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Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

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Auß diesem allens / was nach einander erzehlet / ist sonderlichAnno 1538. diß zusehen / daß die Politici in den Schweitzerischen Stätten / sich viel glimpfflicher vnd bescheidener in den handlungen / so mit jnenPolitici hal ten sich gelimpflicher vnd bescheidener / denn die Theologen zu Zürich. durch Bucerum vnd Capitonen / wegen der angestelten Concordi in re Sacramentaria, gepflogen / durchauß bewiesen / vnnd erzeigt haben / denn die Theologen zu Zürch. Vnnd daß niemands argwohne als werde von vns solches den jetzt gedachten Theologen auß neydt zugelegt / oder nur auffgedichtet / wöllen wir die wort auß Buceri schreiben / an Comandrum Ecclesiae Curiensis Rheticae pastorem, welches zuvor öffentlich gedruckt / anziehen / vnd Teutsch verzeichnen.

Tandem ad criminationem Bullingeri venio, &c. IchBucerus klagt vber Bullinger. wil nun (schreibt Bucerus) etwas von deß Bullingeri schmäheschrifft melden / welche one zweiffel nicht allein calumniosa, voll falscher bezüchtigung / sondern auch / wenn sie gleich dermassen nit were / doch von allen frommen vnd heiligen Leuten / dafür wirt geachtet werden / daß sie jhm vnd vns gantz vbel anstehe / wenn man sonderlich vernemmen wirt / was vnter vns / beyde in dieser Concordia sache / vnd sonsten in gemeiner gantzen berahtschlagung das heilige Ministerium belangend / gehandelt worden / vnd wie viel wir jnen dienst erzeiget haben. Du wirst vielleicht sagen / hat er doch weder die Straßburgischen Kirchendiener / noch dich genennet: Dieses hat er nicht auffrichtig gethan. Denn er wirts nicht läugnenBullinger nicht auffrichtig. / daß er vns hat anstechen wöllen. Wenn er nun dafür gehalten / daß wir öffentlich gesündigt / so hette er vns / nach dem befehl Pauli / auch öffentlich für jedermann straffen / vnd vnsere meinung mit namen durch schrifft vnd vrsachen widerlegen / oder aber priuatim für sich in geheim vns vermanen sollen / wie solches der HERR nicht allein gebotten hat / sondern Bullinger hats selbst vns zum offtern thewer verheissen.

Seid ich meine Retractationes geschrieben / habe ich von dieser sache gar keine schrifft außgehen lassen: Ich habe auch D.

Auß diesem allens / was nach einander erzehlet / ist sonderlichAnno 1538. diß zusehen / daß die Politici in den Schweitzerischen Stätten / sich viel glimpfflicher vnd bescheidener in den handlungen / so mit jnenPolitici hal ten sich gelimpflicher vnd bescheidener / denn die Theologen zu Zürich. durch Bucerum vnd Capitonen / wegen der angestelten Concordi in re Sacramentaria, gepflogen / durchauß bewiesen / vnnd erzeigt haben / denn die Theologen zu Zürch. Vnnd daß niemands argwohne als werde von vns solches den jetzt gedachten Theologen auß neydt zugelegt / oder nur auffgedichtet / wöllẽ wir die wort auß Buceri schreiben / an Comandrum Ecclesiae Curiensis Rheticae pastorem, welches zuvor öffentlich gedruckt / anziehen / vnd Teutsch verzeichnen.

Tandem ad criminationem Bullingeri venio, &c. IchBucerus klagt vber Bullinger. wil nun (schreibt Bucerus) etwas von deß Bullingeri schmäheschrifft melden / welche one zweiffel nicht allein calumniosa, voll falscher bezüchtigung / sondern auch / wenn sie gleich dermassen nit were / doch von allen frommen vnd heiligen Leuten / dafür wirt geachtet werden / daß sie jhm vnd vns gantz vbel anstehe / wenn man sonderlich vernemmen wirt / was vnter vns / beyde in dieser Concordia sache / vnd sonsten in gemeiner gantzen berahtschlagung das heilige Ministerium belangend / gehandelt worden / vnd wie viel wir jnen dienst erzeiget haben. Du wirst vielleicht sagen / hat er doch weder die Straßburgischen Kirchendiener / noch dich genennet: Dieses hat er nicht auffrichtig gethan. Denn er wirts nicht läugnenBullinger nicht auffrichtig. / daß er vns hat anstechen wöllen. Wenn er nun dafür gehalten / daß wir öffentlich gesündigt / so hette er vns / nach dem befehl Pauli / auch öffentlich für jedermañ straffen / vnd vnsere meinung mit namen durch schrifft vnd vrsachen widerlegen / oder aber priuatim für sich in geheim vns vermanen sollen / wie solches der HERR nicht allein gebotten hat / sondern Bullinger hats selbst vns zum offtern thewer verheissen.

Seid ich meine Retractationes geschrieben / habe ich von dieser sache gar keine schrifft außgehen lassen: Ich habe auch D.

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[427/0443] Auß diesem allens / was nach einander erzehlet / ist sonderlich diß zusehen / daß die Politici in den Schweitzerischen Stätten / sich viel glimpfflicher vnd bescheidener in den handlungen / so mit jnen durch Bucerum vnd Capitonen / wegen der angestelten Concordi in re Sacramentaria, gepflogen / durchauß bewiesen / vnnd erzeigt haben / denn die Theologen zu Zürch. Vnnd daß niemands argwohne als werde von vns solches den jetzt gedachten Theologen auß neydt zugelegt / oder nur auffgedichtet / wöllẽ wir die wort auß Buceri schreiben / an Comandrum Ecclesiae Curiensis Rheticae pastorem, welches zuvor öffentlich gedruckt / anziehen / vnd Teutsch verzeichnen. Anno 1538. Politici hal ten sich gelimpflicher vnd bescheidener / denn die Theologen zu Zürich. Tandem ad criminationem Bullingeri venio, &c. Ich wil nun (schreibt Bucerus) etwas von deß Bullingeri schmäheschrifft melden / welche one zweiffel nicht allein calumniosa, voll falscher bezüchtigung / sondern auch / wenn sie gleich dermassen nit were / doch von allen frommen vnd heiligen Leuten / dafür wirt geachtet werden / daß sie jhm vnd vns gantz vbel anstehe / wenn man sonderlich vernemmen wirt / was vnter vns / beyde in dieser Concordia sache / vnd sonsten in gemeiner gantzen berahtschlagung das heilige Ministerium belangend / gehandelt worden / vnd wie viel wir jnen dienst erzeiget haben. Du wirst vielleicht sagen / hat er doch weder die Straßburgischen Kirchendiener / noch dich genennet: Dieses hat er nicht auffrichtig gethan. Denn er wirts nicht läugnen / daß er vns hat anstechen wöllen. Wenn er nun dafür gehalten / daß wir öffentlich gesündigt / so hette er vns / nach dem befehl Pauli / auch öffentlich für jedermañ straffen / vnd vnsere meinung mit namen durch schrifft vnd vrsachen widerlegen / oder aber priuatim für sich in geheim vns vermanen sollen / wie solches der HERR nicht allein gebotten hat / sondern Bullinger hats selbst vns zum offtern thewer verheissen. Bucerus klagt vber Bullinger. Bullinger nicht auffrichtig. Seid ich meine Retractationes geschrieben / habe ich von dieser sache gar keine schrifft außgehen lassen: Ich habe auch D.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/443>, abgerufen am 23.11.2024.