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Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

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Keiserliche Maiestat / mit vngrund getragen / als solte er etwasAnno 1531. der Zwinglischen / auch der Widerteuffer / vnnd anderer vngeschicktererkläret / daß er die Zwinglianer in seinen landen nicht dulden wolle noch könne. Lehr / anhengig vnnd verwandt sein / wölches er mit hoher beschwerung vernommen / vnnd habe hinwiderumb / zu vermerckung seiner vnschuld / anzeigen vnnd vermelden lassen / daß er nicht zweiffelte / der Keiser / auch sie die Graffen / vnnd menniglich wüsten das Christlich Bekantnus / so er sampt andern / jhme in des Glaubens sachen verwandten / vor dem Keiser vnnd allen Reichßstenden / in öffentlicher Keiserlicher verhör zu Augspurg / auff nechstuergangenem Reichßtag / hette vbergeben vnd verlesen lassen / darauß der Keiser vnnd menniglich / klar vnnd eigentlich zuuermercken gehabt / was er / der Churfürst / angeregts Artickels halben / gleubte vnd hielte / auch in seinen Fürstenthümen / Landen vnnd Gebieten / halten liesse. Zum dem were kund vnnd offenbar / daß zu Augspurg / er vnnd seine verwandten / sich derer / so man Zwinglisch nennet / gar nicht haben annemen / noch sie zu seiner sache ziehen wollen / sondern sich derselben gentz lich geeussert / etc. So auch jemands / wes Stands er were / vnder seinem des Churfürsten / in Glaubens sachen / verwandten / auß verhengnus Gottes / in den Irrthumb des hochwirdigen Sacraments / Widerteuffens / oder anders / fallen würde / desselben theils vnnd gemeinschafft / wolte sich der Churfürst entschlagen vnd enteussern.

So were auch öffentlich / vnnd sonder Rhum anzuzeigen /Im Churfürstenthumb Sachsen / hat man den Zuin glianern von anfangs statlich vnd bestendiglich widerstanden. daß an keinem ort in der Christenheit / so geschwind / gründlich vnd hart / wider dieselben Secten der Sacramentierer vnd Widerteuffer / geprediget / gelehret / vnd geschrieben würde / als in seinem des Churfürsten Landen vnd Fürstenthümen.

Es were auch sein endlich Gemüth / Will vnnd Meinung / bey der bekandten Warheit / so zu Augspurg öffentlich verlesen / zustehen / vnd mit Göttlicher hülff biß an sein ende zubeharren.

Keiserliche Maiestat / mit vngrund getragen / als solte er etwasAnno 1531. der Zwinglischen / auch der Widerteuffer / vnnd anderer vngeschicktererkläret / daß er die Zwinglianer in seinen landen nicht dulden wolle noch könne. Lehr / anhengig vnnd verwandt sein / wölches er mit hoher beschwerung vernommen / vnnd habe hinwiderumb / zu vermerckung seiner vnschuld / anzeigen vnnd vermelden lassen / daß er nicht zweiffelte / der Keiser / auch sie die Graffen / vnnd menniglich wüsten das Christlich Bekantnus / so er sampt andern / jhme in des Glaubens sachen verwandten / vor dem Keiser vnnd allen Reichßstenden / in öffentlicher Keiserlicher verhör zu Augspurg / auff nechstuergangenem Reichßtag / hette vbergeben vnd verlesen lassen / darauß der Keiser vnnd menniglich / klar vnnd eigentlich zuuermercken gehabt / was er / der Churfürst / angeregts Artickels halben / gleubte vnd hielte / auch in seinen Fürstenthümen / Landen vnnd Gebieten / halten liesse. Zum dem were kund vnnd offenbar / daß zu Augspurg / er vnnd seine verwandten / sich derer / so man Zwinglisch nennet / gar nicht haben annemen / noch sie zu seiner sache ziehen wollen / sondern sich derselben gentz lich geeussert / etc. So auch jemands / wes Stands er were / vnder seinem des Churfürsten / in Glaubens sachen / verwandten / auß verhengnus Gottes / in den Irrthumb des hochwirdigen Sacraments / Widerteuffens / oder anders / fallen würde / desselben theils vnnd gemeinschafft / wolte sich der Churfürst entschlagen vnd enteussern.

So were auch öffentlich / vnnd sonder Rhum anzuzeigen /Im Churfürstenthumb Sachsen / hat man den Zuin glianern von anfangs statlich vnd bestendiglich widerstanden. daß an keinem ort in der Christenheit / so geschwind / gründlich vnd hart / wider dieselben Secten der Sacramentierer vnd Widerteuffer / geprediget / gelehret / vnd geschrieben würde / als in seinem des Churfürsten Landen vnd Fürstenthümen.

Es were auch sein endlich Gemüth / Will vnnd Meinung / bey der bekandten Warheit / so zu Augspurg öffentlich verlesen / zustehen / vnd mit Göttlicher hülff biß an sein ende zubeharren.

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[243/0259] Keiserliche Maiestat / mit vngrund getragen / als solte er etwas der Zwinglischen / auch der Widerteuffer / vnnd anderer vngeschickter Lehr / anhengig vnnd verwandt sein / wölches er mit hoher beschwerung vernommen / vnnd habe hinwiderumb / zu vermerckung seiner vnschuld / anzeigen vnnd vermelden lassen / daß er nicht zweiffelte / der Keiser / auch sie die Graffen / vnnd menniglich wüsten das Christlich Bekantnus / so er sampt andern / jhme in des Glaubens sachen verwandten / vor dem Keiser vnnd allen Reichßstenden / in öffentlicher Keiserlicher verhör zu Augspurg / auff nechstuergangenem Reichßtag / hette vbergeben vnd verlesen lassen / darauß der Keiser vnnd menniglich / klar vnnd eigentlich zuuermercken gehabt / was er / der Churfürst / angeregts Artickels halben / gleubte vnd hielte / auch in seinen Fürstenthümen / Landen vnnd Gebieten / halten liesse. Zum dem were kund vnnd offenbar / daß zu Augspurg / er vnnd seine verwandten / sich derer / so man Zwinglisch nennet / gar nicht haben annemen / noch sie zu seiner sache ziehen wollen / sondern sich derselben gentz lich geeussert / etc. So auch jemands / wes Stands er were / vnder seinem des Churfürsten / in Glaubens sachen / verwandten / auß verhengnus Gottes / in den Irrthumb des hochwirdigen Sacraments / Widerteuffens / oder anders / fallen würde / desselben theils vnnd gemeinschafft / wolte sich der Churfürst entschlagen vnd enteussern. Anno 1531. erkläret / daß er die Zwinglianer in seinen landen nicht dulden wolle noch könne. So were auch öffentlich / vnnd sonder Rhum anzuzeigen / daß an keinem ort in der Christenheit / so geschwind / gründlich vnd hart / wider dieselben Secten der Sacramentierer vnd Widerteuffer / geprediget / gelehret / vnd geschrieben würde / als in seinem des Churfürsten Landen vnd Fürstenthümen. Im Churfürstenthumb Sachsen / hat man den Zuin glianern von anfangs statlich vnd bestendiglich widerstanden. Es were auch sein endlich Gemüth / Will vnnd Meinung / bey der bekandten Warheit / so zu Augspurg öffentlich verlesen / zustehen / vnd mit Göttlicher hülff biß an sein ende zubeharren.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 243. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/259>, abgerufen am 26.06.2024.