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Kirchner, Timotheus: Vom Flickwercke M. Irenaei, Wie gar ungereimpt, wider Gottes Wort und den Catechissmum Lutheri, er sich unterstehet zubeschönen, der Manichaeer Schwermerey. Jena, 1572.

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herr / vnd Christlicher auffseher / die gegenwertige Personen nicht für suspect / Sondern hette man eben in dieser Sachen mit jnen mündlich vnd freundlich sich vnterredenbefohlen. Die andern Herrn Consistoria les / achteten es auch für recht vnd bil ich / das sie bey diesersachen weren / vnd dem Christlichen Fürstlichen Befehl nachsetzeten / vnd hette vnser G. F. vnd Herr desto mehr / andere Person hier zu auff dis mal verordnet / damit sie desto weniger sich zubefahren hetten.

Der forma Consistorij / nach thete die Christliche Obrigkeit jtzo dieses / das sie Hoff vnd Landrehte vnd mehr Superintendenten zu diesem handel hette verordnet vnd nidergesetzt / Vnd solche gnedige vnd Christliche verordnung / solten sie nicht gering achten / vnd hetten auch nicht mehr jrer F. G. für zuschreiben.

Aber solches hat auch bey jhnen nicht hafften noch erhalten mögen / Sondern haben stetigs auffs aller hefftigst auff jre Schrifft gedrungen / die wolten sie fürlesen / darnach vbergeben / vnd begerten darauff schrifftliche widerlegung.

Da man nun keine mündliche Collation vnd vnterredung bey jnen hat mögen erlangen / hat man jnen diesen weg fürgeschlagen / wolan / so solten sie aus jrer eigenen Schrifft ein Argument fürlesen / von der Propsition / Peccatum est Substantia / Die Erbsünde ist ein wesen / so wolte man als balde mit bescheiden heit vnd freundlich darauff antworten / sie widerumb hören / Damit man zu erforschung der Warheit keme / vnd also fort von den andern auch / bis das man mit Gottes hülffe hindurch keme.

herr / vnd Christlicher auffseher / die gegenwertige Personen nicht für suspect / Sondern hette man eben in dieser Sachen mit jnen mündlich vnd freundlich sich vnterredenbefohlen. Die andern Herrn Consistoria les / achteten es auch für recht vnd bil ich / das sie bey diesersachen weren / vnd dem Christlichen Fürstlichen Befehl nachsetzeten / vnd hette vnser G. F. vnd Herr desto mehr / andere Person hier zu auff dis mal verordnet / damit sie desto weniger sich zubefahren hetten.

Der forma Consistorij / nach thete die Christliche Obrigkeit jtzo dieses / das sie Hoff vnd Landrehte vnd mehr Superintendenten zu diesem handel hette verordnet vnd nidergesetzt / Vnd solche gnedige vnd Christliche verordnung / solten sie nicht gering achten / vnd hetten auch nicht mehr jrer F. G. für zuschreiben.

Aber solches hat auch bey jhnen nicht hafften noch erhalten mögen / Sondern haben stetigs auffs aller hefftigst auff jre Schrifft gedrungen / die wolten sie fürlesen / darnach vbergeben / vnd begerten darauff schrifftliche widerlegung.

Da man nun keine mündliche Collation vnd vnterredung bey jnen hat mögen erlangen / hat man jnen diesen weg fürgeschlagen / wolan / so solten sie aus jrer eigenen Schrifft ein Argument fürlesen / von der Propsition / Peccatum est Substantia / Die Erbsünde ist ein wesen / so wolte man als balde mit bescheidẽ heit vnd freundlich darauff antworten / sie widerumb hören / Damit man zu erforschung der Warheit keme / vnd also fort von den andern auch / bis das man mit Gottes hülffe hindurch keme.

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[0183] herr / vnd Christlicher auffseher / die gegenwertige Personen nicht für suspect / Sondern hette man eben in dieser Sachen mit jnen mündlich vnd freundlich sich vnterredenbefohlen. Die andern Herrn Consistoria les / achteten es auch für recht vnd bil ich / das sie bey diesersachen weren / vnd dem Christlichen Fürstlichen Befehl nachsetzeten / vnd hette vnser G. F. vnd Herr desto mehr / andere Person hier zu auff dis mal verordnet / damit sie desto weniger sich zubefahren hetten. Der forma Consistorij / nach thete die Christliche Obrigkeit jtzo dieses / das sie Hoff vnd Landrehte vnd mehr Superintendenten zu diesem handel hette verordnet vnd nidergesetzt / Vnd solche gnedige vnd Christliche verordnung / solten sie nicht gering achten / vnd hetten auch nicht mehr jrer F. G. für zuschreiben. Aber solches hat auch bey jhnen nicht hafften noch erhalten mögen / Sondern haben stetigs auffs aller hefftigst auff jre Schrifft gedrungen / die wolten sie fürlesen / darnach vbergeben / vnd begerten darauff schrifftliche widerlegung. Da man nun keine mündliche Collation vnd vnterredung bey jnen hat mögen erlangen / hat man jnen diesen weg fürgeschlagen / wolan / so solten sie aus jrer eigenen Schrifft ein Argument fürlesen / von der Propsition / Peccatum est Substantia / Die Erbsünde ist ein wesen / so wolte man als balde mit bescheidẽ heit vnd freundlich darauff antworten / sie widerumb hören / Damit man zu erforschung der Warheit keme / vnd also fort von den andern auch / bis das man mit Gottes hülffe hindurch keme.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Vom Flickwercke M. Irenaei, Wie gar ungereimpt, wider Gottes Wort und den Catechissmum Lutheri, er sich unterstehet zubeschönen, der Manichaeer Schwermerey. Jena, 1572, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_flickwercke_1572/183>, abgerufen am 23.11.2024.