wie sie auch zugeschehen zum fleissigsten gesucht /                      vnd gebeten haben / in be-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[682/0698] Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnnd Bremischer Kirchenordnung vngemeß / vnnd widerwertig in seiner Lehr / Glauben vnnd offenem Bekenntniß verhielte / sol der Raht zu Bremen / so bald sie dessen berichtet / den / oder die angegebene / vnnd schuldig befundene / auß der Statt Bremen / vnd jhren Gebieten / vnwegerlich abschaffen. Anno 1561. Damit nun menniglich dieses wissen habe / vnnd sich darfür hüten möge / sol der Raht zu Bremen / so bald vorstehender vertrag verhoffentlich vollnzogen / ein offen Edict auß disem vertrag extrahirt, nach jetzo concipirter vnd abgeredter form an gebürenden örtern anschlagen / diese Christliche erbare vergleichung verkündigen / vnd darob mit allem trewen fleiß / auch bey vnd durch ernste straffe feste vnd vnnachlässig halten / auch die vbertretter / so offt es noth / in gebürliche straff nemen. Wenn nun durch diese Christliche / offene / vnvertunckelte / notwendige erklerung / dem Häuptpunct (darauß vñ keiner andern vrsachen halben in der Statt Bremen aller jrrsal entstanden) Gott zu lobe / den Gewissen zum troste / vnd allerseits partheyen / vnd der gantzen Gemeine zu Bremen seine gebürliche Christliche maß gegeben wirdt / vñ also daß darumb die außgewichene allerhand leibs / guts vnd ehr / gefahr hindan gesetzt / bißhero gestritten / vnd gelitten / zu rechtem Christlichem ende gebracht / sind sie deß andern Häuptpuncten halben friedlich / etc. Auff solche Christliche erklerung / vnd löblich auffrichtig bestendig gemüt / ist endlich ein Abschied erfolget / auß welchem wir nur die Wort / so die Religion angehen / erzehlen wollen: Wiewol es die außgewichene gentzlich dafür gehalten / daß sie widerumb in die Statt Bremen / nicht allein zu jhrem Weib / Kindern / gütern / fahrens vñ zu Bürgerlicher narung / sondern auch die außgewichene Bürgermeister vnd Rahtspersonen / zu jren vorigen Emptern vnd Regiment widerumb zugestatten seyn solten / wie sie auch zugeschehen zum fleissigsten gesucht / vnd gebeten haben / in be-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/698
Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 682. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/698>, abgerufen am 23.11.2024.