Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.

Bild:
<< vorherige Seite

Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
men, ob nicht mit der weitern Fassung noch andere Zwecke sich
verbanden. 65)

Diese Vermuthung wird durch einen zweiten Conflictsfall
in hohem Grade unterstützt, nämlich durch die Art, wie man bei
dem Abzug und der zu dem Zwecke nöthigen Berechnung der
Quarta Falcidia verfuhr. Aehnlich wie von der Dos heißt es
von den Legaten, daß sie durch das Falcidische Gesetz bis zu der
dem Erben zuständigen Quart "ipso jure" vermindert würden. 66)
Auch hier handelte es sich um ein Abzugsrecht, 67) auch hier aber
erhob sich im älteren Recht dieselbe Schwierigkeit der processuali-
schen Gestaltung dieses Abzugsrechts. Da nämlich bei einer
Ueberbürdung der Erbschaft mit Vermächtnissen letztere sich
"ipso jure" um ebenso viel verringerten, als die Quart des
Erben betrug, so lag in der Einklagung derselben zum ganzen
Betrage eine plus-petitio; wollte der Legatar sich dagegen wah-
ren, so mußte er die Quart selber abziehen. Aber wie konnte er
es? wie konnte man von ihm verlangen, 68) daß er den Stand
des Nachlasses so genau kenne oder in Erfahrung bringe? Der
Erbe selber war vielleicht noch nicht einmal in der Lage, darüber
genaue Auskunft zu geben, oder er verweigerte sie in böser Absicht.

65) Wenn der arbiter den Betrag der Verwendungen ermittelt
hatte, so konnte die Klägerin, bevor er erkannte: quanta sit dos, die Aus-
lagen ersetzen und auf diese Weise sich die unverkürzte Restitution der ur-
sprünglichen Dotalobjecte sichern, arg. L. 56 §. 3 de J. D. (23. 3) v. nisi
impensa reddatur
.
66) L. 73 §. 5 ad leg. Falc. (35. 2) .. pro rata portione per legem
ipso jure minuuntur. L. 1 §. 5 quod legat. (43. 3).
67) Daher auch bei beiden dieselben Ausdrücke: deducere und de-
ductio
s. z. B. L. 15, 16 de imp. (25. 1) .. ex dote deduci .. ex dote
deductionem. L. 80 pr. ad leg. Falc. (35. 2) Ulp. XXV, 14 .. quarta
deducta; detrahere L. 1 §. 5de dot. coll. (37. 7), L. 73 §. 5 ad leg.
Falc. (35. 2)
. Ebenso bei dem Pekulium (s. u.) L. 11 §. 7 de pec. (15. 1)
.. deducere ... detrahere
.
68) L. 76 §. 1 de R. V. (6. 1) .. justam enim habet ignorantiam
legatarius .. quotam partem vindicare debeat.

Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
men, ob nicht mit der weitern Faſſung noch andere Zwecke ſich
verbanden. 65)

Dieſe Vermuthung wird durch einen zweiten Conflictsfall
in hohem Grade unterſtützt, nämlich durch die Art, wie man bei
dem Abzug und der zu dem Zwecke nöthigen Berechnung der
Quarta Falcidia verfuhr. Aehnlich wie von der Dos heißt es
von den Legaten, daß ſie durch das Falcidiſche Geſetz bis zu der
dem Erben zuſtändigen Quart „ipso jure“ vermindert würden. 66)
Auch hier handelte es ſich um ein Abzugsrecht, 67) auch hier aber
erhob ſich im älteren Recht dieſelbe Schwierigkeit der proceſſuali-
ſchen Geſtaltung dieſes Abzugsrechts. Da nämlich bei einer
Ueberbürdung der Erbſchaft mit Vermächtniſſen letztere ſich
„ipso jure“ um ebenſo viel verringerten, als die Quart des
Erben betrug, ſo lag in der Einklagung derſelben zum ganzen
Betrage eine plus-petitio; wollte der Legatar ſich dagegen wah-
ren, ſo mußte er die Quart ſelber abziehen. Aber wie konnte er
es? wie konnte man von ihm verlangen, 68) daß er den Stand
des Nachlaſſes ſo genau kenne oder in Erfahrung bringe? Der
Erbe ſelber war vielleicht noch nicht einmal in der Lage, darüber
genaue Auskunft zu geben, oder er verweigerte ſie in böſer Abſicht.

