Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.trachtung / daß sie keines argwohns / oder ander vngebür halben jrerAnno 1561. Empter entsetzt / noch dieselbige malitiose verlassen / sonder ex iusto metu, vnd fürsorge / daß wider die Augspurgische Confession / von dem Abendmal deß HERRN / newerung fürgenommen / vnd daß sie sonst in andere wege beschweret werden möchten / außgewichen. Dagegen aber der jetziger regierender Raht zu Bremen angezeigt / daß sie den außgewichenen zu jrem außweichen vnd abstand keine vrsach geben / sondern hetten selbst jren stand auß fürsatz / & sine aliquo iusto metu, verlassen / wie sie denn hernach die außgewichenen zu erwehlung eines Rahtmannes in die Statt gefordert / auch der mehrer theil deß Rahts / wider jhren willen bey verlust deß dritten theils jres guts / durch die gemeine wehr gedrungen worden / sich zu der Regierung gebrauchen zulassen / daß sie auch keine enderung in der Lehr / oder Ceremonien wider die Augspurgische Confession / vnnd jhre Kirchenordnung Anno 34. auffgerichtet / gemacht noch gestattet / sonder dawider außdrückliche mandata auffgeschlagen / auch daneben sich erklert / daß auch hinfurter in Religionssachen / vnd sonderlich vom Artickel deß HERRN Nachtmals / wider die Prophetische vnd Apostolische Lehr / auch die Augspurgische Confession vnd Apologia / Catechismum Lutheri / die Kirchenordnung zu Bremen Anno 34. vnd denn durch etliche der Augspurgischen Confession verwandte Chur vnd Fürsten Abschied zu Franckfurt Anno 58. auffgerichtet / weder in Lehre noch Ceremonien enderung fürgenommen / noch geduldet / auch darüber mit allem gebürendem ernst zuhalten / vnd fleissig auffsehen zuhaben / daß dem zuwider keine widerwertige Lehre eyngeführt werden solle / mit der ferrnern anzeige / daß one blutvergiessen / vnd vntergang der Statt Bremen keine verenderung deß jetzigen Regiments daselbst köndte fürgenommen werden / vnd denn die außgewichene dise vnd andere vmbstende auff Vätterliche / allergnedigste / gnedigste / gnedige / günstige vnd fleissige ermanung / vnd erinnerung der Keyserlichen Maiestet / der Herrn Commissarien / Churfürsten / vnd Fürsten / auch Thumbcapitels / vnd der Subdele- trachtung / daß sie keines argwohns / oder ander vngebür halben jrerAnno 1561. Empter entsetzt / noch dieselbige malitiosè verlassen / sonder ex iusto metu, vnd fürsorge / daß wider die Augspurgische Confession / von dem Abendmal deß HERRN / newerung fürgenom̃en / vnd daß sie sonst in andere wege beschweret werden möchtẽ / außgewichen. Dagegen aber der jetziger regierender Raht zu Bremen angezeigt / daß sie den außgewichenen zu jrem außweichen vñ abstand keine vrsach geben / sondern hetten selbst jren stand auß fürsatz / & sine aliquo iusto metu, verlassen / wie sie denn hernach die außgewichenen zu erwehlung eines Rahtmañes in die Statt gefordert / auch der mehrer theil deß Rahts / wider jhren willen bey verlust deß dritten theils jres guts / durch die gemeine wehr gedrungen worden / sich zu der Regierung gebrauchen zulassen / daß sie auch keine enderung in der Lehr / oder Ceremonien wider die Augspurgische Confession / vnnd jhre Kirchenordnung Anno 34. auffgerichtet / gemacht noch gestattet / sonder dawider außdrückliche mandata auffgeschlagẽ / auch daneben sich erklert / daß auch hinfurter in Religionssachen / vnd sonderlich vom Artickel deß HERRN Nachtmals / wider die Prophetische vñ Apostolische Lehr / auch die Augspurgische Confession vnd Apologia / Catechismum Lutheri / die Kirchenordnung zu Bremen Anno 34. vnd deñ durch etliche der Augspurgischẽ Confession verwandte Chur vnd Fürsten Abschied zu Franckfurt Anno 58. auffgerichtet / weder in Lehre noch Ceremonien enderung fürgenom̃en / noch geduldet / auch darüber mit allem gebürendem ernst zuhalten / vnd fleissig auffsehen zuhaben / daß dem zuwider keine widerwertige Lehre eyngeführt werdẽ solle / mit der ferrnern anzeige / daß one blutvergiessen / vñ vntergang der Statt Bremen keine verenderung deß jetzigen Regiments daselbst köndte fürgenom̃en werden / vnd denn die außgewichene dise vñ andere vmbstende auff Vätterliche / allergnedigste / gnedigste / gnedige / günstige vnd fleissige ermanung / vnd erinnerung der Keyserlichen Maiestet / der Herrn Commissarien / Churfürsten / vnd Fürsten / auch Thumbcapitels / vnd der Subdele- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0699" n="683"/> trachtung / daß sie keines argwohns / oder ander vngebür halben jrer<note place="right">Anno 1561.