verunglücken, so kann ein Mann, der Geld genug hat, und sich mit dem Versicherungs- wesen abgibt, vieles dabei gewinnen, aber auch bald arm werden.
§. 298. Nicht allein die Schifffahrt, son- dern auch andere gefährliche Unternehmungen und Gefahren können gesichert werden. Der- jenige Handelsmann, welcher das Versiche- rungswesen unternimmt, heißt Assüradeur oder Versicherer; wer sich versichern läßt, heißt der Assürirte; die Güter heisen Assü- rirte Güter, und diese fünfte Klasse der Tauschgewerbe heißt: das Versicherungs- gewerb (Assekuration) oder auch Assüranz.
§. 299. Ein beträchtlicher Theil der Schiff- fahrt gründet sich auf die Fischerei, Wallfi- sche, Seehunde und dergleichen, Cabliau, Stockfische, Heringe, u. a. m. desgleichen auch die Korallen-Perlen- und Bernsteinfi- scherei gehören unter ein eigenes Handelsge- werb, und machen die sechste Klasse der Tauschgewerbe, die Fischerei aus.
§. 300. Der Wechselhandel wirft an und für sich selbst Ertrag aus, weil auf gewisse
bessere
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Handlungswiſſenſchaft
verungluͤcken, ſo kann ein Mann, der Geld genug hat, und ſich mit dem Verſicherungs- weſen abgibt, vieles dabei gewinnen, aber auch bald arm werden.
§. 298. Nicht allein die Schifffahrt, ſon- dern auch andere gefaͤhrliche Unternehmungen und Gefahren koͤnnen geſichert werden. Der- jenige Handelsmann, welcher das Verſiche- rungsweſen unternimmt, heißt Aſſuͤradeur oder Verſicherer; wer ſich verſichern laͤßt, heißt der Aſſuͤrirte; die Guͤter heiſen Aſſuͤ- rirte Guͤter, und dieſe fuͤnfte Klaſſe der Tauſchgewerbe heißt: das Verſicherungs- gewerb (Aſſekuration) oder auch Aſſuͤranz.
§. 299. Ein betraͤchtlicher Theil der Schiff- fahrt gruͤndet ſich auf die Fiſcherei, Wallfi- ſche, Seehunde und dergleichen, Cabliau, Stockfiſche, Heringe, u. a. m. desgleichen auch die Korallen-Perlen- und Bernſteinfi- ſcherei gehoͤren unter ein eigenes Handelsge- werb, und machen die ſechſte Klaſſe der Tauſchgewerbe, die Fiſcherei aus.
§. 300. Der Wechſelhandel wirft an und fuͤr ſich ſelbſt Ertrag aus, weil auf gewiſſe
beſſere
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Handlungswiſſenſchaft
verungluͤcken, ſo kann ein Mann, der Geld
genug hat, und ſich mit dem Verſicherungs-
weſen abgibt, vieles dabei gewinnen, aber
auch bald arm werden.
§. 298. Nicht allein die Schifffahrt, ſon-
dern auch andere gefaͤhrliche Unternehmungen
und Gefahren koͤnnen geſichert werden. Der-
jenige Handelsmann, welcher das Verſiche-
rungsweſen unternimmt, heißt Aſſuͤradeur
oder Verſicherer; wer ſich verſichern laͤßt,
heißt der Aſſuͤrirte; die Guͤter heiſen Aſſuͤ-
rirte Guͤter, und dieſe fuͤnfte Klaſſe der
Tauſchgewerbe heißt: das Verſicherungs-
gewerb (Aſſekuration) oder auch Aſſuͤranz.
§. 299. Ein betraͤchtlicher Theil der Schiff-
fahrt gruͤndet ſich auf die Fiſcherei, Wallfi-
ſche, Seehunde und dergleichen, Cabliau,
Stockfiſche, Heringe, u. a. m. desgleichen
auch die Korallen-Perlen- und Bernſteinfi-
ſcherei gehoͤren unter ein eigenes Handelsge-
werb, und machen die ſechſte Klaſſe der
Tauſchgewerbe, die Fiſcherei aus.
§. 300. Der Wechſelhandel wirft an und
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/167>, abgerufen am 16.02.2025.
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