Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

Bild:
<< vorherige Seite

Staatswissenschaft
Quellen gesucht und gefunden werden, aus
welchen die Abgaben bestritten werden kön-
nen, welche die Staatsverwaltung, und die
Beförderung der einzelnen und allgemeinen
Glückseligkeit unvermeidlich erfodern. Alle
bisher vorgetragene Quellen der Einkünfte
fielen dem Unterthanen nicht so sehr zur Last,
aber zur Befriedigung der Staatsbedürfnisse
ist ein jeder Unterthan von Gott und von
Rechts wegen verbunden, weil er sie verur-
sachen hilft.

§. 448. Die Abgaben, welche jeder Er-
werber im Staate zu diesem Zwecke zu ent-
richten hat, nenne ich mit einem Worte Steu-
er.
Diese sind aber verschieden, je nachdem
die Güter beschaffen sind, von denen sie be-
zahlt werden. Die vornehmsten sind Scha-
zungen, Zehenten, Accisen, Zölle, Gewinn-
und Gewerbgelder, und alle diese sind or-
dentliche Steuern.

§. 449. Ausserordentliche Steuern sind,
welche bei ausserordentlichen Ausgaben auf
das Land ausgeschlagen werden, als da sind
Kopfsteuern, Heuratssteuern, Kronsteuern,
Geschenksteuern u. a. m.

§. 450.

Staatswiſſenſchaft
Quellen geſucht und gefunden werden, aus
welchen die Abgaben beſtritten werden koͤn-
nen, welche die Staatsverwaltung, und die
Befoͤrderung der einzelnen und allgemeinen
Gluͤckſeligkeit unvermeidlich erfodern. Alle
bisher vorgetragene Quellen der Einkuͤnfte
fielen dem Unterthanen nicht ſo ſehr zur Laſt,
aber zur Befriedigung der Staatsbeduͤrfniſſe
iſt ein jeder Unterthan von Gott und von
Rechts wegen verbunden, weil er ſie verur-
ſachen hilft.

§. 448. Die Abgaben, welche jeder Er-
werber im Staate zu dieſem Zwecke zu ent-
richten hat, nenne ich mit einem Worte Steu-
er.
Dieſe ſind aber verſchieden, je nachdem
die Guͤter beſchaffen ſind, von denen ſie be-
zahlt werden. Die vornehmſten ſind Scha-
zungen, Zehenten, Acciſen, Zoͤlle, Gewinn-
und Gewerbgelder, und alle dieſe ſind or-
dentliche Steuern.

§. 449. Auſſerordentliche Steuern ſind,
welche bei auſſerordentlichen Ausgaben auf
das Land ausgeſchlagen werden, als da ſind
Kopfſteuern, Heuratsſteuern, Kronſteuern,
Geſchenkſteuern u. a. m.

§. 450.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0243" n="223"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Staatswi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft</hi></fw><lb/>
Quellen ge&#x017F;ucht und gefunden werden, aus<lb/>
welchen die Abgaben be&#x017F;tritten werden ko&#x0364;n-<lb/>
nen, welche die Staatsverwaltung, und die<lb/>
Befo&#x0364;rderung der einzelnen und allgemeinen<lb/>
Glu&#x0364;ck&#x017F;eligkeit unvermeidlich erfodern. Alle<lb/>
bisher vorgetragene Quellen der Einku&#x0364;nfte<lb/>
fielen dem Unterthanen nicht &#x017F;o &#x017F;ehr zur La&#x017F;t,<lb/>
aber zur Befriedigung der Staatsbedu&#x0364;rfni&#x017F;&#x017F;e<lb/>
i&#x017F;t ein jeder Unterthan von Gott und von<lb/>
Rechts wegen verbunden, weil er &#x017F;ie verur-<lb/>
&#x017F;achen hilft.</p><lb/>
            <p>§. 448. Die Abgaben, welche jeder Er-<lb/>
werber im Staate zu die&#x017F;em Zwecke zu ent-<lb/>
richten hat, nenne ich mit einem Worte <hi rendition="#fr">Steu-<lb/>
er.</hi> Die&#x017F;e &#x017F;ind aber ver&#x017F;chieden, je nachdem<lb/>
die Gu&#x0364;ter be&#x017F;chaffen &#x017F;ind, von denen &#x017F;ie be-<lb/>
zahlt werden. Die vornehm&#x017F;ten &#x017F;ind Scha-<lb/>
zungen, Zehenten, Acci&#x017F;en, Zo&#x0364;lle, Gewinn-<lb/>
und Gewerbgelder, und alle die&#x017F;e &#x017F;ind or-<lb/>
dentliche Steuern.</p><lb/>
            <p>§. 449. Au&#x017F;&#x017F;erordentliche Steuern &#x017F;ind,<lb/>
welche bei au&#x017F;&#x017F;erordentlichen Ausgaben auf<lb/>
das Land ausge&#x017F;chlagen werden, als da &#x017F;ind<lb/>
Kopf&#x017F;teuern, Heurats&#x017F;teuern, Kron&#x017F;teuern,<lb/>
Ge&#x017F;chenk&#x017F;teuern u. a. m.</p><lb/>
            <fw place="bottom" type="catch">§. 450.</fw><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[223/0243] Staatswiſſenſchaft Quellen geſucht und gefunden werden, aus welchen die Abgaben beſtritten werden koͤn- nen, welche die Staatsverwaltung, und die Befoͤrderung der einzelnen und allgemeinen Gluͤckſeligkeit unvermeidlich erfodern. Alle bisher vorgetragene Quellen der Einkuͤnfte fielen dem Unterthanen nicht ſo ſehr zur Laſt, aber zur Befriedigung der Staatsbeduͤrfniſſe iſt ein jeder Unterthan von Gott und von Rechts wegen verbunden, weil er ſie verur- ſachen hilft. §. 448. Die Abgaben, welche jeder Er- werber im Staate zu dieſem Zwecke zu ent- richten hat, nenne ich mit einem Worte Steu- er. Dieſe ſind aber verſchieden, je nachdem die Guͤter beſchaffen ſind, von denen ſie be- zahlt werden. Die vornehmſten ſind Scha- zungen, Zehenten, Acciſen, Zoͤlle, Gewinn- und Gewerbgelder, und alle dieſe ſind or- dentliche Steuern. §. 449. Auſſerordentliche Steuern ſind, welche bei auſſerordentlichen Ausgaben auf das Land ausgeſchlagen werden, als da ſind Kopfſteuern, Heuratsſteuern, Kronſteuern, Geſchenkſteuern u. a. m. §. 450.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/243
Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/243>, abgerufen am 25.11.2024.