Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

Bild:
<< vorherige Seite

Allgemeine
Rathsversammlungen öfter, und gaben An-
laß, daß die Grundsäze der Gesellschaft auf
viele einzelne Fälle ausgedehnet wurden, und
so entstunden Natur- und Völkerrechte, aber
auch eigene Land- Staats- und Polizeirech-
te. Tägliche häufige Vorfälle erfoderten ei-
ne immerwährende Nathsversammlung, die
Landstände selbst waren entweder nicht ge-
schickt dazu, oder sie hatten die Zeit nicht:
man verordnete also Staatsbedienten und
Collegia, welche gegen Belohnung nach den
Gesezen richten, und über ihre Festhaltung
wachen sollten.

§. 380. Jn diesem leztern Falle übergibt
ein jeder Edelmann, ein jeder Hausvatter
die gesezgebende Gewalt an die Collegien und
Staatsbedienten, doch mit dem Bedinge,
sie nach den festgestellten Gesezen zu verwal-
ten. Allein, so genau auch einem jeden Col-
legio, einem jeden Staatsbedienten sein Fach
ausgezeichnet und angewiesen wird, so konnte
doch sehr oft, bei sehr verwickelten Fällen, Zwi-
stigkeit zwischen den Collegien und Staatsbe-
dienten selber entstehen, und so oft konnte

nicht

Allgemeine
Rathsverſammlungen oͤfter, und gaben An-
laß, daß die Grundſaͤze der Geſellſchaft auf
viele einzelne Faͤlle ausgedehnet wurden, und
ſo entſtunden Natur- und Voͤlkerrechte, aber
auch eigene Land- Staats- und Polizeirech-
te. Taͤgliche haͤufige Vorfaͤlle erfoderten ei-
ne immerwaͤhrende Nathsverſammlung, die
Landſtaͤnde ſelbſt waren entweder nicht ge-
ſchickt dazu, oder ſie hatten die Zeit nicht:
man verordnete alſo Staatsbedienten und
Collegia, welche gegen Belohnung nach den
Geſezen richten, und uͤber ihre Feſthaltung
wachen ſollten.

§. 380. Jn dieſem leztern Falle uͤbergibt
ein jeder Edelmann, ein jeder Hausvatter
die geſezgebende Gewalt an die Collegien und
Staatsbedienten, doch mit dem Bedinge,
ſie nach den feſtgeſtellten Geſezen zu verwal-
ten. Allein, ſo genau auch einem jeden Col-
legio, einem jeden Staatsbedienten ſein Fach
ausgezeichnet und angewieſen wird, ſo konnte
doch ſehr oft, bei ſehr verwickelten Faͤllen, Zwi-
ſtigkeit zwiſchen den Collegien und Staatsbe-
dienten ſelber entſtehen, und ſo oft konnte

nicht
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0208" n="188"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Allgemeine</hi></fw><lb/>
Rathsver&#x017F;ammlungen o&#x0364;fter, und gaben An-<lb/>
laß, daß die Grund&#x017F;a&#x0364;ze der Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft auf<lb/>
viele einzelne Fa&#x0364;lle ausgedehnet wurden, und<lb/>
&#x017F;o ent&#x017F;tunden Natur- und Vo&#x0364;lkerrechte, aber<lb/>
auch eigene Land- Staats- und Polizeirech-<lb/>
te. Ta&#x0364;gliche ha&#x0364;ufige Vorfa&#x0364;lle erfoderten ei-<lb/>
ne immerwa&#x0364;hrende Nathsver&#x017F;ammlung, die<lb/>
Land&#x017F;ta&#x0364;nde &#x017F;elb&#x017F;t waren entweder nicht ge-<lb/>
&#x017F;chickt dazu, oder &#x017F;ie hatten die Zeit nicht:<lb/>
man verordnete al&#x017F;o Staatsbedienten und<lb/>
Collegia, welche gegen Belohnung nach den<lb/>
Ge&#x017F;ezen richten, und u&#x0364;ber ihre Fe&#x017F;thaltung<lb/>
wachen &#x017F;ollten.</p><lb/>
            <p>§. 380. Jn die&#x017F;em leztern Falle u&#x0364;bergibt<lb/>
ein jeder Edelmann, ein jeder Hausvatter<lb/>
die ge&#x017F;ezgebende Gewalt an die Collegien und<lb/>
Staatsbedienten, doch mit dem Bedinge,<lb/>
&#x017F;ie nach den fe&#x017F;tge&#x017F;tellten Ge&#x017F;ezen zu verwal-<lb/>
ten. Allein, &#x017F;o genau auch einem jeden Col-<lb/>
legio, einem jeden Staatsbedienten &#x017F;ein Fach<lb/>
ausgezeichnet und angewie&#x017F;en wird, &#x017F;o konnte<lb/>
doch &#x017F;ehr oft, bei &#x017F;ehr verwickelten Fa&#x0364;llen, Zwi-<lb/>
&#x017F;tigkeit zwi&#x017F;chen den Collegien und Staatsbe-<lb/>
dienten &#x017F;elber ent&#x017F;tehen, und &#x017F;o oft konnte<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">nicht</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[188/0208] Allgemeine Rathsverſammlungen oͤfter, und gaben An- laß, daß die Grundſaͤze der Geſellſchaft auf viele einzelne Faͤlle ausgedehnet wurden, und ſo entſtunden Natur- und Voͤlkerrechte, aber auch eigene Land- Staats- und Polizeirech- te. Taͤgliche haͤufige Vorfaͤlle erfoderten ei- ne immerwaͤhrende Nathsverſammlung, die Landſtaͤnde ſelbſt waren entweder nicht ge- ſchickt dazu, oder ſie hatten die Zeit nicht: man verordnete alſo Staatsbedienten und Collegia, welche gegen Belohnung nach den Geſezen richten, und uͤber ihre Feſthaltung wachen ſollten. §. 380. Jn dieſem leztern Falle uͤbergibt ein jeder Edelmann, ein jeder Hausvatter die geſezgebende Gewalt an die Collegien und Staatsbedienten, doch mit dem Bedinge, ſie nach den feſtgeſtellten Geſezen zu verwal- ten. Allein, ſo genau auch einem jeden Col- legio, einem jeden Staatsbedienten ſein Fach ausgezeichnet und angewieſen wird, ſo konnte doch ſehr oft, bei ſehr verwickelten Faͤllen, Zwi- ſtigkeit zwiſchen den Collegien und Staatsbe- dienten ſelber entſtehen, und ſo oft konnte nicht

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/208
Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 188. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/208>, abgerufen am 10.05.2024.