Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Allgemeine §. 450. Der Steueranschlag, oder die Be- §. 451. Weil aber das Verhältniß eines §. 452. Weil die Landwirthschaft das trach-
Allgemeine §. 450. Der Steueranſchlag, oder die Be- §. 451. Weil aber das Verhaͤltniß eines §. 452. Weil die Landwirthſchaft das trach-
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Allgemeine
§. 450. Der Steueranſchlag, oder die Be-
ſtimmung der ordentlichen Steuern auf die
Erwerber, kommt in verſchiedenen Staaten
dem Staatswirthe oder dem Fuͤrſten allein
zu, in andern aber muͤſſen die Landſtaͤnde
dabei zu Rathe gezogen werden. Jn beiden
Faͤllen aber iſt es ein unumſtoͤslicher Grund-
ſaz: daß die Abgabe des Erwerbers ſich
verhalten muͤſſe, wie der Genuß, den
er vom Staate hat, oder wie das Staats-
beduͤrfniß, welches er verurſacht.
§. 451. Weil aber das Verhaͤltniß eines
Erwerbers gegen die Staatsbeduͤrfniſſe uͤber-
aus ſchwer zu beſtimmen iſt, ſo iſt auch der
Steueranſchlag nach obigem Grundſaze ſchwer
auszufuͤhren. Die geſchickteſten Staatskun-
dige haben ſich von je her ſehr damit bemuͤht,
um den wahren Maasſtab des Steueranſchla-
ges ausfindig zu machen; aber bis daher iſt
noch nichts rechtes herausgekommen, worauf
man ſich verlaſſen koͤnne.
§. 452. Weil die Landwirthſchaft das
Hauptgewerb des Staates iſt, der Bauer
eigentlich im wahren Sinne als Bauer be-
trach-
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