</note> Empter entsetzt / noch dieselbige malitiosè verlassen / sonder ex iusto metu, vnd fürsorge / daß wider die Augspurgische Confession / von dem Abendmal deß HERRN / newerung fürgenom̃en / vnd daß sie sonst in andere wege beschweret werden möchtẽ / außgewichen. Dagegen aber der jetziger regierender Raht zu Bremen angezeigt / daß sie den außgewichenen zu jrem außweichen vñ abstand keine vrsach geben / sondern hetten selbst jren stand auß fürsatz / & sine aliquo iusto metu, verlassen / wie sie denn hernach die außgewichenen zu erwehlung eines Rahtmañes in die Statt gefordert / auch der mehrer theil deß Rahts / wider jhren willen bey verlust deß dritten theils jres guts / durch die gemeine wehr gedrungen worden / sich zu der Regierung gebrauchen zulassen / daß sie auch keine enderung in der Lehr / oder Ceremonien wider die Augspurgische Confession / vnnd jhre Kirchenordnung Anno 34. auffgerichtet / gemacht noch gestattet / sonder dawider außdrückliche mandata auffgeschlagẽ / auch daneben sich erklert / daß auch hinfurter in Religionssachen / vnd sonderlich vom Artickel deß HERRN Nachtmals / wider die Prophetische vñ Apostolische Lehr / auch die Augspurgische Confession vnd Apologia / Catechismum Lutheri / die Kirchenordnung zu Bremen Anno 34. vnd deñ durch etliche der Augspurgischẽ Confession verwandte Chur vnd Fürsten Abschied zu Franckfurt Anno 58. auffgerichtet / weder in Lehre noch Ceremonien enderung fürgenom̃en / noch geduldet / auch darüber mit allem gebürendem ernst zuhalten / vnd fleissig auffsehen zuhaben / daß dem zuwider keine widerwertige Lehre eyngeführt werdẽ solle / mit der ferrnern anzeige / daß one blutvergiessen / vñ vntergang der Statt Bremen keine verenderung deß jetzigen Regiments daselbst köndte fürgenom̃en werden / vnd denn die außgewichene dise vñ andere vmbstende auff Vätterliche / allergnedigste / gnedigste / gnedige / günstige vnd fleissige ermanung / vnd erinnerung der Keyserlichen Maiestet / der Herrn Commissarien / Churfürsten / vnd Fürsten / auch Thumbcapitels / vnd der Subdele- </p> </div> </body> </text> </TEI> [683/0699]
trachtung / daß sie keines argwohns / oder ander vngebür halben jrer Empter entsetzt / noch dieselbige malitiosè verlassen / sonder ex iusto metu, vnd fürsorge / daß wider die Augspurgische Confession / von dem Abendmal deß HERRN / newerung fürgenom̃en / vnd daß sie sonst in andere wege beschweret werden möchtẽ / außgewichen. Dagegen aber der jetziger regierender Raht zu Bremen angezeigt / daß sie den außgewichenen zu jrem außweichen vñ abstand keine vrsach geben / sondern hetten selbst jren stand auß fürsatz / & sine aliquo iusto metu, verlassen / wie sie denn hernach die außgewichenen zu erwehlung eines Rahtmañes in die Statt gefordert / auch der mehrer theil deß Rahts / wider jhren willen bey verlust deß dritten theils jres guts / durch die gemeine wehr gedrungen worden / sich zu der Regierung gebrauchen zulassen / daß sie auch keine enderung in der Lehr / oder Ceremonien wider die Augspurgische Confession / vnnd jhre Kirchenordnung Anno 34. auffgerichtet / gemacht noch gestattet / sonder dawider außdrückliche mandata auffgeschlagẽ / auch daneben sich erklert / daß auch hinfurter in Religionssachen / vnd sonderlich vom Artickel deß HERRN Nachtmals / wider die Prophetische vñ Apostolische Lehr / auch die Augspurgische Confession vnd Apologia / Catechismum Lutheri / die Kirchenordnung zu Bremen Anno 34. vnd deñ durch etliche der Augspurgischẽ Confession verwandte Chur vnd Fürsten Abschied zu Franckfurt Anno 58. auffgerichtet / weder in Lehre noch Ceremonien enderung fürgenom̃en / noch geduldet / auch darüber mit allem gebürendem ernst zuhalten / vnd fleissig auffsehen zuhaben / daß dem zuwider keine widerwertige Lehre eyngeführt werdẽ solle / mit der ferrnern anzeige / daß one blutvergiessen / vñ vntergang der Statt Bremen keine verenderung deß jetzigen Regiments daselbst köndte fürgenom̃en werden / vnd denn die außgewichene dise vñ andere vmbstende auff Vätterliche / allergnedigste / gnedigste / gnedige / günstige vnd fleissige ermanung / vnd erinnerung der Keyserlichen Maiestet / der Herrn Commissarien / Churfürsten / vnd Fürsten / auch Thumbcapitels / vnd der Subdele-
Anno 1561.
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Zitationshilfe: | Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 683. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/699>, abgerufen am 26.06.2024. |