Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatswissenschaft Quellen gesucht und gefunden werden, auswelchen die Abgaben bestritten werden kön- nen, welche die Staatsverwaltung, und die Beförderung der einzelnen und allgemeinen Glückseligkeit unvermeidlich erfodern. Alle bisher vorgetragene Quellen der Einkünfte fielen dem Unterthanen nicht so sehr zur Last, aber zur Befriedigung der Staatsbedürfnisse ist ein jeder Unterthan von Gott und von Rechts wegen verbunden, weil er sie verur- sachen hilft. §. 448. Die Abgaben, welche jeder Er- §. 449. Ausserordentliche Steuern sind, §. 450.
Staatswiſſenſchaft Quellen geſucht und gefunden werden, auswelchen die Abgaben beſtritten werden koͤn- nen, welche die Staatsverwaltung, und die Befoͤrderung der einzelnen und allgemeinen Gluͤckſeligkeit unvermeidlich erfodern. Alle bisher vorgetragene Quellen der Einkuͤnfte fielen dem Unterthanen nicht ſo ſehr zur Laſt, aber zur Befriedigung der Staatsbeduͤrfniſſe iſt ein jeder Unterthan von Gott und von Rechts wegen verbunden, weil er ſie verur- ſachen hilft. §. 448. Die Abgaben, welche jeder Er- §. 449. Auſſerordentliche Steuern ſind, §. 450.
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Staatswiſſenſchaft
Quellen geſucht und gefunden werden, aus
welchen die Abgaben beſtritten werden koͤn-
nen, welche die Staatsverwaltung, und die
Befoͤrderung der einzelnen und allgemeinen
Gluͤckſeligkeit unvermeidlich erfodern. Alle
bisher vorgetragene Quellen der Einkuͤnfte
fielen dem Unterthanen nicht ſo ſehr zur Laſt,
aber zur Befriedigung der Staatsbeduͤrfniſſe
iſt ein jeder Unterthan von Gott und von
Rechts wegen verbunden, weil er ſie verur-
ſachen hilft.
§. 448. Die Abgaben, welche jeder Er-
werber im Staate zu dieſem Zwecke zu ent-
richten hat, nenne ich mit einem Worte Steu-
er. Dieſe ſind aber verſchieden, je nachdem
die Guͤter beſchaffen ſind, von denen ſie be-
zahlt werden. Die vornehmſten ſind Scha-
zungen, Zehenten, Acciſen, Zoͤlle, Gewinn-
und Gewerbgelder, und alle dieſe ſind or-
dentliche Steuern.
§. 449. Auſſerordentliche Steuern ſind,
welche bei auſſerordentlichen Ausgaben auf
das Land ausgeſchlagen werden, als da ſind
Kopfſteuern, Heuratsſteuern, Kronſteuern,
Geſchenkſteuern u. a. m.
§. 450.
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