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Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

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vnd vben köndten / begereten / hat das fromme Gottselige Hertz /Anno 1553. König Christianus in Dennmarck (den Gott sonderlich regiert / vnd biß zu seinem letzten abschied auß dieser Welt beschützet / vnnd Vätterlich lieb gehabt hat) dieselbigen der gestalt nicht einnemen wöllen / sondern auß Christlichem / Königlichem / Gott wolgefelligem eyfer vnd trewer sorg für die arme Vnterthanen / daß die nit verführet werden möchten / jhnen endlich das gantze Königreich verbotten. Hat auch durch ein offentlich ernstes Edict / allen seinen Vnterthanen befohlen / daß sie die Widertäuffer / Sacramentirer / vnd andere Secten / zur Herberg nicht ein oder auffnemmen / noch bey sich auffhalten solten.

Vnd ist in dieser ankunfft deß Laßki vnd seiner gantzen Gesellschafft in das Königreich Dennmarck / sich sonderlich zuverwundern vber jrem gefasten vermessenen wahn / daß sie jhnen selbst schlechter ding fürgebildet / wenn sie nur dahin kämen / so wolten sie so bald den König sampt dem gantzen Königreich bereden / nicht allein daß sie möchten frey Herberg / vnd ein eigene Kirchen vnd zusammenkunfft haben / sondern auch daß sie die gantze Religion allda in lehr vnd in Ceremonien reformiren, vnd allererst richtig machen / vnd von der Lutherischen bahn auff jre holtzwege bringen könten. Denn also schreiben sie an den frommen König / der damals zu Coldingen gewest / vnd Laßko sich von Koppenhagen sampt Micronio Vtenhouio / vnd andern seinen zugethanen / dahin verfüget: Wir suchen ein receptaculum vnd wohnung bey E. Maiestet / vnd bitten / daß vns ein offentlich ministerium, wie wirs in Engelland gehabt / auch allhie vergönnet vnd zugelassen werde / vnd vnsere Lehr vnd Ceremonien vben vnd fortsetzen mögen / etc: Item / da Paulus Nouiomagus Königlicher Hofprediger in der predigt vnter andern auch der Sacramentirer jrrhumb gestrafft / haben sie wider solche gethane Predig so bald eine lange schrifft gestellt / vnd dieselbe dem König vberantworten lassen / darinne sie M. Nouiomagum verklagen / vnd nennen jn impudentem, impotentem,

vnd vben köndten / begereten / hat das fromme Gottselige Hertz /Anno 1553. König Christianus in Dennmarck (den Gott sonderlich regiert / vnd biß zu seinem letzten abschied auß dieser Welt beschützet / vnnd Vätterlich lieb gehabt hat) dieselbigen der gestalt nicht einnemen wöllen / sondern auß Christlichem / Königlichem / Gott wolgefelligem eyfer vnd trewer sorg für die arme Vnterthanen / daß die nit verführet werden möchten / jhnen endlich das gantze Königreich verbotten. Hat auch durch ein offentlich ernstes Edict / allen seinen Vnterthanen befohlen / daß sie die Widertäuffer / Sacramentirer / vnd andere Secten / zur Herberg nicht ein oder auffnemmen / noch bey sich auffhalten solten.

Vnd ist in dieser ankunfft deß Laßki vnd seiner gantzen Gesellschafft in das Königreich Dennmarck / sich sonderlich zuverwundern vber jrem gefasten vermessenen wahn / daß sie jhnen selbst schlechter ding fürgebildet / wenn sie nur dahin kämen / so wolten sie so bald den König sampt dem gantzen Königreich bereden / nicht allein daß sie möchten frey Herberg / vnd ein eigene Kirchen vnd zusammenkunfft haben / sondern auch daß sie die gantze Religion allda in lehr vnd in Ceremonien reformiren, vñ allererst richtig machen / vnd von der Lutherischen bahn auff jre holtzwege bringẽ könten. Denn also schreiben sie an den frommen König / der damals zu Coldingen gewest / vnd Laßko sich von Koppenhagen sampt Micronio Vtenhouio / vnd andern seinen zugethanen / dahin verfüget: Wir suchen ein receptaculum vnd wohnung bey E. Maiestet / vñ bitten / daß vns ein offentlich ministerium, wie wirs in Engelland gehabt / auch allhie vergönnet vnd zugelassen werde / vnd vnsere Lehr vnd Ceremonien vben vnd fortsetzen mögen / etc: Item / da Paulus Nouiomagus Königlicher Hofprediger in der predigt vnter andern auch der Sacramentirer jrrhumb gestrafft / haben sie wider solche gethane Predig so bald eine lange schrifft gestellt / vnd dieselbe dem König vberantworten lassen / darinne sie M. Nouiomagum verklagen / vnd nennen jn impudentem, impotentem,

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[525/0541] vnd vben köndten / begereten / hat das fromme Gottselige Hertz / König Christianus in Dennmarck (den Gott sonderlich regiert / vnd biß zu seinem letzten abschied auß dieser Welt beschützet / vnnd Vätterlich lieb gehabt hat) dieselbigen der gestalt nicht einnemen wöllen / sondern auß Christlichem / Königlichem / Gott wolgefelligem eyfer vnd trewer sorg für die arme Vnterthanen / daß die nit verführet werden möchten / jhnen endlich das gantze Königreich verbotten. Hat auch durch ein offentlich ernstes Edict / allen seinen Vnterthanen befohlen / daß sie die Widertäuffer / Sacramentirer / vnd andere Secten / zur Herberg nicht ein oder auffnemmen / noch bey sich auffhalten solten. Anno 1553. Vnd ist in dieser ankunfft deß Laßki vnd seiner gantzen Gesellschafft in das Königreich Dennmarck / sich sonderlich zuverwundern vber jrem gefasten vermessenen wahn / daß sie jhnen selbst schlechter ding fürgebildet / wenn sie nur dahin kämen / so wolten sie so bald den König sampt dem gantzen Königreich bereden / nicht allein daß sie möchten frey Herberg / vnd ein eigene Kirchen vnd zusammenkunfft haben / sondern auch daß sie die gantze Religion allda in lehr vnd in Ceremonien reformiren, vñ allererst richtig machen / vnd von der Lutherischen bahn auff jre holtzwege bringẽ könten. Denn also schreiben sie an den frommen König / der damals zu Coldingen gewest / vnd Laßko sich von Koppenhagen sampt Micronio Vtenhouio / vnd andern seinen zugethanen / dahin verfüget: Wir suchen ein receptaculum vnd wohnung bey E. Maiestet / vñ bitten / daß vns ein offentlich ministerium, wie wirs in Engelland gehabt / auch allhie vergönnet vnd zugelassen werde / vnd vnsere Lehr vnd Ceremonien vben vnd fortsetzen mögen / etc: Item / da Paulus Nouiomagus Königlicher Hofprediger in der predigt vnter andern auch der Sacramentirer jrrhumb gestrafft / haben sie wider solche gethane Predig so bald eine lange schrifft gestellt / vnd dieselbe dem König vberantworten lassen / darinne sie M. Nouiomagum verklagen / vnd nennen jn impudentem, impotentem,

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 525. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/541>, abgerufen am 23.11.2024.