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Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

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schen schrifften / der Augspurgischen Confession Anno / etc. 30. KeyserAnno 1561. Carolo V. vbergeben / darauff erfolgter Christlicher Apologia / den Schmalkaldischen Artickeln / vnd Anno 34. zu Bremen auffgerichter Kirchenordnung bleiben / verharren / vnd davon nicht weichen. Fürnemlich aber / sollen vnd wollen sie in Kirchen vnd Schulen / vnd in vnd ausserhalb der Statt in jhren Gebieten / nach angezogenen Apostolischen Schrifften / der Augspurgischen Confession / Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnd der Bremischen Kirchenordnung von dem hochwirdigen Nachtmal vnsers HERRN Jesu Christi / lehren vnd bekennen / ja lehren vnnd bekennen lassen / daß das hochwirdige Sacrament deß Altars / vnter der gestalt deß Brots vnd Weins / sey der ware Leib vnd Blut vnsers HERRN Jesu Christi / vns Christen zuessen vnd zutrincken / von Christo selbst eyngesetzet / daß die Vnchristen Judas Gesellen / desselben mögen vnd pflegen zugebrauchen / aber zu jhrer verdamniß / die Christen zu jhrer seligkeit / deß HERREN Todt zu verkündigen / vnd daß alle die jenigen / so die Wort Christi / Das ist mein Leib / Das ist mein Blut / anders denn sie lauten / außlegen / deuten vnd jhres sinnes expliciren, oder glossiren wollen / nicht sollen in der Statt Bremen / vnnd derer Gebieten gelitten / sondern wo einer oder mehr Pfarrer oder Pfarrkind / Herr oder Vnterthaner / vber kurtz oder lang sich vnterstünde einigen Berengarismum / Zwinglianismum / Caluinismum / oder dergleichen eynzuführen / sol er davon durch gebürliche mittel abgehalten werden.

Daß auch die anwesenden Bürgermeister vnd Rahtmanne schuldig seyn sollen / darauff trewlich auß Christlichem eyuer / alle Affect hindan gesetzet / acht zugeben / daß in Kirchen vnd Schulen den Prophetischen Apostolischen Schrifften / der Augspurgischen Confession / darauff erfolgeter Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnd der Bremischen Kirchenordnung gemeß / gelehret werde / vnd wo mit bestand vnd warheit einer oder mehr Prediger / oder Zuhörer befunden würden / der sich der Augspurgischen Confession /

schen schrifften / der Augspurgischen Confession Anno / etc. 30. KeyserAnno 1561. Carolo V. vbergeben / darauff erfolgter Christlicher Apologia / den Schmalkaldischen Artickeln / vnd Anno 34. zu Bremen auffgerichter Kirchenordnung bleiben / verharren / vnd davon nicht weichen. Fürnemlich aber / sollen vnd wollen sie in Kirchen vnd Schulen / vnd in vnd ausserhalb der Statt in jhren Gebieten / nach angezogenen Apostolischen Schrifften / der Augspurgischẽ Confession / Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnd der Bremischen Kirchenordnung von dem hochwirdigen Nachtmal vnsers HERRN Jesu Christi / lehren vnd bekennen / ja lehren vnnd bekennen lassen / daß das hochwirdige Sacrament deß Altars / vnter der gestalt deß Brots vnd Weins / sey der ware Leib vnd Blut vnsers HERRN Jesu Christi / vns Christen zuessen vñ zutrincken / von Christo selbst eyngesetzet / daß die Vnchristen Judas Gesellen / desselben mögen vnd pflegen zugebrauchen / aber zu jhrer verdamniß / die Christen zu jhrer seligkeit / deß HERREN Todt zu verkündigen / vnd daß alle die jenigen / so die Wort Christi / Das ist mein Leib / Das ist mein Blut / anders denn sie lauten / außlegen / deuten vnd jhres sinnes expliciren, oder glossiren wollen / nicht sollen in der Statt Bremen / vnnd derer Gebieten gelitten / sondern wo einer oder mehr Pfarrer oder Pfarrkind / Herr oder Vnterthaner / vber kurtz oder lang sich vnterstünde einigen Berengarismum / Zwinglianismum / Caluinismum / oder dergleichen eynzuführen / sol er davon durch gebürliche mittel abgehalten werden.

Daß auch die anwesenden Bürgermeister vnd Rahtmanne schuldig seyn sollen / darauff trewlich auß Christlichem eyuer / alle Affect hindan gesetzet / acht zugeben / daß in Kirchen vnd Schulen den Prophetischen Apostolischen Schrifften / der Augspurgischen Confession / darauff erfolgeter Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnd der Bremischen Kirchenordnung gemeß / gelehret werde / vnd wo mit bestand vnd warheit einer oder mehr Prediger / oder Zuhörer befunden würden / der sich der Augspurgischẽ Confession /

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[681/0697] schen schrifften / der Augspurgischen Confession Anno / etc. 30. Keyser Carolo V. vbergeben / darauff erfolgter Christlicher Apologia / den Schmalkaldischen Artickeln / vnd Anno 34. zu Bremen auffgerichter Kirchenordnung bleiben / verharren / vnd davon nicht weichen. Fürnemlich aber / sollen vnd wollen sie in Kirchen vnd Schulen / vnd in vnd ausserhalb der Statt in jhren Gebieten / nach angezogenen Apostolischen Schrifften / der Augspurgischẽ Confession / Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnd der Bremischen Kirchenordnung von dem hochwirdigen Nachtmal vnsers HERRN Jesu Christi / lehren vnd bekennen / ja lehren vnnd bekennen lassen / daß das hochwirdige Sacrament deß Altars / vnter der gestalt deß Brots vnd Weins / sey der ware Leib vnd Blut vnsers HERRN Jesu Christi / vns Christen zuessen vñ zutrincken / von Christo selbst eyngesetzet / daß die Vnchristen Judas Gesellen / desselben mögen vnd pflegen zugebrauchen / aber zu jhrer verdamniß / die Christen zu jhrer seligkeit / deß HERREN Todt zu verkündigen / vnd daß alle die jenigen / so die Wort Christi / Das ist mein Leib / Das ist mein Blut / anders denn sie lauten / außlegen / deuten vnd jhres sinnes expliciren, oder glossiren wollen / nicht sollen in der Statt Bremen / vnnd derer Gebieten gelitten / sondern wo einer oder mehr Pfarrer oder Pfarrkind / Herr oder Vnterthaner / vber kurtz oder lang sich vnterstünde einigen Berengarismum / Zwinglianismum / Caluinismum / oder dergleichen eynzuführen / sol er davon durch gebürliche mittel abgehalten werden. Anno 1561. Daß auch die anwesenden Bürgermeister vnd Rahtmanne schuldig seyn sollen / darauff trewlich auß Christlichem eyuer / alle Affect hindan gesetzet / acht zugeben / daß in Kirchen vnd Schulen den Prophetischen Apostolischen Schrifften / der Augspurgischen Confession / darauff erfolgeter Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnd der Bremischen Kirchenordnung gemeß / gelehret werde / vnd wo mit bestand vnd warheit einer oder mehr Prediger / oder Zuhörer befunden würden / der sich der Augspurgischẽ Confession /

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 681. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/697>, abgerufen am 23.11.2024.