65) Wenn der arbiter den Betrag der Verwendungen ermittelt
hatte, ſo konnte die Klägerin, bevor er erkannte: quanta sit dos, die Aus-
lagen erſetzen und auf dieſe Weiſe ſich die unverkürzte Reſtitution der ur-
ſprünglichen Dotalobjecte ſichern, arg. L. 56 §. 3 de J. D. (23. 3) v. nisi
impensa reddatur
.
66) L. 73 §. 5 ad leg. Falc. (35. 2) .. pro rata portione per legem
ipso jure minuuntur. L. 1 §. 5 quod legat. (43. 3).
67) Daher auch bei beiden dieſelben Ausdrücke: deducere und de-
ductio
ſ. z. B. L. 15, 16 de imp. (25. 1) .. ex dote deduci .. ex dote
deductionem. L. 80 pr. ad leg. Falc. (35. 2) Ulp. XXV, 14 .. quarta
deducta; detrahere L. 1 §. 5de dot. coll. (37. 7), L. 73 §. 5 ad leg.
Falc. (35. 2)
. Ebenſo bei dem Pekulium (ſ. u.) L. 11 §. 7 de pec. (15. 1)
.. deducere … detrahere
.
68) L. 76 §. 1 de R. V. (6. 1) .. justam enim habet ignorantiam
legatarius .. quotam partem vindicare debeat.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <div n="8">
                      <div n="9">
                        <div n="10">
                          <div n="11">
                            <p><pb facs="#f0088" n="72"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Er&#x017F;ter Ab&#x017F;chn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die Technik. <hi rendition="#aq">A.</hi> Die Analytik.</fw><lb/>
men, ob nicht mit der weitern Fa&#x017F;&#x017F;ung noch andere Zwecke &#x017F;ich<lb/>
verbanden. <note place="foot" n="65)">Wenn der <hi rendition="#aq">arbiter</hi> den Betrag der <hi rendition="#g">Verwendungen</hi> ermittelt<lb/>
hatte, &#x017F;o konnte die Klägerin, bevor er erkannte: <hi rendition="#aq">quanta sit <hi rendition="#g">dos</hi>,</hi> die Aus-<lb/>
lagen er&#x017F;etzen und auf die&#x017F;e Wei&#x017F;e &#x017F;ich die unverkürzte Re&#x017F;titution der ur-<lb/>
&#x017F;prünglichen Dotalobjecte &#x017F;ichern, <hi rendition="#aq">arg. L. 56 §. 3 de J. D. (23. 3) v. nisi<lb/>
impensa reddatur</hi>.</note></p><lb/>
                            <p>Die&#x017F;e Vermuthung wird durch einen zweiten Conflictsfall<lb/>
in hohem Grade unter&#x017F;tützt, nämlich durch die Art, wie man bei<lb/>
dem Abzug und der zu dem Zwecke nöthigen Berechnung der<lb/><hi rendition="#aq">Quarta Falcidia</hi> verfuhr. Aehnlich wie von der Dos heißt es<lb/>
von den Legaten, daß &#x017F;ie durch das Falcidi&#x017F;che Ge&#x017F;etz bis zu der<lb/>
dem Erben zu&#x017F;tändigen Quart <hi rendition="#aq">&#x201E;ipso jure&#x201C;</hi> vermindert würden. <note place="foot" n="66)"><hi rendition="#aq">L. 73 §. 5 ad leg. Falc. (35. 2) .. pro rata portione per legem<lb/><hi rendition="#g">ipso jure minuuntur</hi>. L. 1 §. 5 quod legat. (43. 3).</hi></note><lb/>
Auch hier handelte es &#x017F;ich um ein Abzugsrecht, <note place="foot" n="67)">Daher auch bei beiden die&#x017F;elben Ausdrücke: <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">deducere</hi></hi> und <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">de-<lb/>
ductio</hi></hi> &#x017F;. z. B. <hi rendition="#aq">L. 15, 16 de imp. (25. 1) .. ex dote deduci .. ex dote<lb/>
deductionem. L. 80 pr. ad leg. Falc. (35. 2) Ulp. XXV, 14 .. quarta<lb/>
deducta; <hi rendition="#g">detrahere</hi> L. 1 §. 5de dot. coll. (37. 7), L. 73 §. 5 ad leg.<lb/>
Falc. (35. 2)</hi>. Eben&#x017F;o bei dem Pekulium (&#x017F;. u.) <hi rendition="#aq">L. 11 §. 7 de pec. (15. 1)<lb/><hi rendition="#g">.. deducere &#x2026; detrahere</hi></hi>.</note> auch hier aber<lb/>
erhob &#x017F;ich im älteren Recht die&#x017F;elbe Schwierigkeit der proce&#x017F;&#x017F;uali-<lb/>
