Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Allgemeine * Jch verstehe hier unter der Finanzwis- senschaft die eigentliche Kameralwissen- schaften. §. 426. Die Staatsbedürfnisse sind eigent- §. 427. Die Gefälle, welche der Staats- §. 428.
Allgemeine * Jch verſtehe hier unter der Finanzwiſ- ſenſchaft die eigentliche Kameralwiſſen- ſchaften. §. 426. Die Staatsbeduͤrfniſſe ſind eigent- §. 427. Die Gefaͤlle, welche der Staats- §. 428.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0232" n="212"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">Allgemeine</hi> </fw><lb/> <note place="end" n="*">Jch verſtehe hier unter der Finanzwiſ-<lb/> ſenſchaft die eigentliche Kameralwiſſen-<lb/> ſchaften.</note><lb/> <p>§. 426. Die Staatsbeduͤrfniſſe ſind eigent-<lb/> lich zweierlei: erſtlich ſolche, die die Staats-<lb/> verwaltung hervorbringt, und zweitens die<lb/> Beduͤrfniſſe der geſezgebenden Gewalt. Bei-<lb/> derlei Gattungen muͤſſen befriediget werden,<lb/> und dieſes geſchieht durch allerhand Abga-<lb/> ben, die der Staatswirth theils nur einzu-<lb/> kaſſiren, theils aber auch zugleich ſelber zu<lb/> beſtimmen hat.</p><lb/> <p>§. 427. Die Gefaͤlle, welche der Staats-<lb/> wirth nur einzukaſſiren hat, ſind ſolche, wel-<lb/> che entweder durch Vertraͤge und Contrakte<lb/> mit dem Staate weder erhoͤht noch vermin-<lb/> dert werden, ſondern nach gewiſſen Grund-<lb/> ſaͤzen, und unter gewiſſen Bedingen unver-<lb/> aͤnderlich ſind. Die mehreſten Gefaͤlle aber<lb/> ſind gewiſſer Maſen der Willkuͤhr des Fuͤr-<lb/> ſten unterworfen. Doch verbindet ihn Pflicht<lb/> und Gewiſſen, der einzelnen und allgemei-<lb/> nen Gluͤckſeligkeit durch uͤbertriebene Aufla-<lb/> gen nicht zu ſchaden.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">§. 428.</fw><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [212/0232]
Allgemeine
* Jch verſtehe hier unter der Finanzwiſ-
ſenſchaft die eigentliche Kameralwiſſen-
ſchaften.
§. 426. Die Staatsbeduͤrfniſſe ſind eigent-
lich zweierlei: erſtlich ſolche, die die Staats-
verwaltung hervorbringt, und zweitens die
Beduͤrfniſſe der geſezgebenden Gewalt. Bei-
derlei Gattungen muͤſſen befriediget werden,
und dieſes geſchieht durch allerhand Abga-
ben, die der Staatswirth theils nur einzu-
kaſſiren, theils aber auch zugleich ſelber zu
beſtimmen hat.
§. 427. Die Gefaͤlle, welche der Staats-
wirth nur einzukaſſiren hat, ſind ſolche, wel-
che entweder durch Vertraͤge und Contrakte
mit dem Staate weder erhoͤht noch vermin-
dert werden, ſondern nach gewiſſen Grund-
ſaͤzen, und unter gewiſſen Bedingen unver-
aͤnderlich ſind. Die mehreſten Gefaͤlle aber
ſind gewiſſer Maſen der Willkuͤhr des Fuͤr-
ſten unterworfen. Doch verbindet ihn Pflicht
und Gewiſſen, der einzelnen und allgemei-
nen Gluͤckſeligkeit durch uͤbertriebene Aufla-
gen nicht zu ſchaden.
§. 428.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |