Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatswissenschaft re Armen, die zum Staate gehören, er-nähret, Fremde aber an ihren Ort ver- wiesen werden. §. 424. Nach allen bis daher vorgetrage- §. 425. Durch eine wohl eingerichtete Po- * Jch O 2
Staatswiſſenſchaft re Armen, die zum Staate gehoͤren, er-naͤhret, Fremde aber an ihren Ort ver- wieſen werden. §. 424. Nach allen bis daher vorgetrage- §. 425. Durch eine wohl eingerichtete Po- * Jch O 2
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Staatswiſſenſchaft
re Armen, die zum Staate gehoͤren, er-
naͤhret, Fremde aber an ihren Ort ver-
wieſen werden.
§. 424. Nach allen bis daher vorgetrage-
nen Grundſaͤzen muͤſſen die Polizeiordnun-
gen eingerichtet, jedermann auf die beßte
Weiſe bekannt gemacht, und zu deren Veſt-
haltung mit verhaͤltnißmaͤſigen Strafen be-
legt werden. Jhre Ausuͤbung ſoll alsdann
aber auch gegen die muthwilligen Verbrecher
allemal aufs ſchaͤrfſte beobachtet werden.
§. 425. Durch eine wohl eingerichtete Po-
lizei wird nun der Staat in den Stand ge-
ſezt, daß er auch ſeine Beduͤrfniſſe befriedi-
gen kann, denn er erlangt dadurch den hoͤch-
ſten reinen Ertrag, der in ſeinen Umſtaͤnden
moͤglich iſt. Daher beſteht das zweite Haupt-
ſtuͤck der Staatsgewerbe darinnen: daß der
Staatswirth aus dem reinen Ertrage al-
ler Gewerbe, der einzelnen und allge-
meinen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, zu
Befriedigung der Staatsbeduͤrfniſſe ei-
nen hinlaͤnglichen Ertrag ſammle. Die-
ſes lehrt nun die Finanzwiſſenſchaft .
* Jch
O 2
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