mer, dahin Sorge zu tragen, damit die Forsten der einzelnen und allgemeinen Glückseligkeit unbeschadet, auf die ein- träglichste Weise benuzt werden.
§. 438. Die wilden Thiere gehören eben- falls dem Landesherrn, weil sie niemand an- ders zugehören können, wenn sie nicht je- mand zur Belohnung geschenkt, oder durch andere Rechte zuerkannt worden. Sie sind also ein Regale. Wie die wilden Thiere vermittelst der Jagd, der einzelnen und allgemeinen Glückseligkeit unbeschadet, am beßten zu benuzen seien, lehrt die Jagdwissenschaft, sie wird gemeiniglich mit den Forstbedienungen verbunden. Auch für die Einkünfte der Jagd hat die Kammer Sorge zu tragen.
§. 439. Die unterirdischen Güter haben mit denen auf der Erdoberfläche keine Ver- bindung: sie gehören nicht zu den Landgü- tern, sie sind also Regalien, und gehören der gesezgebenden Gewalt: daher ist es der Kammer ihre Pflicht, die Bergwerke und Mineralien, der einzelnen und allgemei-
nen
Allgemeine
mer, dahin Sorge zu tragen, damit die Forſten der einzelnen und allgemeinen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, auf die ein- traͤglichſte Weiſe benuzt werden.
§. 438. Die wilden Thiere gehoͤren eben- falls dem Landesherrn, weil ſie niemand an- ders zugehoͤren koͤnnen, wenn ſie nicht je- mand zur Belohnung geſchenkt, oder durch andere Rechte zuerkannt worden. Sie ſind alſo ein Regale. Wie die wilden Thiere vermittelſt der Jagd, der einzelnen und allgemeinen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, am beßten zu benuzen ſeien, lehrt die Jagdwiſſenſchaft, ſie wird gemeiniglich mit den Forſtbedienungen verbunden. Auch fuͤr die Einkuͤnfte der Jagd hat die Kammer Sorge zu tragen.
§. 439. Die unterirdiſchen Guͤter haben mit denen auf der Erdoberflaͤche keine Ver- bindung: ſie gehoͤren nicht zu den Landguͤ- tern, ſie ſind alſo Regalien, und gehoͤren der geſezgebenden Gewalt: daher iſt es der Kammer ihre Pflicht, die Bergwerke und Mineralien, der einzelnen und allgemei-
nen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0238"n="218"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Allgemeine</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">mer, dahin Sorge zu tragen, damit die<lb/>
Forſten der einzelnen und allgemeinen<lb/>
Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, auf die ein-<lb/>
traͤglichſte Weiſe benuzt werden.</hi></p><lb/><p>§. 438. Die wilden Thiere gehoͤren eben-<lb/>
falls dem Landesherrn, weil ſie niemand an-<lb/>
ders zugehoͤren koͤnnen, wenn ſie nicht je-<lb/>
mand zur Belohnung geſchenkt, oder durch<lb/>
andere Rechte zuerkannt worden. Sie ſind<lb/>
alſo ein Regale. <hirendition="#fr">Wie die wilden Thiere<lb/>
vermittelſt der Jagd, der einzelnen und<lb/>
allgemeinen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet,<lb/>
am beßten zu benuzen ſeien, lehrt die<lb/>
Jagdwiſſenſchaft, ſie wird gemeiniglich<lb/>
mit den Forſtbedienungen verbunden.<lb/>
Auch fuͤr die Einkuͤnfte der Jagd hat die<lb/>
Kammer Sorge zu tragen.</hi></p><lb/><p>§. 439. Die unterirdiſchen Guͤter haben<lb/>
mit denen auf der Erdoberflaͤche keine Ver-<lb/>
bindung: ſie gehoͤren nicht zu den Landguͤ-<lb/>
tern, ſie ſind alſo Regalien, und gehoͤren<lb/>
der geſezgebenden Gewalt: <hirendition="#fr">daher iſt es der<lb/>
Kammer ihre Pflicht, die Bergwerke und<lb/>
Mineralien, der einzelnen und allgemei-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">nen</hi></fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[218/0238]
Allgemeine
mer, dahin Sorge zu tragen, damit die
Forſten der einzelnen und allgemeinen
Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, auf die ein-
traͤglichſte Weiſe benuzt werden.
§. 438. Die wilden Thiere gehoͤren eben-
falls dem Landesherrn, weil ſie niemand an-
ders zugehoͤren koͤnnen, wenn ſie nicht je-
mand zur Belohnung geſchenkt, oder durch
andere Rechte zuerkannt worden. Sie ſind
alſo ein Regale. Wie die wilden Thiere
vermittelſt der Jagd, der einzelnen und
allgemeinen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet,
am beßten zu benuzen ſeien, lehrt die
Jagdwiſſenſchaft, ſie wird gemeiniglich
mit den Forſtbedienungen verbunden.
Auch fuͤr die Einkuͤnfte der Jagd hat die
Kammer Sorge zu tragen.
§. 439. Die unterirdiſchen Guͤter haben
mit denen auf der Erdoberflaͤche keine Ver-
bindung: ſie gehoͤren nicht zu den Landguͤ-
tern, ſie ſind alſo Regalien, und gehoͤren
der geſezgebenden Gewalt: daher iſt es der
Kammer ihre Pflicht, die Bergwerke und
Mineralien, der einzelnen und allgemei-
nen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/238>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.