Tauschgewerbes macht die vierte Klasse, die Schiffsrhederei aus.
§. 296. Die Schifffahrt ist vielen gefähr- lichen Zufällen unterworfen: Sturm, ver- borgene Felsen, Sandbänke, Seeraub, Krieg, und was dergleichen mehr ist, gibt mannig- faltigen Anlaß zu grosem Verluste; da nun durch denselben ein rechtschaffener Kaufmann, besonders wenn er verschiedene Male nach ein- ander ein solch Unglück hat, leicht zu Grun- de gerichtet werden kann, so sind Leute ent- standen, welche mit vielen Reichthümern ver- sehen, die Schiffe versichern.
§. 297. Ein Versicherer verpflichtet sich durch einen Accord, daß er, im Falle das Schiff verunglücken sollte, dasselbe nebst den Waaren, die darauf geladen worden, völ- lig vergüten wolle: deswegen müssen aber al- le Waaren im Accord benennet werden, da- mit er wissen könne, was er wagt. Dage- gen empfängt er aber auch ein Waggeld (Prämie) von den Schiffsrhedern, die sich aber just verhält, wie der Anschein der Ge- fahr. Weil doch nun die wenigsten Schiffe
ver-
Allgemeine
Tauſchgewerbes macht die vierte Klaſſe, die Schiffsrhederei aus.
§. 296. Die Schifffahrt iſt vielen gefaͤhr- lichen Zufaͤllen unterworfen: Sturm, ver- borgene Felſen, Sandbaͤnke, Seeraub, Krieg, und was dergleichen mehr iſt, gibt mannig- faltigen Anlaß zu groſem Verluſte; da nun durch denſelben ein rechtſchaffener Kaufmann, beſonders wenn er verſchiedene Male nach ein- ander ein ſolch Ungluͤck hat, leicht zu Grun- de gerichtet werden kann, ſo ſind Leute ent- ſtanden, welche mit vielen Reichthuͤmern ver- ſehen, die Schiffe verſichern.
§. 297. Ein Verſicherer verpflichtet ſich durch einen Accord, daß er, im Falle das Schiff verungluͤcken ſollte, dasſelbe nebſt den Waaren, die darauf geladen worden, voͤl- lig verguͤten wolle: deswegen muͤſſen aber al- le Waaren im Accord benennet werden, da- mit er wiſſen koͤnne, was er wagt. Dage- gen empfaͤngt er aber auch ein Waggeld (Praͤmie) von den Schiffsrhedern, die ſich aber juſt verhaͤlt, wie der Anſchein der Ge- fahr. Weil doch nun die wenigſten Schiffe
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Allgemeine
Tauſchgewerbes macht die vierte Klaſſe, die
Schiffsrhederei aus.
§. 296. Die Schifffahrt iſt vielen gefaͤhr-
lichen Zufaͤllen unterworfen: Sturm, ver-
borgene Felſen, Sandbaͤnke, Seeraub, Krieg,
und was dergleichen mehr iſt, gibt mannig-
faltigen Anlaß zu groſem Verluſte; da nun
durch denſelben ein rechtſchaffener Kaufmann,
beſonders wenn er verſchiedene Male nach ein-
ander ein ſolch Ungluͤck hat, leicht zu Grun-
de gerichtet werden kann, ſo ſind Leute ent-
ſtanden, welche mit vielen Reichthuͤmern ver-
ſehen, die Schiffe verſichern.
§. 297. Ein Verſicherer verpflichtet ſich
durch einen Accord, daß er, im Falle das
Schiff verungluͤcken ſollte, dasſelbe nebſt den
Waaren, die darauf geladen worden, voͤl-
lig verguͤten wolle: deswegen muͤſſen aber al-
le Waaren im Accord benennet werden, da-
mit er wiſſen koͤnne, was er wagt. Dage-
gen empfaͤngt er aber auch ein Waggeld
(Praͤmie) von den Schiffsrhedern, die ſich
aber juſt verhaͤlt, wie der Anſchein der Ge-
fahr. Weil doch nun die wenigſten Schiffe
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/166>, abgerufen am 16.02.2025.
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