&#x017F;chen Ge&#x017F;taltung die&#x017F;es Abzugsrechts. Da nämlich bei einer<lb/>
Ueberbürdung der Erb&#x017F;chaft mit Vermächtni&#x017F;&#x017F;en letztere &#x017F;ich<lb/><hi rendition="#aq">&#x201E;ipso jure&#x201C;</hi> um eben&#x017F;o viel verringerten, als die Quart des<lb/>
Erben betrug, &#x017F;o lag in der Einklagung der&#x017F;elben zum <hi rendition="#g">ganzen</hi><lb/>
Betrage eine <hi rendition="#aq">plus-petitio;</hi> wollte der Legatar &#x017F;ich dagegen wah-<lb/>
ren, &#x017F;o mußte er die Quart &#x017F;elber abziehen. Aber wie konnte er<lb/>
es? wie konnte man von ihm verlangen, <note place="foot" n="68)"><hi rendition="#aq">L. 76 §. 1 de R. V. (6. 1) .. justam enim habet ignorantiam<lb/>
legatarius .. quotam partem vindicare debeat.</hi></note> daß er den Stand<lb/>
des Nachla&#x017F;&#x017F;es &#x017F;o genau kenne oder in Erfahrung bringe? Der<lb/>
Erbe &#x017F;elber war vielleicht noch nicht einmal in der Lage, darüber<lb/>
genaue Auskunft zu geben, oder er verweigerte &#x017F;ie in bö&#x017F;er Ab&#x017F;icht.</p><lb/>
                          </div>
                        </div>
                      </div>
                    </div>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[72/0088] Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. men, ob nicht mit der weitern Faſſung noch andere Zwecke ſich verbanden. 65) Dieſe Vermuthung wird durch einen zweiten Conflictsfall in hohem Grade unterſtützt, nämlich durch die Art, wie man bei dem Abzug und der zu dem Zwecke nöthigen Berechnung der Quarta Falcidia verfuhr. Aehnlich wie von der Dos heißt es von den Legaten, daß ſie durch das Falcidiſche Geſetz bis zu der dem Erben zuſtändigen Quart „ipso jure“ vermindert würden. 66) Auch hier handelte es ſich um ein Abzugsrecht, 67) auch hier aber erhob ſich im älteren Recht dieſelbe Schwierigkeit der proceſſuali- ſchen Geſtaltung dieſes Abzugsrechts. Da nämlich bei einer Ueberbürdung der Erbſchaft mit Vermächtniſſen letztere ſich „ipso jure“ um ebenſo viel verringerten, als die Quart des Erben betrug, ſo lag in der Einklagung derſelben zum ganzen Betrage eine plus-petitio; wollte der Legatar ſich dagegen wah- ren, ſo mußte er die Quart ſelber abziehen. Aber wie konnte er es? wie konnte man von ihm verlangen, 68) daß er den Stand des Nachlaſſes ſo genau kenne oder in Erfahrung bringe? Der Erbe ſelber war vielleicht noch nicht einmal in der Lage, darüber genaue Auskunft zu geben, oder er verweigerte ſie in böſer Abſicht. 65) Wenn der arbiter den Betrag der Verwendungen ermittelt hatte, ſo konnte die Klägerin, bevor er erkannte: quanta sit dos, die Aus- lagen erſetzen und auf dieſe Weiſe ſich die unverkürzte Reſtitution der ur- ſprünglichen Dotalobjecte ſichern, arg. L. 56 §. 3 de J. D. (23. 3) v. nisi impensa reddatur. 66) L. 73 §. 5 ad leg. Falc. (35. 2) .. pro rata portione per legem ipso jure minuuntur. L. 1 §. 5 quod legat. (43. 3). 67) Daher auch bei beiden dieſelben Ausdrücke: deducere und de- ductio ſ. z. B. L. 15, 16 de imp. (25. 1) .. ex dote deduci .. ex dote deductionem. L. 80 pr. ad leg. Falc. (35. 2) Ulp. XXV, 14 .. quarta deducta; detrahere L. 1 §. 5de dot. coll. (37. 7), L. 73 §. 5 ad leg. Falc. (35. 2). Ebenſo bei dem Pekulium (ſ. u.) L. 11 §. 7 de pec. (15. 1) .. deducere … detrahere. 68) L. 76 §. 1 de R. V. (6. 1) .. justam enim habet ignorantiam legatarius .. quotam partem vindicare debeat.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/88
Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/88>, abgerufen am 24.11.2024.