Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Allgemeine so gehören sie mit Recht dieser Familie, woaber dieses nicht ist, da gehören sie der Kam- mer. Eben dieses gilt auch von den gestran- deten Gütern. Vom Hagestolzenrechte, des- gleichen vom Verfalle fremder Verlassen- schaften (Droit d'aubaine) mag ich gar nichts sagen, als daß man, den Fall der Wieder vergeltung ausgenommen, heutiges Tages davon gar nichts mehr hören und sehen sollte. §. 446. Alle bis daher angeführte Quel- §. 447. So wie nun der Staat davor ge- Quel-
Allgemeine ſo gehoͤren ſie mit Recht dieſer Familie, woaber dieſes nicht iſt, da gehoͤren ſie der Kam- mer. Eben dieſes gilt auch von den geſtran- deten Guͤtern. Vom Hageſtolzenrechte, des- gleichen vom Verfalle fremder Verlaſſen- ſchaften (Droit d’aubaine) mag ich gar nichts ſagen, als daß man, den Fall der Wieder vergeltung ausgenommen, heutiges Tages davon gar nichts mehr hoͤren und ſehen ſollte. §. 446. Alle bis daher angefuͤhrte Quel- §. 447. So wie nun der Staat davor ge- Quel-
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0242" n="222"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Allgemeine</hi></fw><lb/> ſo gehoͤren ſie mit Recht dieſer Familie, wo<lb/> aber dieſes nicht iſt, da gehoͤren ſie der Kam-<lb/> mer. Eben dieſes gilt auch von den geſtran-<lb/> deten Guͤtern. Vom Hageſtolzenrechte, des-<lb/> gleichen vom Verfalle fremder Verlaſſen-<lb/> ſchaften <hi rendition="#aq">(Droit d’aubaine)</hi> mag ich gar nichts<lb/> ſagen, als daß man, den Fall der Wieder<lb/> vergeltung ausgenommen, heutiges Tages<lb/> davon gar nichts mehr hoͤren und ſehen ſollte.</p><lb/> <p>§. 446. Alle bis daher angefuͤhrte Quel-<lb/> len der Einkuͤnfte, ſind Gefaͤlle, die eigent-<lb/> lich dem Fuͤrſten zukommen, wovon er theils<lb/> ſeine eigene Beduͤrfniſſe befriediget, theils<lb/> aber auch die Quellen dieſer Einkuͤnfte hand-<lb/> habt, und in ergiebigem Stande haͤlt, wel-<lb/> ches leztere auch die Pflicht der Kammer iſt,<lb/> damit dieſe Quellen nicht verſiegen, ſondern<lb/> im Gegentheile, wo es thunlich iſt, noch er-<lb/> giebiger gemacht werden moͤgen.</p><lb/> <p>§. 447. So wie nun der Staat davor ge-<lb/> ſorgt hat, daß der Staatswirth, die obrig-<lb/> keitliche Gewalt, oder der Fuͤrſt ſeine eigene<lb/> Beduͤrfniſſe befriedigen, und alſo ſeine Gluͤck-<lb/> ſeligkeit befoͤrdern kann, ſo muͤſſen auch nun<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Quel-</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [222/0242]
Allgemeine
ſo gehoͤren ſie mit Recht dieſer Familie, wo
aber dieſes nicht iſt, da gehoͤren ſie der Kam-
mer. Eben dieſes gilt auch von den geſtran-
deten Guͤtern. Vom Hageſtolzenrechte, des-
gleichen vom Verfalle fremder Verlaſſen-
ſchaften (Droit d’aubaine) mag ich gar nichts
ſagen, als daß man, den Fall der Wieder
vergeltung ausgenommen, heutiges Tages
davon gar nichts mehr hoͤren und ſehen ſollte.
§. 446. Alle bis daher angefuͤhrte Quel-
len der Einkuͤnfte, ſind Gefaͤlle, die eigent-
lich dem Fuͤrſten zukommen, wovon er theils
ſeine eigene Beduͤrfniſſe befriediget, theils
aber auch die Quellen dieſer Einkuͤnfte hand-
habt, und in ergiebigem Stande haͤlt, wel-
ches leztere auch die Pflicht der Kammer iſt,
damit dieſe Quellen nicht verſiegen, ſondern
im Gegentheile, wo es thunlich iſt, noch er-
giebiger gemacht werden moͤgen.
§. 447. So wie nun der Staat davor ge-
ſorgt hat, daß der Staatswirth, die obrig-
keitliche Gewalt, oder der Fuͤrſt ſeine eigene
Beduͤrfniſſe befriedigen, und alſo ſeine Gluͤck-
ſeligkeit befoͤrdern kann, ſo muͤſſen auch nun
Quel-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |