und sollen deswegen durch die beßten Mittel gehoben werden.
§. 421. Noch sind alle Glücksspiele im Staate schädlich: denn sie nehmen erstlich ei- nen Theil vom Ertrage weg, und fürs zwei- te speisen sie den Spieler mit falschen Hof- nungen, und verleiten ihn zu Versäumung seines Gewerbes; daher soll die Polizei die Glücksspiele nicht dulden, und zu ihrer gänzlichen Abschaffung die beßten Maas- regeln ergreifen.
§. 422. Langwierige und kostbare Proces- se sind auch den Gewerben höchst schädlich, um diese zu vermeiden, sollen alle nur mög- liche Anstallten getroffen werden.
§. 423. Endlich ist auch noch die Versor- gung derjenigen Personen, welche nicht er- werben können, ein wesentliches Stück der Polizei. Wenn ein Mensch in die traurigen Umstände versezt ist, daß er selbst aus eige- nen Mitteln sein Daseyn nicht fortsezen kann, so muß ihn der Staat, dessen Unterthan er ist, ernähren: deswegen soll die Polizei sol- che Veranstalltungen treffen, daß alle wah-
re
Allgemeine
und ſollen deswegen durch die beßten Mittel gehoben werden.
§. 421. Noch ſind alle Gluͤcksſpiele im Staate ſchaͤdlich: denn ſie nehmen erſtlich ei- nen Theil vom Ertrage weg, und fuͤrs zwei- te ſpeiſen ſie den Spieler mit falſchen Hof- nungen, und verleiten ihn zu Verſaͤumung ſeines Gewerbes; daher ſoll die Polizei die Gluͤcksſpiele nicht dulden, und zu ihrer gaͤnzlichen Abſchaffung die beßten Maas- regeln ergreifen.
§. 422. Langwierige und koſtbare Proceſ- ſe ſind auch den Gewerben hoͤchſt ſchaͤdlich, um dieſe zu vermeiden, ſollen alle nur moͤg- liche Anſtallten getroffen werden.
§. 423. Endlich iſt auch noch die Verſor- gung derjenigen Perſonen, welche nicht er- werben koͤnnen, ein weſentliches Stuͤck der Polizei. Wenn ein Menſch in die traurigen Umſtaͤnde verſezt iſt, daß er ſelbſt aus eige- nen Mitteln ſein Daſeyn nicht fortſezen kann, ſo muß ihn der Staat, deſſen Unterthan er iſt, ernaͤhren: deswegen ſoll die Polizei ſol- che Veranſtalltungen treffen, daß alle wah-
re
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Allgemeine
und ſollen deswegen durch die beßten Mittel
gehoben werden.
§. 421. Noch ſind alle Gluͤcksſpiele im
Staate ſchaͤdlich: denn ſie nehmen erſtlich ei-
nen Theil vom Ertrage weg, und fuͤrs zwei-
te ſpeiſen ſie den Spieler mit falſchen Hof-
nungen, und verleiten ihn zu Verſaͤumung
ſeines Gewerbes; daher ſoll die Polizei die
Gluͤcksſpiele nicht dulden, und zu ihrer
gaͤnzlichen Abſchaffung die beßten Maas-
regeln ergreifen.
§. 422. Langwierige und koſtbare Proceſ-
ſe ſind auch den Gewerben hoͤchſt ſchaͤdlich,
um dieſe zu vermeiden, ſollen alle nur moͤg-
liche Anſtallten getroffen werden.
§. 423. Endlich iſt auch noch die Verſor-
gung derjenigen Perſonen, welche nicht er-
werben koͤnnen, ein weſentliches Stuͤck der
Polizei. Wenn ein Menſch in die traurigen
Umſtaͤnde verſezt iſt, daß er ſelbſt aus eige-
nen Mitteln ſein Daſeyn nicht fortſezen kann,
ſo muß ihn der Staat, deſſen Unterthan er
iſt, ernaͤhren: deswegen ſoll die Polizei ſol-
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 210. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/230>, abgerufen am 08.07.2024.
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