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Kirchner, Timotheus: Vom Flickwercke M. Irenaei, Wie gar ungereimpt, wider Gottes Wort und den Catechissmum Lutheri, er sich unterstehet zubeschönen, der Manichaeer Schwermerey. Jena, 1572.

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Es müste ja ein jeder Richter / vnd ein jedes Gericht / es mit den vbelthetern / oder bösen sachen nicht halten / wie wolte er sonst recht richten.

Wann auch ein jeder beklagter / dieb / mörder / schalck wolte sagen / lieber Richter / du heltest es mit meiner sachen nicht / du hast mich bereid mit deinem vrteil verdampt / darumb stehe auff / du bist part / etc. solte das nicht feine hendel in der Welt geben?

Es ist auch jnen angezeigt / das sie doch solche freundliche / mündliche / vnterredung solten versuchen / sie weren ja schüldig der hohen Obrigkeit / Vnd auch dem Consistorio zu gehorsamen / da sie nun nach genugsamer mündlicher vnterredung würden befinden / vnd erfahren / das man etwas vngebürliches / vngerechts oder vnchristlichs mit oder gegen sie würden handeln / hetten sie darnach zu klagen / vnd da es nit abgestellet würde / ferner gelangen zu lassen.

Es were ja diese mündliche vnterrede freundlich zuthun angestellet / vnd derhalben desto mehr geistliche vnd weltliche Personen darzu bestellet / vnd gegenwertig / da weren Bücher verhanden / derer sie auch mit solten gebrauchen / vnd jnen zeit vnd weil ge nugsam nemen.

Das aber etliche Personen / vnd fast alle von jnen wurden als part geachtet / vnd darumb aus dem Consistorio zuruffen / solten sie wissen / das in der formula Consistorij verleibet / das solches solle von dem an dern erkand werden / Ob die Vrsachen gnugsam erheblich. Nu hette aber vnd hielte vnser G. F. vnd H. in dieser sachen / als der dieses Consistorium Schutz-

Es müste ja ein jeder Richter / vnd ein jedes Gericht / es mit den vbelthetern / oder bösen sachen nicht halten / wie wolte er sonst recht richten.

Wann auch ein jeder beklagter / dieb / mörder / schalck wolte sagen / lieber Richter / du heltest es mit meiner sachen nicht / du hast mich bereid mit deinem vrteil verdampt / darumb stehe auff / du bist part / etc. solte das nicht feine hendel in der Welt geben?

Es ist auch jnen angezeigt / das sie doch solche freundliche / mündliche / vnterredung soltẽ versuchen / sie weren ja schüldig der hohen Obrigkeit / Vnd auch dem Consistorio zu gehorsamen / da sie nun nach genugsamer mündlicher vnterredung würden befinden / vnd erfahren / das man etwas vngebürliches / vngerechts oder vnchristlichs mit oder gegen sie würden handeln / hetten sie darnach zu klagen / vnd da es nit abgestellet würde / ferner gelangen zu lassen.

Es were ja diese mündliche vnterrede freundlich zuthun angestellet / vnd derhalben desto mehr geistliche vnd weltliche Personen darzu bestellet / vnd gegenwertig / da weren Bücher verhanden / derer sie auch mit solten gebrauchen / vnd jnen zeit vnd weil ge nugsam nemen.

Das aber etliche Personen / vnd fast alle von jnen wurden als part geachtet / vnd darumb aus dem Consistorio zuruffen / solten sie wissen / das in der formula Consistorij verleibet / das solches solle von dem an dern erkand werden / Ob die Vrsachen gnugsam erheblich. Nu hette aber vnd hielte vnser G. F. vnd H. in dieser sachen / als der dieses Consistorium Schutz-

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[0182] Es müste ja ein jeder Richter / vnd ein jedes Gericht / es mit den vbelthetern / oder bösen sachen nicht halten / wie wolte er sonst recht richten. Wann auch ein jeder beklagter / dieb / mörder / schalck wolte sagen / lieber Richter / du heltest es mit meiner sachen nicht / du hast mich bereid mit deinem vrteil verdampt / darumb stehe auff / du bist part / etc. solte das nicht feine hendel in der Welt geben? Es ist auch jnen angezeigt / das sie doch solche freundliche / mündliche / vnterredung soltẽ versuchen / sie weren ja schüldig der hohen Obrigkeit / Vnd auch dem Consistorio zu gehorsamen / da sie nun nach genugsamer mündlicher vnterredung würden befinden / vnd erfahren / das man etwas vngebürliches / vngerechts oder vnchristlichs mit oder gegen sie würden handeln / hetten sie darnach zu klagen / vnd da es nit abgestellet würde / ferner gelangen zu lassen. Es were ja diese mündliche vnterrede freundlich zuthun angestellet / vnd derhalben desto mehr geistliche vnd weltliche Personen darzu bestellet / vnd gegenwertig / da weren Bücher verhanden / derer sie auch mit solten gebrauchen / vnd jnen zeit vnd weil ge nugsam nemen. Das aber etliche Personen / vnd fast alle von jnen wurden als part geachtet / vnd darumb aus dem Consistorio zuruffen / solten sie wissen / das in der formula Consistorij verleibet / das solches solle von dem an dern erkand werden / Ob die Vrsachen gnugsam erheblich. Nu hette aber vnd hielte vnser G. F. vnd H. in dieser sachen / als der dieses Consistorium Schutz-

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Vom Flickwercke M. Irenaei, Wie gar ungereimpt, wider Gottes Wort und den Catechissmum Lutheri, er sich unterstehet zubeschönen, der Manichaeer Schwermerey. Jena, 1572, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_flickwercke_1572/182>, abgerufen am 23.11.2024.