Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatswissenschaft ten, so entsteht daher eine sonderbare Staats-verfassung. Ein jeder ist Fürst in seinem Thei- le, und Bürger des Staates. §. 377. Wenn ein jeder Hausvatter Theil §. 378. Wenn in einem Staate die Edel- §. 379. Die mannigfaltigen Vorfallenhei- Raths-
Staatswiſſenſchaft ten, ſo entſteht daher eine ſonderbare Staats-verfaſſung. Ein jeder iſt Fuͤrſt in ſeinem Thei- le, und Buͤrger des Staates. §. 377. Wenn ein jeder Hausvatter Theil §. 378. Wenn in einem Staate die Edel- §. 379. Die mannigfaltigen Vorfallenhei- Raths-
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0207" n="187"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Staatswiſſenſchaft</hi></fw><lb/> ten, ſo entſteht daher eine ſonderbare Staats-<lb/> verfaſſung. Ein jeder iſt Fuͤrſt in ſeinem Thei-<lb/> le, und Buͤrger des Staates.</p><lb/> <p>§. 377. Wenn ein jeder Hausvatter Theil<lb/> an der geſezgebenden Gewalt hat, und alſo<lb/> der Staat durch Deputirte regiert wird, ſo<lb/> heißt dieſe Staatsverfaſſung: <hi rendition="#fr">Volksherr-<lb/> ſchung</hi> (Demokratie). Wenn aber verſchie-<lb/> dene Edelleute ihre kleine Staaten zuſammen<lb/> in einen groſen vereinigen, in welchem alſo<lb/> die geſezgebende Gewalt blos unter den Edel-<lb/> leuten iſt, ſo gibt das den Grund zur <hi rendition="#fr">Feu-<lb/> dalverfaſſung,</hi> und iſt eine Gattung der<lb/><hi rendition="#fr">Edelherrſchaft</hi> (Ariſtokratie).</p><lb/> <p>§. 378. Wenn in einem Staate die Edel-<lb/> leute, ohne eigene Unterthanen zu haben, die<lb/> Gemeinherrſchaft an ſich zogen, und alſo die<lb/> Gemeine von der geſezgebenden Gewalt ent-<lb/> weder freiwillig oder gezwungen entledigten,<lb/> ſo entſtund daher die zweite Hauptgattung<lb/> der Edelherrſchaft.</p><lb/> <p>§. 379. Die mannigfaltigen Vorfallenhei-<lb/> ten im Staate, je nach ſeiner vielfaͤltigen in-<lb/> neren und aͤuſeren Lage, beſchaͤftigten die<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Raths-</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [187/0207]
Staatswiſſenſchaft
ten, ſo entſteht daher eine ſonderbare Staats-
verfaſſung. Ein jeder iſt Fuͤrſt in ſeinem Thei-
le, und Buͤrger des Staates.
§. 377. Wenn ein jeder Hausvatter Theil
an der geſezgebenden Gewalt hat, und alſo
der Staat durch Deputirte regiert wird, ſo
heißt dieſe Staatsverfaſſung: Volksherr-
ſchung (Demokratie). Wenn aber verſchie-
dene Edelleute ihre kleine Staaten zuſammen
in einen groſen vereinigen, in welchem alſo
die geſezgebende Gewalt blos unter den Edel-
leuten iſt, ſo gibt das den Grund zur Feu-
dalverfaſſung, und iſt eine Gattung der
Edelherrſchaft (Ariſtokratie).
§. 378. Wenn in einem Staate die Edel-
leute, ohne eigene Unterthanen zu haben, die
Gemeinherrſchaft an ſich zogen, und alſo die
Gemeine von der geſezgebenden Gewalt ent-
weder freiwillig oder gezwungen entledigten,
ſo entſtund daher die zweite Hauptgattung
der Edelherrſchaft.
§. 379. Die mannigfaltigen Vorfallenhei-
ten im Staate, je nach ſeiner vielfaͤltigen in-
neren und aͤuſeren Lage, beſchaͤftigten die
Raths-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |