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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

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Allgemeine
Rathsversammlungen öfter, und gaben An-
laß, daß die Grundsäze der Gesellschaft auf
viele einzelne Fälle ausgedehnet wurden, und
so entstunden Natur- und Völkerrechte, aber
auch eigene Land- Staats- und Polizeirech-
te. Tägliche häufige Vorfälle erfoderten ei-
ne immerwährende Nathsversammlung, die
Landstände selbst waren entweder nicht ge-
schickt dazu, oder sie hatten die Zeit nicht:
man verordnete also Staatsbedienten und
Collegia, welche gegen Belohnung nach den
Gesezen richten, und über ihre Festhaltung
wachen sollten.

§. 380. Jn diesem leztern Falle übergibt
ein jeder Edelmann, ein jeder Hausvatter
die gesezgebende Gewalt an die Collegien und
Staatsbedienten, doch mit dem Bedinge,
sie nach den festgestellten Gesezen zu verwal-
ten. Allein, so genau auch einem jeden Col-
legio, einem jeden Staatsbedienten sein Fach
ausgezeichnet und angewiesen wird, so konnte
doch sehr oft, bei sehr verwickelten Fällen, Zwi-
stigkeit zwischen den Collegien und Staatsbe-
dienten selber entstehen, und so oft konnte

nicht

Allgemeine
Rathsverſammlungen oͤfter, und gaben An-
laß, daß die Grundſaͤze der Geſellſchaft auf
viele einzelne Faͤlle ausgedehnet wurden, und
ſo entſtunden Natur- und Voͤlkerrechte, aber
auch eigene Land- Staats- und Polizeirech-
te. Taͤgliche haͤufige Vorfaͤlle erfoderten ei-
ne immerwaͤhrende Nathsverſammlung, die
Landſtaͤnde ſelbſt waren entweder nicht ge-
ſchickt dazu, oder ſie hatten die Zeit nicht:
man verordnete alſo Staatsbedienten und
Collegia, welche gegen Belohnung nach den
Geſezen richten, und uͤber ihre Feſthaltung
wachen ſollten.

§. 380. Jn dieſem leztern Falle uͤbergibt
ein jeder Edelmann, ein jeder Hausvatter
die geſezgebende Gewalt an die Collegien und
Staatsbedienten, doch mit dem Bedinge,
ſie nach den feſtgeſtellten Geſezen zu verwal-
ten. Allein, ſo genau auch einem jeden Col-
legio, einem jeden Staatsbedienten ſein Fach
ausgezeichnet und angewieſen wird, ſo konnte
doch ſehr oft, bei ſehr verwickelten Faͤllen, Zwi-
ſtigkeit zwiſchen den Collegien und Staatsbe-
dienten ſelber entſtehen, und ſo oft konnte

nicht
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[188/0208] Allgemeine Rathsverſammlungen oͤfter, und gaben An- laß, daß die Grundſaͤze der Geſellſchaft auf viele einzelne Faͤlle ausgedehnet wurden, und ſo entſtunden Natur- und Voͤlkerrechte, aber auch eigene Land- Staats- und Polizeirech- te. Taͤgliche haͤufige Vorfaͤlle erfoderten ei- ne immerwaͤhrende Nathsverſammlung, die Landſtaͤnde ſelbſt waren entweder nicht ge- ſchickt dazu, oder ſie hatten die Zeit nicht: man verordnete alſo Staatsbedienten und Collegia, welche gegen Belohnung nach den Geſezen richten, und uͤber ihre Feſthaltung wachen ſollten. §. 380. Jn dieſem leztern Falle uͤbergibt ein jeder Edelmann, ein jeder Hausvatter die geſezgebende Gewalt an die Collegien und Staatsbedienten, doch mit dem Bedinge, ſie nach den feſtgeſtellten Geſezen zu verwal- ten. Allein, ſo genau auch einem jeden Col- legio, einem jeden Staatsbedienten ſein Fach ausgezeichnet und angewieſen wird, ſo konnte doch ſehr oft, bei ſehr verwickelten Faͤllen, Zwi- ſtigkeit zwiſchen den Collegien und Staatsbe- dienten ſelber entſtehen, und ſo oft konnte nicht

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Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 188. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/208>, abgerufen am 24.11.2024.