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Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

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Anno 1561.Regierung verordnet worden / dessen sich die außgewichene vnnd außgeschaffete / (welche alle der rechten reinen lehre zugethan / vnd Daniel von Buren setzt die Caluinisterey fort.dem Caluinismo / den Daniel von Buren / je lenger je mehr fortsetzet / vnd zu befürdern sich vnterfienge / zuwider waren) gegen Keyserlichen Maiestet / Chur / Fürsten / Stenden deß Reichs / vnnd gegen die andere Stätte beklaget / darumb auch der Keyser bey den Churfürsten / Sachsen vnnd Brandenburg / dem Ertzbischoff zu Bremen / dem Hertzogen zu Lüneburg / vnd Landgraffen zu Hessen / committiret vnnd befohlen / solche jrrungen in der güte beyzulegen / vnd zuvertragen.

Tag zu Goß lar.

Ist derwegen hernach Anno 63. zu Goßlar ein Tag angesetzt worden / dahin hochgedachter Chur vnnd Fürsten jhre Rähte abgefertiget / vnd handlen lassen / aber damals nichts fruchtbarliches zur einigkeit verrichten mögen / biß so lang Keyserliche Maiestet / von newen solche sachen Anno 68. den vorigen Commissarijs widerumm Tag zu Verden.auffgetragen / welche jhre subdelegirten Rähte gegen Verden geschickt / vnd den 24. Februarij die gütliche handlung fürnemen lassen / da denn vnter andern / den gewichenen Rahtspersonen vnerfindliche schult gegeben worden. Es haben sich aber die subdelegirten Chur vnnd Fürstliche vnterhendler erbotten / sie wollen die sachen durchauß dahin richten / daß die Religion rein gelassen werde / sonderlich weil sich der gegentheil / oder der newe Raht erkleret / daß sie nie einer anderen Religion gewest / auch noch nicht seyn / auch nicht seyn wollen / denn der Augspurgischen Confession. Liessen auch in jhren Kirchen vnnd Schulen / vom Abendmal deß HERRN anders nicht lehren / denn nach der Augspurgischen Confession / Apologia / Catechismo Lutheri / Franckfurtischen Abschied / nach der Bremischen Kirchenordnung Anno 34. außgangen / vnnd wolten den Caluinismum in jren Kirchen nicht leyden / sonder beyde Churfürsten / Sachsen vnd Brandenburg / als principales Commissarios, die Kirchen in der Statt zu visitiren vnd inquiriren, gerne vnd vnterthenigst zulassen / vnnd so darinn jemands Caluinisch befun-

Anno 1561.Regierung verordnet worden / dessen sich die außgewichene vnnd außgeschaffete / (welche alle der rechten reinen lehre zugethan / vnd Daniel von Buren setzt die Caluinisterey fort.dem Caluinismo / den Daniel von Buren / je lenger je mehr fortsetzet / vnd zu befürdern sich vnterfienge / zuwider waren) gegen Keyserlichen Maiestet / Chur / Fürsten / Stenden deß Reichs / vnnd gegen die andere Stätte beklaget / darumb auch der Keyser bey den Churfürsten / Sachsen vnnd Brandenburg / dem Ertzbischoff zu Bremen / dem Hertzogen zu Lüneburg / vñ Landgraffen zu Hessen / committiret vnnd befohlen / solche jrrungen in der güte beyzulegen / vnd zuvertragen.

Tag zu Goß lar.

Ist derwegen hernach Anno 63. zu Goßlar ein Tag angesetzt worden / dahin hochgedachter Chur vnnd Fürsten jhre Rähte abgefertiget / vnd handlen lassen / aber damals nichts fruchtbarliches zur einigkeit verrichten mögen / biß so lang Keyserliche Maiestet / von newen solche sachen Anno 68. den vorigen Commissarijs widerum̃ Tag zu Verden.auffgetragen / welche jhre subdelegirten Rähte gegen Verden geschickt / vnd den 24. Februarij die gütliche handlung fürnemen lassen / da deñ vnter andern / den gewichenen Rahtspersonen vnerfindliche schult gegeben worden. Es haben sich aber die subdelegirten Chur vnnd Fürstliche vnterhendler erbotten / sie wollen die sachen durchauß dahin richten / daß die Religion rein gelassen werde / sonderlich weil sich der gegentheil / oder der newe Raht erkleret / daß sie nie einer anderen Religion gewest / auch noch nicht seyn / auch nicht seyn wollen / denn der Augspurgischen Confession. Liessen auch in jhren Kirchen vnnd Schulen / vom Abendmal deß HERRN anders nicht lehren / denn nach der Augspurgischen Confession / Apologia / Catechismo Lutheri / Franckfurtischen Abschied / nach der Bremischen Kirchenordnung Anno 34. außgangen / vnnd wolten den Caluinismum in jren Kirchen nicht leyden / sonder beyde Churfürsten / Sachsen vnd Brandenburg / als principales Commissarios, die Kirchen in der Statt zu visitiren vñ inquiriren, gerne vnd vnterthenigst zulassen / vnnd so darinn jemands Caluinisch befun-

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[676/0692] Regierung verordnet worden / dessen sich die außgewichene vnnd außgeschaffete / (welche alle der rechten reinen lehre zugethan / vnd dem Caluinismo / den Daniel von Buren / je lenger je mehr fortsetzet / vnd zu befürdern sich vnterfienge / zuwider waren) gegen Keyserlichen Maiestet / Chur / Fürsten / Stenden deß Reichs / vnnd gegen die andere Stätte beklaget / darumb auch der Keyser bey den Churfürsten / Sachsen vnnd Brandenburg / dem Ertzbischoff zu Bremen / dem Hertzogen zu Lüneburg / vñ Landgraffen zu Hessen / committiret vnnd befohlen / solche jrrungen in der güte beyzulegen / vnd zuvertragen. Anno 1561. Daniel von Buren setzt die Caluinisterey fort. Ist derwegen hernach Anno 63. zu Goßlar ein Tag angesetzt worden / dahin hochgedachter Chur vnnd Fürsten jhre Rähte abgefertiget / vnd handlen lassen / aber damals nichts fruchtbarliches zur einigkeit verrichten mögen / biß so lang Keyserliche Maiestet / von newen solche sachen Anno 68. den vorigen Commissarijs widerum̃ auffgetragen / welche jhre subdelegirten Rähte gegen Verden geschickt / vnd den 24. Februarij die gütliche handlung fürnemen lassen / da deñ vnter andern / den gewichenen Rahtspersonen vnerfindliche schult gegeben worden. Es haben sich aber die subdelegirten Chur vnnd Fürstliche vnterhendler erbotten / sie wollen die sachen durchauß dahin richten / daß die Religion rein gelassen werde / sonderlich weil sich der gegentheil / oder der newe Raht erkleret / daß sie nie einer anderen Religion gewest / auch noch nicht seyn / auch nicht seyn wollen / denn der Augspurgischen Confession. Liessen auch in jhren Kirchen vnnd Schulen / vom Abendmal deß HERRN anders nicht lehren / denn nach der Augspurgischen Confession / Apologia / Catechismo Lutheri / Franckfurtischen Abschied / nach der Bremischen Kirchenordnung Anno 34. außgangen / vnnd wolten den Caluinismum in jren Kirchen nicht leyden / sonder beyde Churfürsten / Sachsen vnd Brandenburg / als principales Commissarios, die Kirchen in der Statt zu visitiren vñ inquiriren, gerne vnd vnterthenigst zulassen / vnnd so darinn jemands Caluinisch befun- Tag zu Verden.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 676. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/692>, abgerufen am 23.11.2024.