Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatswissenschaft nen Glückseligkeit unbeschadet, auf diebeßte Weise zu benuzen. Wie das geschehen müsse, lehrt die Bergwerkswissenschaft. §. 440. Das Münzwesen kann ebenfalls §. 441. Unter die zufälligen Einkünfte sind
Staatswiſſenſchaft nen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, auf diebeßte Weiſe zu benuzen. Wie das geſchehen muͤſſe, lehrt die Bergwerkswiſſenſchaft. §. 440. Das Muͤnzweſen kann ebenfalls §. 441. Unter die zufaͤlligen Einkuͤnfte ſind
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Staatswiſſenſchaft
nen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, auf die
beßte Weiſe zu benuzen. Wie das geſchehen
muͤſſe, lehrt die Bergwerkswiſſenſchaft.
§. 440. Das Muͤnzweſen kann ebenfalls
aus vielerlei Urſachen keinem Privateigen-
thuͤmer zugehoͤren, vornehmlich aber darum,
weil das Geld unendlich vielen Menſchen
zum Eigenthume wird, die ihre Gluͤckſelig-
keit keinem einzelnen Privatmanne anver-
trauen koͤnnen Das Muͤnzweſen iſt alſo
auch ein Regale, und deswegen ſoll es
der Staatswirth, der einzelnen und all-
gemeinen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, auf
die eintraͤglichſte Weiſe benuzen. Dieſes
lehrt die Muͤnzwiſſenſchaft.
§. 441. Unter die zufaͤlligen Einkuͤnfte
der Kammer rechne ich allerhand Gefaͤlle,
die ihr zukommen, die aber weder weſentlich
noch beſtaͤndig ſind. Hieher ordne ich die Le-
hengefaͤlle zuerſt, und zwar darum, weil
die Urſachen, warum ſie geſtiftet worden,
nicht durchgaͤngig mehr beſtehen, und ſie al-
ſo fruͤher oder ſpaͤter gaͤnzlich abgeſchaft wer-
den koͤnnten. Die Benuzungen der Lehen
ſind
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